Bundespräsidentenwahl 2009

Hallo,

bei der ganzen Köhler-Schwan-Debatte schoss mir eine Frage durch den Kopf, die ich hier mal so ins Forum werfe:
Ist der amtierende Bundespräsident eigentlich „automatisch“ Mitglied der nächsten Bundesversammlung? Oder muss er von einem Landtag als Wahlmann gewählt werden? Oder ist es etwa gesetzlich ausgeschlossen, dass sich ein amtierender Bundespräsident u.U. mit seiner eigenen Stimme selbst wiederwählt?
Wer weiß was?

Grüße,
Michael

Hi Michael,

für den Bundespräsideenten ist das doch bis ins Kleinste im Grundgesetz geregelt.

http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/g…

Gruß Rainer

für den Bundespräsideenten ist das doch bis ins Kleinste im
Grundgesetz geregelt.

http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/g…

Hallo Rainer,
danke für den Hinweis, da habe ich ja auch schon nachgeschaut - aber ich finde meine Frage da nicht so recht beantwortet.

In Artikel 54 GG heißt es:

„(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.“

Das schließt ja zunächst mal den amtierenden Bundespräsidenten nicht ausdrücklich aus.

Weiter im GG:
Artikel 55
„(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.“

Meine Ausgangsfrage dann anders formuliert: Ist die Bundesversammlung eine „gesetzgebende Körperschaft des Bundes“?

Gruß

Michael

Hallo Michael,

Meine Ausgangsfrage dann anders formuliert: Ist die
Bundesversammlung eine „gesetzgebende Körperschaft des
Bundes“?

aus Wiki:

‚In Deutschland besteht die Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundestages und Abgesandten der Landesparlamente, ihre einzige Aufgabe ist die Wahl des Bundespräsidenten: siehe Bundesversammlung (Deutschland). Sie wird vom Bundestagspräsidenten einberufen.‘

Die Bundesversammlung besteht aus Mitgliedern verschiedener Parlamente, also verschiedener Gesetzgebender Körperschaften des Bundes, denen der Bundespräsident nicht angehören darf.

Gruß Rainer

Hallo Michael,

Meine Ausgangsfrage dann anders formuliert: Ist die
Bundesversammlung eine „gesetzgebende Körperschaft des
Bundes“?

Die Bundesversammlung besteht aus Mitgliedern verschiedener
Parlamente, also verschiedener Gesetzgebender Körperschaften
des Bundes, denen der Bundespräsident nicht angehören darf.

Gruß Rainer

Was allerdings so nicht ganz stimmt ; die Parteien entsenden in dieBundesversammlung auch Delegierte, die in irgendeiner Form dem öffentlichen Leben angehören, von Schorsch Hackl bis Roberto Blanco.
„Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Deutschen Bundestages (als so genannte geborene Mitglieder) und einer gleichen Zahl von gekorenen Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Die Bundesversammlung ist damit die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland.
Wie viele Mitglieder eine Volksvertretung entsendet, hängt von der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes ab, wobei Ausländer unberücksichtigt bleiben. Die Bundesregierung macht die Zahl der von den einzelnen Landtagen zu wählenden Mitglieder, nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelt, im Bundesgesetzblatt bekannt.[3] Die Mitglieder werden dann von jedem Landesparlament per Verhältniswahl aus den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Stärke nach dem D’Hondt-Verfahren bestimmt.[4] Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist. Die zur Bundesversammlung entsandten Vertreter müssen keine Mitglieder der Volksvertretungen sein; regelmäßig werden neben den Spitzenpolitikern der einzelnen Länder auch ehemalige Politiker, Prominente, Sportler und Künstler gewählt.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesversammlung_%28De…

Hi Armin,

hmmm, stimmt.

Wenn mir dann nicht etwas entgangen ist, schließt das Grundgesetz damit nicht aus, daß sich der Bundespräsident selbst wählt oder daß der amtierende Bundespräsident seinen Nachfolger mit wählt.

Gruß Rainer

Nun, Frau Schwan dürfte unbezweifelbar als Delegierte an der Bundesversammlung teilnehmen ; und vom Grundgesetz her spräche auch nichts gegen Köhler. Wäre allerdings unüblich ; aber solange es nicht so geht wie bei Adenauer mit einer (seiner eigenen) Stimme Mehrheit…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Armin,

Wäre allerdings unüblich ; aber solange es nicht so geht wie bei :Adenauer mit einer (seiner eigenen) Stimme Mehrheit…

Vorsicht! Adenauer war nie Bundespräsident und hat sich damit wohl
eher zum Bundeskanzler gewählt :wink:.

gruss,
vordprefect

Hi Armin,

Wäre allerdings unüblich ; aber solange es nicht so geht wie bei :Adenauer mit einer (seiner eigenen) Stimme Mehrheit…

Vorsicht! Adenauer war nie Bundespräsident und hat sich damit
wohl
eher zum Bundeskanzler gewählt :wink:.

meinte ich ja auch, anno 1949, als er bei der Kanzlerwahl lediglich eine Stimme Mehrheit hatte. Als der Journalist ihn fragte, ob er sich selber gewählt habe, meinte er „Selbstverständlich, alles andere wäre ja unehrlich gewesen!“

Hallo,

wie es richtig heisst, entsenden die entsprechenden Gremien die Deligierten. Der Kandidat/die Kandidatin sind nicht als Deligierte anwesend. Sie stellen sich der Wahl. Daher können sie nicht abstimmen.

Der Bundeskanzler ist Mitglied der Regierung und des Parlamentes, zumindest war es bislang in DE so. Wäre - kaum vorstellbar, aber möglich wäre, der zu wählende Kanzler nicht gewähltes Mitglied in den Bundestag, dürfte er sich bei seiner Wahl nicht abstimmen. Nach der Wahl darf er dann allerdings als Mitglied der Bundesregierung an den Abstimungen des Bundestages teilnehmen.

Gruss Günter

hmmm, stimmt.

Wenn mir dann nicht etwas entgangen ist, schließt das
Grundgesetz damit nicht aus, daß sich der Bundespräsident
selbst wählt oder daß der amtierende Bundespräsident seinen
Nachfolger mit wählt.

Gruß Rainer

Nun, Frau Schwan dürfte unbezweifelbar als Delegierte an der
Bundesversammlung teilnehmen ; und vom Grundgesetz her spräche
auch nichts gegen Köhler. Wäre allerdings unüblich ; aber
solange es nicht so geht wie bei Adenauer mit einer (seiner
eigenen) Stimme Mehrheit…

wie es richtig heisst, entsenden die entsprechenden Gremien
die Deligierten. Der Kandidat/die Kandidatin sind nicht als
Deligierte anwesend. Sie stellen sich der Wahl. Daher können
sie nicht abstimmen.

Nun gut - aber auch auf die Gefahr hin, penetrant zu wirken: Ist das nun einfach Usus oder per Gesetz ausgeschlossen?

Rätselt nach wie vor

Michael

Wie für alles andere gibt es auch für die Wahl des Bundespräsidenten ein Gesetz:
http://bundesrecht.juris.de/bpr_swahlg/
Dort ist nichts gesagt, daß der Kandidat der Bundesversammlung nicht angehören dürfe.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

wie es richtig heisst, entsenden die entsprechenden Gremien
die Deligierten. Der Kandidat/die Kandidatin sind nicht als
Deligierte anwesend. Sie stellen sich der Wahl. Daher können
sie nicht abstimmen.

Nun gut - aber auch auf die Gefahr hin, penetrant zu wirken:
Ist das nun einfach Usus oder per Gesetz ausgeschlossen?

Rätselt nach wie vor

Dies geht aus der Interpretation des Verfahrens hervor. Der Kandidat zur Wahl des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin ist nicht Mitglied der Delegiertenversammlung. Wer nicht
Mitglied ist, kann sich nicht selbst wählen.

Gruss Günter

Der
Kandidat zur Wahl des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin
ist nicht Mitglied der Delegiertenversammlung.

Jaaa, aber warum? Darf er nicht Mitglied sein, weil es nicht verfassungsgemäß wäre oder es gesetzlich ausgeschlossen ist, oder dürfte er von einem Landesparlament als Delegierter in die Bundesversammlung entsendet werden?

Wer nicht Mitglied ist, kann sich nicht selbst wählen.

… Das ist wohl wahr …

Der
Kandidat zur Wahl des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin
ist nicht Mitglied der Delegiertenversammlung.

Jaaa, aber warum? Darf er nicht Mitglied
sein, weil es nicht verfassungsgemäß wäre oder es gesetzlich
ausgeschlossen ist, oder dürfte er von einem Landesparlament
als Delegierter in die Bundesversammlung entsendet werden?

Hallo,

ich habe nun versucht die einzelnen Vorschriften zu prüfen, kenne mich jedoch im Verfassungsrecht nicht so genau aus.

Der Bundespräsident wurde bislang möglicherweise, um ihn nicht zu sehr in das parteipolitische Machtkalkül einzubinden noch nie als Deligierter bei der Erstwahl benannt. Es wäre durchaus möglich, dass nach § 55 der Bundespräsidentenkandidat auch Mitglied der Versammlung sein könnte.

Meine Empfehlung. Frage mal einfach in der Bundestagsverwaltung oder beim Bundespresseamt nach.

Gruss Günter

Wer nicht Mitglied ist, kann sich nicht selbst wählen.

… Das ist wohl wahr …

Meine Empfehlung. Frage mal einfach in der
Bundestagsverwaltung oder beim Bundespresseamt nach.

Gruss Günter

Hallo,
guter Tipp, werde ich mal machen. Beim Bundespräsidenten selbst habe ich schon nachgefragt - Antwort steht noch aus.

Gruß Michael

Ist der amtierende Bundespräsident eigentlich „automatisch“
Mitglied der nächsten Bundesversammlung? Oder muss er von
einem Landtag als Wahlmann gewählt werden? Oder ist es etwa
gesetzlich ausgeschlossen, dass sich ein amtierender
Bundespräsident u.U. mit seiner eigenen Stimme selbst
wiederwählt?

Nach einigem Grübeln und wiederholtem Lesen der einschlägigen Gesetzestexte habe ich, glaube ich, selbst die Antwort gefunden:

Artikel 55 GG sagt, dass der „Bundespräsident … weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören (darf)“, und in § 3 des BPräsWahlG heißt es: „Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist.“

Da nun ein amtierender Bundespräsident nicht zum Bundestag wählbar ist (Bundestag ist gesetzgebende Körperschaft) kann er auch nicht Delegierter in der Bundesversammlung sein und sich somit auch nicht selbst wiederwählen.

Zum Nachlesen die Links:

http://tinyurl.com/2g7phj (GG V. Der Bundespräsident)

http://tinyurl.com/5cpajt (Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten)

Allen Mitdiskutanten meinen herzlichen Dank!

Schöne Grüße,
Michael

Wenn mir dann nicht etwas entgangen ist, schließt das
Grundgesetz damit nicht aus, daß sich der Bundespräsident
selbst wählt oder daß der amtierende Bundespräsident seinen
Nachfolger mit wählt.

Hallo Rainer,
die Kombination macht’s glaub ich klar:
Artikel 55 GG sagt, dass der „Bundespräsident … weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören (darf)“, und in § 3 des BPräsWahlG heißt es: „Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist.“

Da nun ein amtierender Bundespräsident nicht zum Bundestag wählbar ist (Bundestag ist gesetzgebende Körperschaft) kann er auch nicht Delegierter in der Bundesversammlung sein und sich somit auch nicht selbst wiederwählen.

Du hattest also von Anfang an Recht!

Grüße,
Michael

Hallo Michael,

dann habe ich ja Glück gehabt. :smile:

Ich hatte den Sinn so verstanden, habe aber die richtige Stelle im Text nicht gefunden.

Danke!

Gruß Rainer