wie wird eigentlich sicher gestellt, dass Wahlberechtigte, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch am Wahltag bis 15:00 Uhr einen Wahlscheinantrag stellen können, nicht zweimal wählen, in dem sie z.B. um 9:00 Uhr in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen und zusätzlich etwas später mit Wahlschein woanders einen 2. Stimmzettel abgeben?
Na, dann schauen wir mal ins entsprechende Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__27.html
Zitat: „…in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.“
Und im erwähnten https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__53.html
steht dann:
Zitat: „…Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt.“
Wenn er dort aber findet, dass bereits gewählt wurde, gibt es https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__56.html
Zitat: „Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der …“
Such Dir dort den passenden Restsatz aus.
Das mag vielleicht funktionieren, wenn der Wahlschein/Stimmzettel bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben wird, aber damit könnte ja auch in einem anderen Wahllokal des gleichen Wahlkreises gewählt werden.
Ja, das war mir bekannt.
Aber in meinem Beispiel wußten die Funktionsträger vor 8:00 Uhr noch nicht, dass der Wahlberechtigte einen Wahlschein beantragen würde, also gibt es zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen Sperrvermerk.
Na, dann hast Du entweder eine Möglichkeit für Wahlbetrug entdeckt oder es ist schlicht ganz anders.
Jemand kommt ins Rathaus und will noch schnell Wahlunterlagen bekommen, oder ein Beauftragter mit Vollmacht will das.
Dieser Wähler ist doch bereits erfasst und steht in einem Wahllokal auf der Liste der Wahlberechtigten…
Jetzt kann man dort anrufen und den Wahlvorsteher auffordern in der Liste nachzuschauen ob bereits gewählt wurde.
Wenn ja, gibt es keinen Wahlschein und eine Anzeige wegen Wahlbetrug/Versuch des W.
Steht er nicht drin als „hat gewählt“ dann trägt der Vorsteher den Sperrvermerk „W“ ein und die Gemeinde kann den Wahlschein ausgeben.
Ja, das stimmt. Und der umgekehrte Fall , erst wählen mit Wahlschein und dann ohne, müsste durch kurzfristige Info des zuständigen Wahlvorstehers verhindert werden können.
Weißt du denn, ob das auch so gehandhabt wird?
Genau das steht doch so im Gesetz, dass ich Dir oben angegeben habe. Erst anrufen und prüfen, dann ‚W‘ eintragen, dann Wahlschein rausgeben.
Warum sollte es denn nicht genau so passieren?
Btw., Du kannst nicht einfach so irgendwo wählen gehen, das geht nur in ganz bestimmten Wahllokalen. Und dort wird dann ganz genauso verfahren wie bei der Herausgabe des Wahlscheins, mit Anruf etc. Kann z.B. mal im Urlaub notwendig sein. Aber das ist jetzt nicht nachgeprüftes Hörensagen.
Gruß
anf
in den Fällen, in denen auch noch am Tag der Wahl der Wähler einen Wahlschein beantragen kann nach § 27 Abs 3 Satz 2 BWO war er noch gar nicht im Wahlverzeichnis eingetragen und steht somit auch in keinem Wahllokal auf der Wählerliste ! Man beachte den verweis auf § 25 Abs. 2 BWO https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__25.html
Da muß dann auch kein WV verständigt werden.
In den Fällen, in denen der im Wahlverzeichnis eingetragene Wähler einen Wahlschein beantragt, muß dies gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 BWO mindestens am vorletzten Tag vor der Wahl (idR Freitags), 18:00 Uhr, erfolgt sein.
Dann ist am letzten Tag vor der Wahl (idR Samstag) noch genug Zeit, die Wählerverzeichnisse zu aktualisieren, was auch ggfs. gemacht wird.
Entweder ist ein Haken (=hat gewählt) im Wählerverzeichnis - dann gibbet den Wahlschein nicht.
oder es ist kein Haken da - dann gibbet den Schein und im Wählerverzeichnis wird ein W eingetragen.
So ist das Problem?
Ja, aber dafür ist zwangsläufig die Kommunikation zwischen Wahlvorsteher und Wahlscheinausgeber erforderlich und ich bezweifle, dass die immer stattfindet.
Ja, das stimmt natürlich.
und weil das so ist, muss er sich in einem anderen Wahllokal (des gleichen Wahlkreises) mit dem Wahlschein als Wahlberechtigter ausweisen.
Und der Schein verbleibt dort und sorgt dafür das die Zahl der Wahlberechtigten und Zahl der abgegebenen Stimmen auch übereinstimmt.
Ja. Den Wahlschein bekommt er aber nur einmal (das haben wir hier schon beschrieben). Und beim Wählen gibt er den Wahlschein ab. Wodurch mehrfaches wählen auch hier ausgeschlossen ist.
Gruß
anf
Und auch das ist falsch, denn ein Stimmabgabevermerk wird im Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn der Wähler im Wählerverzeichnis des jeweiligen Wahlbezirks steht und dort keinen Sperrvermerk „W“, „WB“ oder „Wahlschein“ hat.
Wenn ein Wahlschein in einem anderen Wahlbezirk eines Wahlkreises oder in dem für den Wähler zuständigen Wahlbezirk von ihm abgegeben wird, dann sollte dort die Anzahl der Stimmzettel in der Urne mit der Anzahl der Stimmabgabevermerke + der Anzahl der eingenommenen Wahlscheine übereinstimmen.