Hallo zusammen! Angenommen, ein 13-jähriger geht (verboten, aber es machen alle, auch Erwachsene) über die Gleise eines klitzekleinen Bahnhofes, an dem morgens, mittags und abends je ein Zug an- und wieder abfährt.
Angenommen, er wird dabei vom Personal erwischt. Angenommen, das Personal hat ihm nun Hausverbot erteilt, ihm (trotz gültigem Fahrausweis) den Transport verweigert und ihn stattdessen alleine per pedes nach Hause geschickt, ist das rechtens?
Bitte keine Diskussionen über die Gefährlichkeit des Gleise-Überquerens, die sind bereits hinlänglich erfolgt! Angelika
Hallo Angelika,
dazu kann ich mal wieder nur meine Meinung äußern … und werde sicher wieder von den Experten dafür zerfetzt. 
Nach meiner Meinung darf die DB das nicht. Es steht ihr nicht frei,sich ihre Kunden ‚auszusuchen‘.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aeg_1994/__1…
Einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften kann sie ahnden, das ist klar. Das Argument ‚andere machen das auch‘ vergiß wieder, da müßtest Du beweisen, daß das immer geduldet wird.
Aus ihrer Pflicht zur Personenbeförderung kommt die Bahn dadurch aber nicht heraus, wenn sie nicht nachweist, daß aus der Beförderung eine Gefährdung für die anderen Fahrgäste entsteht.
Ich hoffe mal, daß Du/er, wer auch immer, eine gute Rechtsschutzversicherung hat, um feststellen zu lassen, daß der Bahn dieses Verhalten nicht zusteht, denn sonst könnte sich das ja Jahre fortsetzen.
Die Bahn hat einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen und darf sich eben nicht, wie andere Unternehmen, ihre Kunden ‚aussuchen‘.
Zunächst würde ich mich bei den Vorgesetzen beschweren, vermutlich hilft das schon.
cu Rainer
Hallo,
und wenn wir uns den § 8 der Eisenbahn-Verkehrsordnung anschauen, relativiert sich das ganze wieder:
http://www.bahn.de/pv/view/mdb/content/agb_010404.pdf
(Seite 43)
Kurzfassung: Wer den Anweisungen des Personals nicht Folge leistet geht zu Fuß.
Allerdings würde ich das in diesem Fall auch nicht ohne weiteres hinnehmen.
Gruß,
Christian
Hi Christian!
Dazu fällt mir eine Frage ein, nämlich:
Das Kind ist Minderjährig. In wie fern darf DB die Anweisungen der Sorgerechtberechtigter dieses 13-jährigen verletzen? Und angenommen, das Kind war begleitet von einen Erwachsenen, der nun mit dem Zug gefahren ist, ist das nicht, seitens der DB eine Verletzung des Aufsichtspflichts?
Im Voraus danke für die Antwort!
Schöne Grüße aus Nürnberg!
Helena
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Guten mittag,
Das Kind ist Minderjährig. In wie fern darf DB die Anweisungen
der Sorgerechtberechtigter dieses 13-jährigen verletzen?
Du meinst, ob die Bahn die Anweisungen der Eltern an das Kind sozusagen überstimmen kann? Die Frage ist doch eher akademischer Natur, denn welche Eltern sagen ihrem Kind, es solle über die Bahngleise laufen?
Und
angenommen, das Kind war begleitet von einen Erwachsenen, der
nun mit dem Zug gefahren ist, ist das nicht, seitens der DB
eine Verletzung des Aufsichtspflichts?
Die Bahn hat keine Aufsichtspflicht, außer wenn z.B. ein Bahnmitarbeiter mit der Betreuung eines alleinreisenden Kindes beauftragt ist. Wenn ein Kind Wanderungen unternehmen kann/darf, für die es verhaltens- bzw. altersmäßig nicht geeignet ist, dann haben u.U. die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Gruß,
Christian
Guten mittag auch, Christian!
Zunächst vielen herzlichen Dank für Deine ausführliche Antwort! :o))
Das Kind ist Minderjährig. In wie fern darf DB die Anweisungen
der Sorgerechtberechtigter dieses 13-jährigen verletzen?Du meinst, ob die Bahn die Anweisungen der Eltern an das Kind
sozusagen überstimmen kann? Die Frage ist doch eher
akademischer Natur, denn welche Eltern sagen ihrem Kind, es
solle über die Bahngleise laufen?
Nein, nein! So habe ich es natürlich NICHT gemeint. Kein Vater/Mutter wird sein Kind sagen, es soll über die Bahngleise spazieren! Ich meinte vielmehr, jetzt bleibt das Kind nichts anders übrig als nach Hause allein zurück zu laufen. Was ist, zB wenn dabei das Kind sich verletzt? Wem unterliegt dann der Aufsichtspflicht?
Und
angenommen, das Kind war begleitet von einen Erwachsenen, der
nun mit dem Zug gefahren ist, ist das nicht, seitens der DB
eine Verletzung des Aufsichtspflichts?Die Bahn hat keine Aufsichtspflicht, außer wenn z.B. ein
Bahnmitarbeiter mit der Betreuung eines alleinreisenden Kindes
beauftragt ist. Wenn ein Kind Wanderungen unternehmen
kann/darf, für die es verhaltens- bzw. altersmäßig nicht
geeignet ist, dann haben u.U. die Eltern ihre Aufsichtspflicht
verletzt.
Ja, aber nehmen wir mal, das Kind war in Begleitung eines Erwachsenen, der nun mitgefahren ist. Jetzt ist das Kind allein. Die Eltern rechnen fest damit, daß dieses 13 jährigen in Begleitung fährt (zB zu einer Großstadt!) Was dann???
Hintergrund dafür ist, daß ich nicht verstehen kann, wie DB ein Kind zwingt nun allein zu sein bzw zurück nach Hause zu laufen!
Jedenfalls nochmals danke und einen schönen Gruß aus Nürnberg!
Helena
Hallo nochmal,
Nein, nein! So habe ich es natürlich NICHT gemeint. Kein
Vater/Mutter wird sein Kind sagen, es soll über die Bahngleise
spazieren! Ich meinte vielmehr, jetzt bleibt das Kind nichts
anders übrig als nach Hause allein zurück zu laufen. Was ist,
zB wenn dabei das Kind sich verletzt? Wem unterliegt dann der
Aufsichtspflicht?
weiß ich nicht recht. Das Kind hätte ja auch nach Hause laufen müssen, wenn es versucht hätte, in ein Etablisssement ab 18 hätte reinkommen wollen. Da kann der Betreiber, der es nicht reinläßt, auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Fall hier liegt natürlich anders, aber ich sehe da irgendwie keine Chance, die Bahn in die Verantwortung zu nehmen.
Die Bahn hat keine Aufsichtspflicht, außer wenn z.B. ein
Bahnmitarbeiter mit der Betreuung eines alleinreisenden Kindes
beauftragt ist. Wenn ein Kind Wanderungen unternehmen
kann/darf, für die es verhaltens- bzw. altersmäßig nicht
geeignet ist, dann haben u.U. die Eltern ihre Aufsichtspflicht
verletzt.Ja, aber nehmen wir mal, das Kind war in Begleitung eines
Erwachsenen, der nun mitgefahren ist. Jetzt ist das Kind
allein. Die Eltern rechnen fest damit, daß dieses 13 jährigen
in Begleitung fährt (zB zu einer Großstadt!) Was dann???
Das wird mir jetzt doch ein bißchen zu hypothetisch
Ich denke mal nicht, daß es zu dem Situation gekommen wäre, wenn das Kind in Begleitung eines Erwachsenen gewesen wäre. Zumal der Erwachsene dann ja wohl anständigerweise ja auch nicht weitergefahren wäre.
Gruß,
Christian
Hi Christian!
Nochmals danke für Deine Antwort! :o)))
weiß ich nicht recht. Das Kind hätte ja auch nach Hause laufen
müssen, wenn es versucht hätte, in ein Etablisssement ab 18
hätte reinkommen wollen. Da kann der Betreiber, der es nicht
reinläßt, auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der
Fall hier liegt natürlich anders, aber ich sehe da irgendwie
keine Chance, die Bahn in die Verantwortung zu nehmen.
Ich finde Dein Beispiel nicht so passend. Denn ich kann mir als Mutter sehr gut vorstellen, daß ich in ein paar Jahren mein 13-jährigen Sohn mit der Bahn irgendwo schicke (zB Gymnasium). Und ich gehe ganz normal meine Arbeit nach. Was ist wenn er nie dort ankommt, weil die Bahn das nicht zugelassen hat? Ich werde ihn ja nicht alleine in einer Kneipe schicken… (Zumindest nicht mit 13)…
Die Bahn hat keine Aufsichtspflicht, außer wenn z.B. ein
Bahnmitarbeiter mit der Betreuung eines alleinreisenden Kindes
beauftragt ist. Wenn ein Kind Wanderungen unternehmen
kann/darf, für die es verhaltens- bzw. altersmäßig nicht
geeignet ist, dann haben u.U. die Eltern ihre Aufsichtspflicht
verletzt.Ja, aber nehmen wir mal, das Kind war in Begleitung eines
Erwachsenen, der nun mitgefahren ist. Jetzt ist das Kind
allein. Die Eltern rechnen fest damit, daß dieses 13 jährigen
in Begleitung fährt (zB zu einer Großstadt!) Was dann???
Das wird mir jetzt doch ein bißchen zu hypothetisch
Was ich hier jetzt geschrieben habe, ist es hypothetisch ;o))) Aber ich finde so eine Situation kann durchaus mal vorkommen.
Ich denke mal nicht, daß es zu dem Situation gekommen wäre, wenn
das Kind in Begleitung eines Erwachsenen gewesen wäre. Zumal
der Erwachsene dann ja wohl anständigerweise ja auch nicht
weitergefahren wäre.
Ich gebe durchaus zu, daß in Begleitung eines 18 jährigen, wird das pubertierende Kind nicht über die Gleise laufen. Aber ich möchte an diese Stelle ganz stark zweifeln, daß falls der 13-jährigen es möchte, wird der 18-jährigen es kaum verhindern können. Und wie nun Pubertierende nunmal sind, ist es durchaus denkbar. Ob der ältere dann nicht weiter fährt, sei dahin gesstellt (Natürlich im besten Fall bleibt er…)
Was ich mit alledem meine ist, daß im Fall eines Minderjährigen nicht einsehe, daß die Bahn die Beförderung verbietet. Zumal seine Sorgerechtberechtigt 1. nicht informiert worden ist und 2. nicht dabei ist. Zusätzlich kommt, daß die Bahn verpflichtet ist jeder Besitzer eines gültigen Fahrscheins zu befördern. Anders natürlich, wenn der „Bestrafter“ Volljährig ist.
So Christian ich danke Dir nochmals und sende Dir schöne Grüße aus Nürnberg!
Helena
Die Antwort der Bahn
Meine Bekannte bekam folgende mail von der Bahn:
Sehr geehrte Frau XYZ!
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Oberste Priorität im Bahnbetrieb ist die Sicherheit unserer Fahrgäste, Mitarbeiter, Züge und Anlagen. Daher dürfen Bahnanlagen nur auf den ausgewiesenen Bahnübergängen überquert werden. Ein unerlaubtes Betreten, wie im Fall Ihres Sohnes, ist ein gefährlicher Eingriff in den Eisenbahnbetrieb. In Fällen von Minderjährigen haften hier die Erziehungsberechtigten. Daher bitten wir Sie eindringlich Ihren Sohn über das Verhalten auf Bahnanlagen und die damit verbundenen Risiken aufzuklären.
Die Deutsche Bahn hat auf Ihrem Gelände das Hausrecht und kann auf dessen Grundlage Hausverbot erteilen (z.B. bei Verstösse gegen Sicherheitsbestimmungen). Das Hausverbot bzw. Bahnhofsverbot besteht 1 Jahr. Dieses Hausverbot schließt Ihren Sohn allerdings nicht von der Beförderung aus. Mit gültigen Fahrausweis darf er das Bahnhofsgelände 10 Minuten vor Abfahrt des Zuges betreten, auf den Zug warten und zum Zielort reisen.
Sie haben sicher Verständnis, das wir im Interesse der Sicherheit im Eisenbahnbetrieb auf die Einhaltung gewisser Verhaltensregeln auf dem Bahngelände bestehen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
DB Fernverkehr AG
Ihr Kundendialog
i.A. ZXY
**** Hotline: 01805 XY4195 (12 ct/Min.) **** Mail: [email protected] **** www.bahn.de
Hallo zusammen! Erstmal danke für den angeregten Austausch. Wie Ihr oben seht, hat die Bahn bereits geantwortet. Für uns stellte sich vorrangig die Frage, was mit der Aufsichtpflicht ist. Ich denke ähnlich wie Helena, dass nämlich die Eltern ihr Kind auf dem sicheren Weg zur Schule wähnen, währenddessen es zu Fuß irgendwo unterwegs ist und niemand weiß, wo und wie (oder mit wem). Meine Bekannte erklärte übrigens nochmal, dass es in diesem Bahnhof üblich ist, egal ob Pubertierende oder Erwachsene, die Gleise zu überqueren. Der alternative Weg dauert (so sagt sie) etliche Minuten länger, weswegen eben alle Bahnbenutzer die gefährliche „Abkürzung“ wählen. Angelika
Die aktuelle Entscheidung der Bahn
So, nun ist die Sache wohl erstmal ausgestanden. Die Bahn hat ihr Hausverbot aufgehoben. Angelika
Hat sie nicht …
„Das Hausverbot bzw. Bahnhofsverbot besteht 1 Jahr. Dieses Hausverbot schließt Ihren Sohn allerdings nicht von der Beförderung aus. Mit gültigen Fahrausweis darf er das Bahnhofsgelände 10 Minuten vor Abfahrt des Zuges betreten, auf den Zug warten und zum Zielort reisen“.
Das Hausverbot wurde vom Personal nur falsch interpretiert, es besteht nach wie vor
°wink°
Tiger
Man merkt wer hier Kinder hat ;o))) owT Gruß
gell?? ;o))
Gruß
Helena