Bürgschaft

Hallo zusammen, die Eltern haben für den Sohn und Freundin eine Bürgschaft abgegeben damit sie eine Wohnung mieten können. Der Vermieter verlangte trotzden noch das der Vater des Sohnes auch als Mieter im Mietvertrag steht, da beide nur Bafög beziehen. Drei Monatsmieten Kaution wurden auch gezahlt. Jetzt haben der Sohn und Freundin sich getrennt, der Vater und Sohn haben den Mietvertrag gekündigt, im Kündigungsvertrag steht Mieterwechsel , die ehemalige Freundin bleibt in der Wohnung. Jetzt die Frage, war die Bürgschaft der Eltern des Sohnes vielleicht nicht zulässig, da der Vermieter sich dreifach abgesichert hat? Ist die Kündigung des Vaters und des Sohnes überhaupt gültig oder muss die ehemalige Freundin auch kündigen und dann einen neuen Mietvertrag machen? Liebe Grüße Petra

Hallo!

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift die es untersagt, sich so abzusichern . Nur die max. Höhe der Kaution ist begrenzt. Der Vermieter hat hier doch aber gar keine höhere Sicherheit ! Denn der Bürge ist ja auch Mieter und haftet so bereits gesamtschuldnerisch.

3 Mieter im Vertrag = 3 Kündigungen, bzw. natürlich eine gemeinsame, die alle 3 unterschreiben müssen.
Wenn einer dort wohnen bleiben soll(will) dann müsste man sich mit Vermieter einigen, das er die anderen aus dem Vertrag lässt und die Bürgschaft zurückgibt.
Ich sehe das nicht. Denn wer solche Angst hat, auf Kosten sitzen zu bleiben und sich mehrfach absichert, der wird nicht zustimmen.

Stimmt ein Mieter der Kündigung nicht zu müsste man ihn/sie auf Zustimmung verklagen. Das dauert und kostet.
Aber anderen Weg gibt’s hier nicht. Nichtzahlung der Miete und Nebenkosten bringt nichts, da man dafür haftet. So kann man den Vermieter sicher nicht zwingen, den Vertrag von sich aus zu kündigen.

MfG
duck313

Hallo duck 313, vielen Dank für deine schnelle Antwort. :smiley:

Servus,

diesem:

lässt sich entnehmen, dass Vater und Sohn keine Mieter mehr sind und sich über das Thema Kündigung keiner mehr Gedanken zu machen braucht.

Die Frage ist schon richtig gestellt: Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Bürgschaft der Eltern keine Wirkung hätte?

Schöne Grüße

MM

Danke für deinen Kommentar, Vater und Sohn haben gekündigt wissen aber nicht ob es so in Ordnung ist, es gibt noch keine Antwort vom Vermieter.

Servus,

es gibt also keinen „Kündigungsvertrag“. Dann ist die Beschreibung des Sachverhalts verkehrt.

In Ordnung ist das nicht - drei Mieter können bloß gemeinsam kündigen, so wie duck313 das erklärt hat.

Schöne Grüße

MM

nein das ist nicht so in Ordnung, der Vertrag wurde gemeinsam geschlossen und muss gemeinsam gekündigt werden, außer die beiden andern Partein stimmen zu, dass die gekündigte Partei aus dem Vertrag entlassen wird.

ok, vielen Dank für die Antwort. Weißt du vielleicht auch wie das mit der Bürgschaft ist. Ist sie ungültig, da ja auch die Kaution gzahlt wurde? Liebe Grüße Petra

Nach dem von dir verbreiteten Wissensstand sind sowohl Vater wie auch Sohn weiterhin Mieter (und können diesbezüglich auch zu Zahlungen herangezogen werden). Die Bürgschaft ist somit nicht hinfällig.

Hinzu kommt, dass man in solchen Fällen auch oft erst mit der dann dort Verbliebenen (sofern sie denn im Mietvertrag steht; das ist ja auch noch nicht ganz klar kommuniziert worden) auf Entlassung aus dem Mietvertrag klagen muss.

Gruß
HH

das Vater und Sohn aus dem Mietvertrag können ist mit der dort verbliebenen einvernehmlich geklärt. Nur mit dem Mieter halt noch nicht, er hat sich noch nicht gemeldet. Sollte das in Ordnung gehen, wie ist das mit der Bürgschaft, bleibt sie bestehen oder war sie von vornherein gar nicht gültig. Gruß Petra

Nachfrage: Ist die Kündigung oder wenn man so will „Änderungskündigung“ (also auch der niedergeschriebene Wunsch, hernach nur noch einen Mieter zu haben) von allen drei Parteien unterschrieben worden? Wie ist die Kündigung zugestellt worden (Hat man einen Beweis über den Zugang)? Wann wäre die Kündigung zugestellt worden (in Wochen/Tagen ab heute gerechnet). Das sind erstmal wichtige Punkte, denn akzeptiert der VM die Kündigung, dann würde es (oftmals) einen neuen Mietvertrag geben (und der Teil mit der Bürgschaft würde neu geklärt werden). Akzeptiert der Vermieter die Kündigung nicht oder nicht so wie in dem Anschreiben beschrieben, was erstmal sein Recht ist, dann kann er auch weiterhin von Vater und Sohn Zahlungen verlangen (und auf der Bürgschaft bestehen).

Liegt kein Nachweis über den Zugang des Schreibens vor, so könnte der VM auch immer noch behaupten, er hätte überhaupt keine Kündigung bekommen …

Bitte alle Fragen beantworten.

vielen lieben Dank für deine Antwort. Gruß Petra

interessant. schon mal das:


gelesen?

Ich würde aus dieser Informationsflut noch gerne etwas kurz und knapp entgegensetzen wollen: Auch im Falle einer „Übersicherung“ sind Bürgschaften o.ä. auch einzeln bzw. isoliert betrachtet gültig. Ungeachtet davon, ob sich selbst oder eine ähnlich lautende andere zwischenzeitlich völlig erübrigt hat.

ah so. und warum genau ist deine meinung gewichtiger als das urteil eines landgerichts?

Da es dazu auch einige urteile gibt, die die Bürgschaft als Gültig anerkannten, wenn diese Freiwillig von Bürgen getätigt wurde. Ausserdem wer ist schon ein Amtsrichter in einen kleinen Gerichtssprengel?

dann zitier die doch mal. oder liefere links. und erklär uns auch, warum das hier alles freiwillg gewesen sein soll.

am landgericht heißen die richter anders. und der ‚kleine sprengel‘ ist auch etwas größer. vielleicht doch mal nachlesen?

Lieben Dank für alle Antworten. :smiley: Petra