Buschwachstum -wie hoch darf er wuchern

Hallo Wissende,

folgenden fiktiven Fall würde ich gerne zur Diskussion stellen:

Zwei Häuser, ich nenne sie mal A und B. Angenommen die Häuser wären in Baden-Württemberg erbaut.

Zwischen den Häusern gäbe es ein kleines Stück Rasen (ca. 5 Meter breit von A nach B) das ein „Gemeinschaftsgrundstück“ sein solle.

Genutzt würde es aber nicht.

Nun hätte eine Partei im Haus A ein paar Büsche gepflanzt, deren Höhe die Nachbarn aus Haus B stören würde.

Wie hoch dürfte Hecke/Büsche/Bäume in dieser Situation denn grundsätzlich sein?
Wo könnte man das nachlesen?

(In der Hausordnung stünde nichts bezüglich Bepflanzung.)

In der Gemeindeordnung stünde etwas bezgl. Bewuchs an Straßen/Gehwegen, dass dort nichts auf Straße/Weg hängen dürfe und vom Anwohner/Besitzer dementsprechend zurückgeschnitten werden müssten, von der Höhe nichts bekannt…

Bin sehr gespannt auf eure Antworten!

Liebe Grüße
Trashi

Hallo Trashi,

vielleicht hilft diese Internetseite weiter -->

http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/show/1142609/Das%…

Gruß Merger

Vielen Dank, zumindest beszüglich der Höhe und Abstände hat mir das sehr gut weitergeholfen.

(Der Rest ist wohl einfach zu individuell um eine allegmeine Aussage zu treffen…)

LG

Hallo,

da das Grundstück als Gemeinschaftsgrundstück gilt, hat denn der andere „Miteigentümer“ der Bepflanzung zugestimmt? Falls nicht, könnte Haus B die „Entpflanzung“ fordern.
Neuer Gedankenansatz, oder ?

lG

Hallo,

da das Grundstück als Gemeinschaftsgrundstück gilt, hat denn
der andere „Miteigentümer“ der Bepflanzung zugestimmt?

Entzieht sich der Kenntnis.

Falls nicht, könnte Haus B die „Entpflanzung“ fordern.

Vermutlich schon… Was genau B stören könnte weiß ich nicht.
Die Büsche sind da schon eine ganze Weile gepflanzt…

Neuer Gedankenansatz, oder ?

Ja, die Idee kam mir auch schon.
Wie bereits erwähnt, weiß ich nicht was Haus B genau stört -das die Büsche zu hoch sind oder dass sie überhaupt da sind?!
Eine Idee dazu?

LG

Hallo

da das Grundstück als Gemeinschaftsgrundstück gilt, hat denn
der andere „Miteigentümer“ der Bepflanzung zugestimmt?

Entzieht sich der Kenntnis.

Das ist für die Beurteilung des Falls aber wichtig. Es ist wichtig zu wissen, ob das bepflnazte Grundstück B mit gehört. Dann macht sich B nämlich selbst den Schatten, es liegt insofern kein _Nachbarrechts_fall vor.

Falls nicht, könnte Haus B die „Entpflanzung“ fordern.

Vermutlich schon… Was genau B stören könnte weiß ich nicht.
Die Büsche sind da schon eine ganze Weile gepflanzt…

Dann käme (falls Nachbarrecht) auch Verjährung in Frage.

Neuer Gedankenansatz, oder ?

Ja, die Idee kam mir auch schon.
Wie bereits erwähnt, weiß ich nicht was Haus B genau stört
-das die Büsche zu hoch sind oder dass sie überhaupt da sind?!
Eine Idee dazu?

Ja. B fragen.

smalbop

Hallo

da das Grundstück als Gemeinschaftsgrundstück gilt, hat denn
der andere „Miteigentümer“ der Bepflanzung zugestimmt?

Entzieht sich der Kenntnis.

Das ist für die Beurteilung des Falls aber wichtig. Es ist
wichtig zu wissen, ob das bepflnazte Grundstück B mit gehört.
Dann macht sich B nämlich selbst den Schatten, es liegt
insofern kein _Nachbarrechts_fall vor.

Also, das Grundstück gehört A und B.
A hat die Büsche gepflanzt -B stört sich dran.

Falls nicht, könnte Haus B die „Entpflanzung“ fordern.

Vermutlich schon… Was genau B stören könnte weiß ich nicht.
Die Büsche sind da schon eine ganze Weile gepflanzt…

Dann käme (falls Nachbarrecht) auch Verjährung in Frage.

Ab wann wäre das denn „verjährt“?

Grüße
Trashi

Hallo

Ab wann wäre das denn „verjährt“?

Das kommt darauf an, wann gepflanzt wurde.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=D08…

Gruß
smalbop