Bundesurlaubsgesetz

Hallo liebe Arbeitsrechtskundigen,

ein Mensch scheidet zum 30.09. aus einem mehr als 3 jährigen
Arbeistverhältnis aus und hat 30 Tage Jahresurlaub von dem bisher
nichts genommen wurde. Lt. o.g. §5 hat Mensch dann Anspruch auf die
vollen 30 Tage. Stimmt das nach Eurer Meinung?

Wie muss ein AG einen Urlaubsantrag offiziell verweigern um die
Verweigerung anfechten zu können (und ist die offizielle Verweigerung
des Urlaubs Voraussetzung für die Anfechtbarkeit?)?

Welche Möglichkeiten gibt es, einen AG zu einer offiziellen
Verweigerung zu bringen (so diese nötig ist)?

Was mir unverständlich ist: Bei der neuen Arbeitstelle gilt unter der
Vorraussetzung dass in der alten Arbeitsstelle der ganze Jahresurlaub
genommen wurde der Jahresurlaub als abgegolten. Das ist natürlich gerecht, aber:
Woher weiss das die neue Arbeitsstelle? Ist das eine Art
Informationspflicht des AN?

Danke!

Stefan

Hallo,

Was mir unverständlich ist: Bei der neuen Arbeitstelle gilt
unter der
Vorraussetzung dass in der alten Arbeitsstelle der ganze
Jahresurlaub
genommen wurde der Jahresurlaub als abgegolten.
Woher weiss das die neue Arbeitsstelle? Ist das eine Art
Informationspflicht des AN?

Der AG muss beim aussscheiden eine Urlaubsbescheinigung ausstellen.
http://www.bundesrecht.juris.de/burlg/__6.html

Agnes