Bürgschaftsfortbestand bei Schuldnerwechsel?

Hallo Zielgruppe!

Ich habe für die Erfüllung eines Leasingvertrags über ein Kfz zwischen der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer selbstschuldnerisch gebürgt. Als der Leasingnehmer den Vertrag etwa bei 2/3 Drittel der Laufzeit nicht mehr weiterführen wollte, hat er dies der Leasinggesellschaft mitgeteilt und einen neuen Vertragspartnern angeboten. Die Leasinggesellschaft hat dem zugestimmt und hat den Vertrag auf diesen neuen Leasingnehmer überschrieben. Dem alten Leasingnehmer wurde seine Entlassung aus dem Vertrag und das Erlöschen seiner Verpflichtung bestätigt.

Bei einer routinemäßigen Kontrolle meiner Schufa-Daten stellte ich erstaunt fest, dass meine Eventualverbindlichkeit dort immer noch aufgeführt ist. Eine Rückfrage bei der Leasinggesellschaft brachte die Antwort, daß meine selbstschuldnerische Bürgschaft weiterhin gelte.

Dieser Meinung bin ich jedoch nicht. Schließlich galt meine Bürgschaft nur für den Ausfall des Risikos des Hauptschuldners. Da dieser aus seinem Risiko entlassen worden ist, sehe ich auch meine Bürgschaft als erloschen an. Eine vertragliche Regelung hierzu ist nämlich nicht getroffen worden. Es existiert nur die ursprüngliche Bürgschaftserklärung, die in ihren Bedingungen vorsieht, dass meine Bürgschaft auch bei einem Inhaberwechsel oder ein Umfirmierung des Hauptschuldners fortbesteht. Von einem Fortbestand der Bürgschaft bei einem Wechsel des Hauptschuldners ist keine Rede. Ich habe den Eindruck, als hätte die Leasinggesellschaft versäumt, einen neuen Bürgen zu fordern.

Habt Ihr Erfahrung mit so einer Konstellation? Mein Anliegen ist natürlich der Wegfall meiner Bürgschaft, damit diese Mittel frei werden und ich nicht für einen mir fremden Vertragspartner bürgen muss.

Sven

Hallo,

wir holen selbst bei Umfirmierungen neue Bürgschaftserklärungen herein, soviel vorab.

In Deinem Fall ist ganz eindeutig, daß Deine Bürgschaft nicht mehr besteht, denn durch den Schuldnerwechsel wärest Du ja unangemessen benachteiligt, wenn die Bürgschaft auch für den nächsten Schuldner gelten sollte. Schließlich hast Du die Bürgschaft ja für einen Schuldner gestellt, über dessen Bonität Du Dir (hoffentlich) Gedanken gemacht und ihn für eine Bürgschaft würdig gehalten hast. Den neuen Schuldner kennst Du u.U. gar nicht oder kannst Dir keinen Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen. Ein Übergang der Bürgschaft auf einen neuen Schuldner ist ohne Deine Zustimmung nicht möglich.

Diese schlauen Gedanken hatte auch der Gesetzgeber und hat sie in diese weisen Worte gegossen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__418.html

Gruß,
Christian

Hallo Jens,
auch wenn es im Interesse der Leasinggesellschaft ist, bist Du aus dem Bürgschaftvertrag entlassen.

Die Natur eines Bürgschaftvertrages ist es, dass der Bürge für die Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dem Glübiger eintritt. Hierbei ist der Dritte, also der Schuldner Teil der essentialia negotii, also der Vertragsbestandteile, die innerhalb des Vertrages definiert sein müssen, damit der Vertrag Gültigkeit hat. Da der Gläubiger in Deinem Fall den Schuldner freiwillig entlassen hat, Du jedoch nur für dessen Verbindlichkeit eintritts, bist Du dadurch frei geworden. Es liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, die in diesem Fall der Gläubiger sogar selbst zu verantworten hat. Er alleine trägt das Risiko.

Also keine Sorge und schönen Tag,
Frederik