Das betrifft das Baunutzungsrecht/Baurecht und die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Im Allgemeinen ist ein Nutzungsänderungsantrag über das Bauamt notwendig, wenn sich die Art der Nutzung einer abgeschlossenen Einheit ändert. Und zwar aus dem Grund, weil i.d.R. zwischen Wohnraum und Nichtwohnraum/Gewerbeeinheiten besondere Brandschutzanforderungen einzuhalten sind und weil z.B. für eine eigene Gewerbeeinheit auch eigene Parkplätze/Stellplätze nachzuweisen und zu errichten sind.
Möglicherweise wurden die Räume auch aus anderen Gründen/auf Wunsch des Vorbesitzers als „Büroraum“ in den Baueingabeplänen eingezeichet.
Vorstellbar wäre z.B. dass in der Baubeschreibung der Büroraum zur eigenen Nutzung der in gleichem Sondereigentum stehenden Wohnung beschrieben wurde. Eine Vermietung/unentgeltliche Überlassung zur Nutzung durch Dritte könnte dann die Pflicht auslösen einen zusätzlichen Stellplatz zu schaffen.
Welche Nutzung hier genau beantragt und auch genehmigt wurde, erfährt man (vom aufgewirbelten Wind her in absteigender Reihenfolge) 
von der zuständigen Kreisbaubehörde
vom Bauamt der Gemeinde
vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft
vom Vorbesitzer (beim Erwerb sollte man eigentlich auch die entsprechende Ausfertigung der Baugenehmigung erhalten haben)
Ein Anhaltspunkt können auch die zu Wohnung+Büroraum gehörenden Stellplätze sein.
Wenn sich niemand beschwert (z.B. von den Nachbarn), wird da aber i.A. niemand vom Amt vorbeimarschieren und gucken, was da am Klingelschild steht - das Risiko sich da in ein Fettnäpfchen zu setzen dürfte also eher gering sein. Ein Gespräch zumindest mit den Nachbarn im Haus über das Beabsichtigte sollte aber nicht schaden (und man weiss zumindest woran man ist) - vielleicht wissen die auch mehr über die genehmigte Nutzung.
Gruß Rudi