Büroraum in Wohngebiet?

Hallo!

Leider ist mir nicht ganz klar, wie das mit den Räumlichkeiten läuft, wenn man sich freiberuflich (in meinem Fall als Sachverständige) selbständig macht. Ich habe gehört, daß wenn man selbst eine Immobilie besitzt und sich unter dieser Adresse selbständig macht, sie dann automatisch in den Firmenbesitz übergeht. Stimmt das? Wie kann ich das verhindern? Brauche ich überhaupt zwingend einen Büroraum? Und darf der auch in einem reinen Wohngebiet liegen? Oder trifft das nur für ein Gewerbe zu? Oder gar nicht?

Fragen über Fragen… Ich würde mich total über etwas Aufklärung freuen!

Eure Brilli

Brauche ich überhaupt zwingend einen Büroraum? Und
darf der auch in einem reinen Wohngebiet liegen? Oder trifft
das nur für ein Gewerbe zu? Oder gar nicht?

Hallo Brilli,
schau hier: http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__13.html
Grüße
Ulf

Hallo!

Leider ist mir nicht ganz klar, wie das mit den Räumlichkeiten
läuft, wenn man sich freiberuflich (in meinem Fall als
Sachverständige) selbständig macht. Ich habe gehört, daß wenn
man selbst eine Immobilie besitzt und sich unter dieser
Adresse selbständig macht, sie dann automatisch in den
Firmenbesitz übergeht. Stimmt das?

Nein.

Brauche ich überhaupt zwingend einen Büroraum?

Das mußt Du selbst wissen/entscheiden. Du meldest Deine Tätigkeit beim Finanzamt an. Eine Anschrift solltest Du dafür schon haben. Du gibst also Deine Wohnanschrift an.

darf der auch in einem reinen Wohngebiet liegen?

Bei einer Tätigkeit, die unter §18 EStG fällt, übst Du kein Gewerbe aus und in aller Regel kann man die Tätigkeit auch im reinen Wohngebiet ausüben. Wenn Du als Sachverständige für z. B. Schußwaffen oder explosive Sachen tätig wirst und dafür im Wohngebiet einen Schießstand oder Bombenabwurfplatz betreiben möchtest, kannst Du ein ernstes Problem bekommen, ansonsten i. a. aber nicht.

Gruß
Wolfgang

Servus,

Ich habe gehört, daß wenn
man selbst eine Immobilie besitzt und sich unter dieser
Adresse selbständig macht, sie dann automatisch in den
Firmenbesitz übergeht.

Notwendiges Betriebsvermögen liegt dann vor, wenn ein Grundstück oder ein Grundstücksteil ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Ausnahme: Wert des Grundstücksteils nicht mehr als 20.500 € und nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks.

Die große Angst vor Grundstück(steil)en im Betriebsvermögen stammt aus früheren Zeiten, wo die Wertentwicklung von Grundstücken fast ausnahmslos zum Entstehen stiller Reserven führte. Heute ist in sehr vielen Lagen diese Angst völlig unbegründet; es ist im Gegenteil oft genug sogar nützlich, wenn ein Grundstücksteil zum Betriebsvermögen zählt, weil auf diese Weise die zu erwartende künftige Wertminderung bei Betriebsaufgabe, Entnahme, Veräußerung anders als bei Privatvermögen steuerlich wirksam sein wird.

Bevor man hier nach Gestaltungen sucht, ist es nützlich, mal zu rechnen, wie denn eigentlich die Folgen voraussichtlich aussehen werden, wenn ein Grundstücksteil Betriebsvermögen wird. Wenn eine normale Lage mit niedrigen AfA-Sätzen zusammentrifft, kann das zu einem komfortablen „Zuschuss vom Staat“ bei Betriebsaufgabe führen.

Schöne Grüße

MM