Es ist ein Unding ! Meine Freundin hat als Alleinerbin vom verstorbenen Vater geerbt . Monate später kommt eine Autoleasingfirma und verlangt die Einlösung einer Bürgschaft die Ihr Vater mal vor ca. 14 Jahren oder länger , gebürgt hat - Für wahrscheinlich eine Tochter seiner zweiten Frau . Kann sein das der Vertrag schon von 2002 datiert . Der Vertrag liegt noch nicht vor , aber ein Vollstreckungsbescheid durch eine Inkasso Firma. Meine Freundin kann doch nicht haftbar gemacht werden für was sie keine Entscheidungsmacht , auf Grund der Vertraulichkeit der Leasinnehmerin noch deren wirtschaftliche Verhältnissen , hatt. Seit über 15 Jahren war jeder Kontakt zu ihrem Vater untebunden worden , durch die zweite Ehefrau.- Hier muß was dringend gesetzlich auch geregelt werden und mal vor den Bundesgerichtshof .- Wer weiss in dem Fall Bescheid ?
was denn?
man kann ein Erbe ausschlagen und gut ist’s.
Nimmt es es aber an, nimmt man alles an. Das Vermögen, als auch die Schulden.
Oder hast du so eine Regelung im Sinn, die nur das Vermögen vererben, die Schulden aber nicht?
grüße
lipi
Eben nicht, Bürgschaften gehen nahtlos auf die Erben über.
Bürgschaften erlöschen nicht mit dem Tode des Schuldners. ramses90
hi,
man kann ein Erbe in dem sich eine Bürgschaft befindet nicht ausschlagen?
oder auf was bezieht sich dein ‚eben nicht‘?
Mein Satz bezieht sich auf den Ruf nach Gesetzen. Das es mittlerweile deutlich zu spät sein dürfte ist schon klar.
grüße
lipi
Hallo!
Doch.
Der Erbe haftet für die Schulden oder übernommene Bürgschaft des Vaters.
Der Vater hätte zahlen müssen, nun hast du diese Pflicht übernommen.
Wenn das Erbe noch nicht so lange her ist, kann man wohl noch Erbschaftsinsolvenz beantragen (auf dem Gericht) dann könnte man die Haftung für Schulden ( die Bürgschaft) auf das Erbe beschränken.
Muss also nicht mit eigenem Geld haften.
Aber wenn das Erbe hoch genug war muss man zahlen.
geht zu einem Anwalt, nehmt alle Unterlagen mit und lasst euch beraten. Vielleicht kann man noch was machen.
Aber grundsätzlich muss man als Erbe für die Bürgschaft haften.
Nur mal dumm gefragt: gegen wen richtete sich denn der Titel(Vollstreckungsbescheid) ? Offenbar ist doch vergeblich versucht worden das Geld einzutreiben ? bei wem ? Beim Vater ? Bei der anderen Tochter ?
MfG
duck313
Hallo,
Eine Nachfrage - also, wenn man innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Todes des Erblassers die Erbschaft ausschlägt, dann muss man trotzdem für die Bürgschaft haften ?
Gruß
Czauderna
Natürlich nicht! Jedenfalls dann nicht, wenn man nicht selbst aktiv dafür gesorgt hat, als weiterer Bürge mit in der Bürgschaftserklärung zu stehen. Aber dann würde man ja auch davon wissen, und bräuchte nicht überrascht sein.
Es gibt den klassischen Fall der gesamtschuldnerisch haftenden Mehrheit von Bürgen. D.h. es gibt mehr als einen Bürgen, und jeder haftet voll, jedoch alle gemeinsam nur bis zur Höhe der Forderung. D.h. der Gläubiger kann sich dann einen Bürgen aussuchen, gegen den er vorgeht, sollte es notwendig werden, die Bürgen in Haftung zu nehmen. In der Konstellation kann es natürlich vorkommen, das einer oder mehrere Bürgen wegsterben, und dann am Ende nur noch ein Bürge über bleibt, der dann auf jeden Fall haften muss.
Davon ist hier aber nicht auszugehen. Der Erblasser wird alleine gebürgt haben, und mit Ausschlagung des Erbes löst sich dann auch die Bürgschaft in Luft auf.
Das sehe ich aber nicht so, dass sich mit der Erbausschlagung die Bürgschaft in Luft auflöst! Die löst sich erst dann auf wenn man diesen Weg beschreitet:
"Hatte der Erblasser zu Lebzeiten zugunsten eines Dritten eine Bürgschaft übernommen, so erlischt diese Bürgschaft nicht mit dem Tod des Erblassers. Die Bürgschaftsverpflichtung geht vielmehr, wie alle anderen – positiven wie negativen – Vermögenswerte auch, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, § 1922 BGB.
Nach dem Tod des Erblassers ist es also der Erbe, der für die verbürgten Verbindlichkeiten gerade zu stehen hat. Die Bürgschaftsverpflichtung bezieht sich dabei nicht nur auf die Forderungen, die bis zum Erbfall entstanden sind, sondern umfasst auch solche verbürgten Forderungen, die erst nach Eintritt des Erbfalls entstanden und fällig geworden sind.
Der Erbe übernimmt dabei die Bürgschaftsverpflichtung in der Form, in der der Erblasser sie abgeschlossen hat. Die Bürgschaftsbedingungen aus dem Bürgschaftsvertrag selber und aus einer mit dem Vertrag verbundenen Zweckerklärung gelten für den Erben fort.
Will sich der Erbe von der Bürgschaftsverpflichtung befreien, so kommt bei einer auf unbestimmte Zeit laufenden Bürgschaftsverpflichtung eine ordentliche Kündigung der Bürgschaft in Betracht. Ein solches ordentliches Kündigungsrecht kann sich aus dem vom Erblasser abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag ergeben, ist aber auch ohne vertragliche Vereinbarung von den Gerichten zugelassen worden (BGHZ 126, 174).
Dabei hat der Erbe als Bürge jedoch in jedem Fall eine gewisse Kündigungsfrist einzuhalten, um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, sich auf die geänderten Umstände einzustellen. Als angemessen wurde dabei von Gerichten eine Kündigungsfrist von drei Monaten angesehen (OLG Celle NJW-RR 89, 548). Natürlich droht dem Bürgen bei einer Kündigung der Bürgschaft, dass die Bank die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bürgschaft herstellt und sie noch innerhalb der Kündigungsfrist verwertet.
Die Voraussetzungen für eine – sofortige – Kündigung der Bürgschaft aus wichtigen Grund sind dem § 314 BGB zu entnehmen. Eine fristlose Kündigung ist für den Erben danach dann möglich, wenn ihm die weitere Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“
Vor allem eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, zu dessen Gunsten der Erblasser dereinst die Bürgschaft übernommen hatte, kann für den Erben eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen."
Quelle: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/buergschaft.html ramses90
Du übersiehst dabei einen ganz entscheidenden Punkt: Es ist in obigem - mE übrigens ganz, ganz schlechten Artikel - immer die Rede von „dem Erben“, und der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Der Autor übersieht hier aber geflissentlich den Hinweis auf § 1953 Abs. 1 BGB! Denn alles was er da so schreibt trifft nur auf den Fall zu, dass das Erbe gerade nicht ausgeschlagen wird. Denn mit der Ausschlagung gilt der Anfall des Erbes als nicht erfolgt. Somit hat es den Erben - rückwirkend - nie gegeben, den man jetzt in Anspruch nehmen könnte (dafür rückt ggf. jetzt eben ein anderer Erbe nach).
D.h. er Artikel beschreibt gerade nicht den typischen Fall, dass aufgrund bereits gezogener Bürgschaft ein Erbe nicht mehr werthaltig ist, und daher ausgeschlagen werden sollte. Es wird darin vielmehr eine Lösung für eine ganz besondere Situation beschrieben, die so aussieht, dass es einerseits ein werthaltiges Erbe gibt, das man annehmen will. Und dass es andererseits eine Bürgschaft gibt, die noch nicht gezogen wurde, und bei der aktuell auch noch nicht die Situation eingetreten ist, dass sie gezogen werden könnte. D.h. der Kreditnehmer zahlt brav seine Raten, und der Erbe will trotzdem das hypothetische Risiko einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ausschließen.
Für den vorliegenden Fall ist dieser Artikel/Ansatz vollkommen unpassend und unbrauchbar, denn die Bürgschaft wurde ja bereits gezogen.