BFD + Nebenjob + Alg II

Guten Tag,

und zwar hätte ich gerne gewusst, ob es rechtlich korrekt ist, dass das Jobcenter (JC), wenn man

  1. Alg II bekommt,
  2. den Bundesfreiwilligendienst (BFD) mit einem Taschengeld i.H.v. 200 €/Mon. absolviert und
  3. noch einen Nebenjob (40 €/Mon.) ausübt,
    das gesamte Taschengeld vom Alg II abzieht mit der Begründung, der Leistungsempfänger hätte ein „Mischeinkommen“?

MfG
Ricks

Hallo

und zwar hätte ich gerne gewusst, ob es rechtlich korrekt ist, dass das Jobcenter (JC), wenn man

  1. Alg II bekommt,
  2. den Bundesfreiwilligendienst (BFD) mit einem Taschengeld i.H.v. 200 €/Mon. absolviert und
  3. noch einen Nebenjob (40 €/Mon.) ausübt,
    das gesamte Taschengeld vom Alg II abzieht mit der Begründung, der Leistungsempfänger hätte ein „Mischeinkommen“?

Hier http://www.bundes-freiwilligendienst.de/hartz-iv-arb… steht, dass Taschengeld bis zu einer Höhe von 175 Euro nicht angerechnet wird.

Woanders steht, dass Arbeitseinkommen bis zur Höhe von 100,– Euro nicht angerechnet wird.

Und wenn man sowohl Taschengeld als auch Arbeitseinkommen hat, hat man nur noch 40,– Euro frei??? Das kann doch nicht stimmen. Dagegen würde ich auf jeden Fall schon mal Widerspruch einlegen, und ansonsten – falls nicht noch eine wirklich kundige Antwort kommt, was übrigens durchaus passieren kann – dem Jobcenter mitteilen, dass unter diesen Umständen der Nebenjob gekündigt wird, weil man ja so viel besser dasteht. (Aber noch nicht wirklich kündigen! Vielleicht bewegt sich ja dadurch was.)

Viele Grüße

Hi,

Hier http://www.bundes-freiwilligendienst.de/hartz-iv-arb… steht, dass Taschengeld bis zu einer Höhe von 175 Euro nicht angerechnet wird.

diese Seite ist nicht mehr aktuell. Die Bestimmung aus der Alg II-V ist in § 11b SGB II übernommen und der Betrag für „Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind“ auf 200 € erhöht worden.

Gruß
Ingo

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Hallo Ingo

diese Seite ist nicht mehr aktuell.

Danke für den Hinweis!

Die Bestimmung aus der Alg II-V ist in § 11b SGB II übernommen und der Betrag für „Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind“ auf 200 € erhöht worden.

Das ist ja noch besser.

Und was würdest du zu dem angefragten Problem mit dem Mischeinkommen sagen?

Viele Grüße

Hi,

Und was würdest du zu dem angefragten Problem mit dem Mischeinkommen sagen?

die 200 € sind anrechnungsfreier Grundfreibetrag, der die Versicherungspauschale beinhaltet.
Anzurechnen sind vom Nebenjob daher 80 %, also 32 €.

Gruß
Ingo

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