Bundesverfassungsgericht zu Hartz IV-Kürzungen

DWS.com:
„Demnach sind Kürzungen bei Verstößen gegen die Auflagen um maximal 30 Prozent möglich. Die bisher möglichen Abzüge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht um 60 oder sogar 100 Prozent sind demnach verfassungswidrig, wie der Vizepräsident des Gerichts, Stephan Harbarth, verkündete. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung müssen Jobcenter zudem außergewöhnliche Härten bei den Hilfebedürftigen berücksichtigen. Das Urteil muss ab sofort umgesetzt werden.“

Gilt das auch für mehrere Jahre zurückliegende Fälle?

Wenn, dann stünde da:
„Das Urteil muss ab sofort rückwirkend bis zum Jahre… umgestzt werden.“ ramses90

Das habe ich auch überlegt. Aber ich finde, die Formulierung schließt rückwirkende Wirkung nicht aus. Denn wenn das so wäre, hötten diejenigen, die sich der Mühe des Prozesses unterzogen haben, gar nichts davon.

„Das Urteil muss ab sofort umgesetzt werden.“ vs. "Wenn, dann stünde da: … "

Ich meine, das sollte man nicht unbedingt so absolut hinnehmen, wie das formuliert ist - schließlich ist das kein Zitat aus der Entscheidung.

Im Übrigen finde ich, dass man bei genauer Betrachtung auch eine rückwirkende Betrachtung „ab sofort umsetzen“ kann.

Was die Sache an sich angeht, nur spontan und schnell ein Vorschlag in den Raum, weil gleich Essen auf dem Tisch steht :yum:

Kürzungen dürften durch Verwaltungsakt erfolgen. Verwaltungsakte sind grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie rechtswidrig sind. Unter anderem ist es so, dass man gegen solche Verwaltungsakte im Wege des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage vorgehen kann. Dafür sind gewisse Fristen einzuhalten. Soweit diese Fristen noch eingehalten werden können, kann das Urteil also praktisch „rückwirkend“ berücksichtigt werden.

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Wenn ich die Infos folgender erstbesten Quelle/Seite hinzunehme: (https://www.gegen-hartz.de/news/ueberpruefungsantrag-zu-den-hartz-iv-sanktionen-ja-oder-nein), scheint es sich a) zu bestätigen, dass innerhalb der noch offenen Fristen Widerspruch und Anfechtungsklage möglich sind, und b) die Entscheidung bei denjenigen Verwaltungsakten, welche zwar bestandskräftig geworden, aber noch nicht erledigt sind, mit Wirkung ab 6. November 2019 zu berücksichtigen sind.

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