Bundesbeihilfeverordnung: Wurde die Antragsfrist gewahrt?

Guten Tag,

in §54 der BBhV steht u.a. :
„(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird.“
Angenommen, der Beihilfeberechtigte reicht am 5.12.20 die Rechnung seines Hausarztes vom 30.12.19 für eine Schutzimpfung mit mehreren Terminen und ein dazugehörige(s) Impfstoff-Rezept/Rechnung vom 19.11.19 ein.
Wird in diesem Fall nur Beihilfe für die Arztrechnung gewährt, aber nicht für die Impfstoffkosten ? Hätten beide Rechnungen auch getrennt innerhalb eines Jahres eingereicht werden können, um die Antragsfrist zu wahren?

Gruß
Pontius

Hallo,

im Beihilfeantrag für Niedersachsen (Landesbeamte) steht explizit „Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen 100 EUR übersteigen. Bei geringeren Aufwendungen ist die Beantragung einer Beihilfe zulässig, wenn eine Versäumung der Antragsfrist droht oder eine unbillige Härte entstünde.“ Der Bundesbeihilfeantrag ist leider nicht so informativ. Aber auch so beim Überfliegen der BBhV bin ich nicht fündig geworden, allerdings fand ich auch nichts zu einem Mindestbeitrag, insofern gehe ich davon aus, dass die Rechnungen auch hätten getrennt eingereicht werden können.

Was sagt die Beihilfestelle dazu?

Gruß
Christa

Hallo Christa,

vielen Dank für deine Antwort.
Werden denn - unabhängig von einem Mindestbetrag - grundsätzlich Arzneimittelkosten auch nur anhand eines Rezeptes von der Krankenkasse bzw. Beihilfestelle erstattet oder muss nicht zeitgleich auch eine entsprechende Arztrechnung beigelegt werden, aus der die Art der Behandlung hervorgeht ?
Leider war meine Recherche dbzgl. erfolglos. Die Beihilfestelle habe ich dazu noch nicht befragt.
Würde denn die Beihilfestelle des Landes Niedersachsen in dem von mir geschilderten Fall die Impfstoffkosten nicht anteilmäßig übernehmen?

Gruß
Pontius

Hallo, ich kenne mich leider da nicht so gut aus. Zum einen, wie bereits erwähnt, nur Landesbeamtin, zum anderen auch noch freiwillig gesetzlich versichert, d. h. die Beihilfe nehme ich eher selten in Anspruch, Medikamente werden über die Krankenversicherung abgerechnet.
Kennst du diese Seite? BVA - Merkblätter

Dort gibt es auch:
Arzneimittel PDF, 214KB, Datei ist nicht barrierefrei
Informationen zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln

Darin ist angegeben, welche Medikamente beihilfefähig sind, aber es steht nur, dass es eine Verordnung geben muss, nicht, dass die Arztrechnung zur dazugehörigen Behandlung auch eingereicht werden muss.

Doch, für die rechtzeitig eingereichte Rechnung würden die Kosten übernommen, die anderen würden vermutlich aufgrund der überschrittenen Jahresfrist abgelehnt. Das ist aber mit unserer Beihilfestelle sowieso immer ein Lotteriespiel, letztes Mal habe ich ein paar Rechnungen eingereicht, die tatsächlich anstandslos übernommen wurden, sonst kam grundsätzlich ALLES zurück mit Gemecker und der Aufforderung, irgendwas nachzureichen. Sogar Sachen, die dabei waren (für die Brille meiner Tochter haben sie moniert, dass nicht erkennbar ist, welchen Anteil die gesetzliche Krankenversicherung übernommen hat, obwohl der Optiker das explizit auf der Rechnung ausgewiesen hatte; bei der nächsten Rechnung habe ich die Stelle auf der Rechnung mit Textmarker hervorgehoben, damit sie das ja nicht übersehen).

Gruß
Christa

Kleiner Tipp: So schnell wie möglich einreichen. In aller Regel wird man wegen ein paar Tagen nichts sagen.

Außerdem: Was heißt „dazugehörig“? Verstehe ich das richtig, dass die Impfstoff-Rechnung an den Arzt ging und er diese der Rechnung vom 30.12.2019 beifügte? Dann hätte der Beihilfeberechtigte auch die Rechnung vom 19.11.2019 ja erst später bekommen.

Was spricht dagegen, sich dumm zu stellen, alles einzureichen und erstmal abzuwarten?

Eigentlich nichts. .:slight_smile:

Vielen Dank für deine Hinweise. Die Seiten kannte ich noch nicht.

Na, dann schau dir mal vielleicht auch die anderen Infos dort an, vielleicht helfen sie weiter!

Vielen Dank für den Tipp.

§54(1) BBhV ist doch bzgl. der Frist eindeutig. Ich sehe nicht, wo es da einen Ermessensspielraum geben sollte. In der Vergangenheit wurde auch bei der geringsten Fristüberschreitung die Beihilfe nicht gewährt.
Beim Mindestbetrag hingegen sind Ausnahmen zulässig.

Mit „dazugehörig“ meinte ich, dass es ohne Rezept auch keine Impfung und somit keine Arztrechnung gegeben hätte. Der Patient bekam vom Arzt ein Rezept, ging damit in die Apotheke, bekam den Impfstoff, bezahlte ihn sofort und übergab ihn dem Arzt. Der Arzt hatte mit der Beschaffung und Abrechnung des Impfstoffes nichts zu tun.

Inwiefern müsste sich denn der Beihilfeberechtigte dumm stellen?
Dumm wäre es, den Antrag gar nicht einzureichen, aus Sorge, dass die Kosten nur teilweise erstattet werden. Oder ist damit gemeint, dass er nicht so „schlau“ ist und schreibt :" Bitte beachten Sie, dass die einjährige Frist bei der Impfstoffrechnung abgelaufen ist."

Er meinte sicherlich einfach nur alle Belege einreichen und dann schauen, was davon die Beihilfe übernimmt. Ablehnen können sie ja immer noch.

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Okay. Und dennoch hat man wieder so lange gewartet?

Richtig.

Auch richtig. Einfach so tun, wie wenn nichts wäre, und einreichen.

Derzeit aktuell wohl ca. 0,5 Jahre Wartezeit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass angesichts dessen die 1-Jahres-Regel so streng ausgelegt wird.