4 StR 84/03 vom 3. April 2003 in der Strafsache
gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 20. November 2002 im
Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses
Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte ohne sein Geständnis der abgeurteilten Tat vermutlich nicht zu überführen gewesen wäre, das Tatgeschehen
auf einem spontanen Entschluß beruhte, nachteilige Folgen für das geschädigte Kind nicht zu erwarten sind, der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er Reue gezeigt und seine Therapiebereitschaft bekundet hat, ist die verhängte
Freiheitsstrafe von vier Jahren unvertretbar hoch. Sie überschreitet das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und entspricht nicht dem Grundsatz
gerechten Schuldausgleichs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 5, 6 m.w.N.). Die Strafe muß daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen,
die aufrechterhalten bleiben, neu zugemessen werden.
Tepperwien Kuckein Athing
Quelle: BGH
Der Sammelbegriff Ethik verschafft nach diesen besagten Beschluss eine neue Denkoption in manchen Köpfen der Gesellschaft.
Im Namen des Volkes… – Ein Ausspruch der in diesen Beschluss falsch angegangen ist oder das Spiegelbild des Volkes wiedergibt?
nee im ernst: 4 jahre sind ja wohl ein witz. für einen
größeren betrug gibts mehr.
Wenngleich ich dir prinzipiell Recht gebe, meine ich dass man in diesem Falle das nicht wirklich beurteilen kann, da niemand hier weiss was eigentlich passiert ist…
ist die verhängte
Freiheitsstrafe von vier Jahren unvertretbar hoch.
Kinderschänden, und in diesem Fall ist die Rede von einem Schutzbefohlenen, ist so ziemlich das allerletzte was es gibt.
Trotzdem erscheint den (älteren?) Herren vom Strafsenat das Urteil als zu hoch. Ja klar, ist auch nachvollziehbar. Hat ja schließlich keine Steuern hinterzogen. Und bereuen tut er ja auch, der arme arme Kerl.
1 Stunde mit mir allein in einem Zimmer. Das wäre unvertretbar hoch!
Was passiert ist (schon ein Weilchen her)
Der Täter, ein 32-jähriger Bielefelder, wurde zunächst wegen sexuellen Missbrauchs an seiner damals drei Monate alten Tochter vom Landgericht Bielefeld zu vier Jahren Haft verurteilt. Nach der Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelte das Landgericht Bielefeld erneut. Die Karlsruher Richter hatten die Aufhebung des Urteil damit begründet, dass nachteilige Folgen für das Kind durch den sexuellen Missbrauch - aufgrund seines Alters - nicht zu erwarten seien. Das Landgericht Bielefeld setzte den Täter nun auf freien Fuß, mit der der Auflage, sich in Therapie zu begeben.
(Sachverhalte zusammengefaßt nach einem Bericht von webwecker-bielefeld.de vom 18.06.2003)
Notstand plädierene Täter?!
Mir kommt es vor als ob dieses Thema schön geredet wird - der Sachverhalt bezieht sich auf das Urteil nicht auf die Vorgeschichte.
Finden sie es richtig das ein Täter auf sexuellen Notstand plädieren darf und diesen an einen Säugling befriedigt?Ist ihnen eigentlich klar das wer Täter ist die Begründung des BGH zu seinen Vorteil auslegen könnte?
Darf das Volk solche Gsetzte im Blick des Gerichtes aussprechen lassen. Was ist das schwächste Mitglied unser Gesellschaft (Säuglinge).
Mir kommt es vor als ob dieses Thema schön geredet wird - der
Sachverhalt bezieht sich auf das Urteil nicht auf die
Vorgeschichte.
Na, die Vorgeschichte habe ich hier gepostet, weil jemand weiter unten schrieb, er wisse zu wenig über die ganze Geschichte, um sich eine Meinung bilden zu können (oder so ähnlich). Tatsächlich ist die Begründung des BGH-Urteils doch nicht uninteressant, oder? Sie geht davon aus, dass sich die Strafe am entstandenen Schaden zu orientieren hat (ich bin kein Jurist, aber ich vermute mal, dass das ein allgemeines Rechtsprinzip ist). Nun sagt das Gericht, aufgrund der Erkenntnisse der Gedächtnisforschung ist davon ausgehen, dass sich das Kind weder jetzt noch in späteren Jahren an die Tat erinnern kann. Es verneint daher einen psychischen Schaden, der dem Kind entstanden sein könnte. Ich denke, wir können davon ausgehen, dass die Richter es nicht gerade Klasse finden, wenn sich ein 32-Jähriger an einem Kleinkind vergreift. Aber die Richter sollen Recht sprechen und keine moralischen Urteile fällen (das können sie als Privatpersonen natürlich tun, so wie wir alle).
Finden sie es richtig das ein Täter auf sexuellen Notstand
plädieren darf und diesen an einen Säugling befriedigt?Ist
ihnen eigentlich klar das wer Täter ist die Begründung des BGH
zu seinen Vorteil auslegen könnte?
Ich sehe nicht, wo hier mit „sexuellem Notstand“ argumentiert wird. Ist ein anderer Fall gemeint? Den Begriff finde ich - vorsichtig ausgedrückt - sehr fragwürdig, ihn als entlastendes Moment im Falle eines sexuellen Übergriffs heranzuziehen, kann ich nicht nachvollziehen.
Darf das Volk solche Gsetzte im Blick des Gerichtes
aussprechen lassen. Was ist das schwächste Mitglied unser
Gesellschaft (Säuglinge).
Das Gericht spricht Urteile nicht mit Blick auf das mehr oder weniger gesunde Volksempfinden, sondern aufgrund der Gesetzeslage. Und das ist auch gut so.