Hallo,
auch wenn eine zu spezielle Frage (FAQ:1129) weiter unten verschwinden wird, möchte ich an dieser Stelle eine allgemeine Antwort geben, da sie thematisch in dieses Brett passt.
In den letzten Jahrzehnten wurde mit den Reglungen sehr salopp umgegangen.
Eigentümer hatten die geringere Pacht akzeptiert, obwohl sie mehr fordern könnten, wenn die Fläche nicht entsprechend Bundeskleingartengesetz genutzt wird. Da die kommunalen Kassen immer leerer werden, die Kommune aber auch niemand bevorteilen darf, wird zunehmen auf das geltende Recht geachtet.
Auch wenn Nutzer und Eigentümer identisch sind, kann sich die Ausweisung im Flächennutzungsplan auf Kleingärten (entsprechend Bundeskleingartengesetz) beziehen.
Die Vorstände der Kleingärten setzen „nur“ geltendes Recht durch. Geltendes Recht kann für den Einzelnen unangenehm sein, ist aber kein „Witz“.
Die Alternative wäre, dass z.B. für die gesamte Anlage die Pachtpreise steigen.
Wer etwas als Bestandteil des Gartens gekauft hat, was zu der Zeit unrechtmäßig war, ist ein schlechter Kaufmann und soll nicht auf das Gesetz schimpfen.
Grüße
Ulf
In den letzten Jahrzehnten wurde mit den Reglungen sehr salopp
umgegangen.
Eigentümer hatten die geringere Pacht akzeptiert, obwohl sie
mehr fordern könnten, wenn die Fläche nicht entsprechend
Bundeskleingartengesetz genutzt wird. Da die kommunalen Kassen
immer leerer werden, die Kommune aber auch niemand bevorteilen
darf, wird zunehmen auf das geltende Recht geachtet.
Die Vorstände der Kleingärten setzen „nur“ geltendes Recht
durch. Geltendes Recht kann für den Einzelnen unangenehm sein,
ist aber kein „Witz“.
Auch ich bin seit drei Jahren (Klein)Gärtner. Die Satzung bzw. BKleingartG (oder wie es abgekürzt wird) wurde mir ausgehändigt.
Ich habe einen anfänglich einen kleinen Blick in die „Regeln“ geworfen. Bei der Abstimmung Anfang des Jahres ist mir aufgefallen das z.B. das BKleingartG bzw. Satzung vor das BGB gestellt wird!? Dies wurde nun geändert (insoweit das nun der Wortlaut gleich mit dem BGB ist).
Die Alternative wäre, dass z.B. für die gesamte Anlage die
Pachtpreise steigen.
Wer etwas als Bestandteil des Gartens gekauft hat, was zu der
Zeit unrechtmäßig war, ist ein schlechter Kaufmann und soll
nicht auf das Gesetz schimpfen.
Ich werde mich auch mal überraschen lassen.
Mein Garten wird am 14.09. geschätzt. Ich habe ihn mit nichts außer einer Sanierungsbedürftigen Laube, Terrasse, Wege und einer etwa 300m² großen Rasenfläche übernommen. Ein Beet und Bäume waren nicht vorhanden. Ich kenne den Schätzpreis (den ich nicht bezahlt habe) von vor drei Jahren. Den „Werdegang“ habe ich mir Fotos festgehalten. Auch in Google Earth ist noch der Zustand beim kauf zu sehen.
Gruß
Holger
ist mir
aufgefallen das z.B. das BKleingartG bzw. Satzung vor das BGB
gestellt wird!? Dies wurde nun geändert (insoweit das nun der
Wortlaut gleich mit dem BGB ist).
Hallo Holger,
die Vereinssatzung und das Bundeskleingartengesetz sind zwei Paar Schuhe. Ich kann z.B. das Betreten mit roten Turnschuhen in meiner Wohnung verbieten, auch wenn das in keinem Bundesgesetz steht. So kann auch der Verein in seiner Satzung mehr festlegen, als im Bundesgesetz steht. Falls du Diskrepanzen zwischen BGB und BKleingG siehst, musst du im Brett allg. Rechtsfragen nachfragen.
Grüße
Ulf