mit der früheren Führerscheinklasse 2 durfte man ja auch Busse fahren, dann allerdings ohne Passagiere, versteht sich.
Interessant war das also für Überführungs- oder Werkstattfahrten oder dergleichen.
Wie sieht es jetzt aber mit der FS Klasse CE aus, also der „neuen“ Klasse 2? Gilt das nach wie vor noch?
Auf Infoseiten über Führerscheinklassen o. ä. wird dieser Punkt nicht beschrieben.
Hallo,
Wikipedia ist zwar nicht der Weisheit letzter Schluß, aber so wie dort beschrieben habe ich es auch im Kopf: http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BChrerschein . Die neuen Klassen richten sich nur noch nach der Sitzplatzanzahl.
Besitzer der alten Klasse 2 erhalten die Erweiterung 172 zur Klasse C eingetragen (bei B übrigens analog 171), die (fast, da es bei C eingetragen ist, darf man dann wohl keinen Anhänger über 750kg mitführen, was man früher imo auch durfte, aber von eher geringer Bedeutung sein dürfte) genau das ermöglicht.
Diese dreistelligen Schlüsselzahlen im Führerschein gelten auch nur in Deutschland selbst. Es ist also damit auch nicht erlaubt einen Bus ins Ausland zu überführen!
Die neuen
Klassen richten sich nur noch nach der Sitzplatzanzahl.
Das heißt also dass ich mit Klasse CE keinen Bus z. B. in die Werkstatt fahren darf, da der mehr als 8 Sitzplätze hat??
Besitzer der alten Klasse 2 erhalten die Erweiterung 172 zur
Klasse C eingetragen
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, und ein Besitzer seinen „alten“ 2er in einen Euro-Führerschein umschreiben lässt, bekommt er diesen Zusatz mit rein, der ihn berechtigt, auch Busse zu fahren (Personenbeförderung natürlich ausgeschlossen) ??
Hallo,
genau so ist es wohl jetzt. Ich habe auch noch nirgends etwas wie einen „kleinen“ D-Führerschein für Werkstattfahrten mit Bussen gefunden.
Eine Nachfrage bei der Führerscheinstelle schadet aber sicher nicht. Vielleicht gibt es doch irgendeine Ausnahmeregelung, die individuell erteilt werden kann.
ja darfst Du, denn der Lkw ist ein Kfz mit weniger oder gleich als 8 Fahrgastplätzen.
Da Du ja keine entgeltliche Beförderung von Personen durchführst, kannst Du auch weiterhin bis zu 8 Personen im sonst leeren Bus mitnehmen. http://bundesrecht.juris.de/pbefg/__1.html
Die FS-Klassen D(1)(E) beziehen sich auf die gewerbliche entgeltliche Personenbeförderung und bei mehr als 8 Sitzplätzen. Jeder VW-Bus, Benz Vito, Toyota HiAce/Previa usw. haben alle nur maximal 8 Fahrgastplätze !
D.h. wenn ein Familienvater seine 14 Kinder plus Frau im 16 Sitzer Kleinbus rumkutschieren will, muß er D1-Klasse haben !
D.h. Für Inhaber der Klasse C(1)(E) richtet sich das Kriterium, ob er einen leeren Bus fahren darf, nur nach der Tatsache, ob der Bus mehr oder weniger als 12t wiegt, denn C1 geht bis 12t, C ab 12t ! E ist nur für den Anhänger, wie bei B und D auch.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)._
und
_Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)._
Da steht eindeutig Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung… also im allgemeinen Sprachgebrauch Busse nicht etwa Kraftfahrzeuge die … Personen befördern. Wer gewerblich Personen befördern will braucht zusätzlich zum Führerschein noch eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Dies wäre für eine Werkstattfahrt mit einem Bus nicht nötig.
Hallo,
doch für „Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen“ (§48 FeV), das war in der Tat mißverständlich.
D braucht man ja erst ab 8 Sitzplätzen (§6 Abs. 1 FeV - also der deutschen Umsetzung der EU-Richtline) plus Fahrersitz - dann aber eben immer, egal ob mit oder ohne Fahrgäste.
D braucht man ja erst ab 8 Sitzplätzen (§6 Abs. 1 FeV - also
der deutschen Umsetzung der EU-Richtline) plus Fahrersitz -
dann aber eben immer, egal ob mit oder ohne Fahrgäste.
hat da der Gesetzgeber etwas vergessen?
Im österr. Gesetz heißt es:
"Klasse C:
…
c) unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde " http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1997_120_…
Hallo,
das ist eine direkte Umsetzung der EU-Richtlinie. Da es für Altbesitzer der Klasse ja die Schlüsselziffer 172 (in einer Anlage) gibt, ist das bestimmt nicht „vergessen“ worden, sondern so beabsichtigt.
Im österr. Gesetz heißt es:
"Klasse C:
…
c) unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs,
wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß
§ 65 KFG 1967 erteilt wurde "
Hast du das KFG auch noch? Ist 1967 das Jahr? Dann ist das wie in Deutschland wohl eine Sonderregelung zur Bestandswahrung für Altbesitzer.
das ist eine direkte Umsetzung der EU-Richtlinie. Da es für
Altbesitzer der Klasse ja die Schlüsselziffer 172 (in einer
Anlage) gibt, ist das bestimmt nicht „vergessen“ worden,
sondern so beabsichtigt.
Du meinst, es ist beabsichtigt, dass man einen leeren Bus nicht mit einem C-Schein überstellen darf?
Also z.B. von einer Werkstätte in eine andere?
Im österr. Gesetz heißt es:
"Klasse C:
…
c) unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs,
wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß
§ 65 KFG 1967 erteilt wurde "
Hallo,
Du meinst, es ist beabsichtigt, dass man einen leeren Bus
nicht mit einem C-Schein überstellen darf?
Also z.B. von einer Werkstätte in eine andere?
Genau so sieht es die EU-Richtlinie vor. Ich verstehe den Sinn (danach bei Gesetzen zu fragen ist oft zielführend) ja selbst nicht, aber so ist nun mal die Rechtslage.
Im österr. Gesetz heißt es:
"Klasse C:
…
c) unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs,
wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß
§ 65 KFG 1967 erteilt wurde "