Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine Frage bezüglich Bußgelder einer GmbH:
angenommen, ein Bauunternehmen mit der Rechtsform einer GmbH versäumt es, vor Beginn seiner Arbeiten an einem Bauprojekt eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Daraufhin erhält einer der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH an seine PRIVATE Adresse einen Bußgeldbescheid nach §§ 45 Abs. 6, 49 StVO; § 24 StVG; 165 BKat über 75,00 € zzgl. Gebühren und Auslagen sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister.
Muss der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH dieses Bußgeld privat bezahlen und muss er dafür privat einen Punkt kassieren? Haftet da nicht die GmbH als juristische Person dafür?
Würde mich über Denkanstöße freuen 
Viele Grüße,
Kitira
Hi,
da war einer dafür verantwortlich rechtzeitig die Beschilderung zu beantragen. Also ein richtiger Mensch, und der bekommt auch das Bußgeld und den Punkt. Eine GmbH kann keine Punkte bekommen.
Nur ist die Frage, ist der Gesellschafter dafür verantwortlich, oder wurde die Aufgabe an jemand anderen delegiert.
Q-Gruß
Hi
Punkte gibt es nur für VerkehrsOwis
Gruß
HaWeThie
Punkte gibt es nur für VerkehrsOwis
Hi,
es geht um eine Verkehrs-Owi
145606 Sie unterließen es als Verantwortlicher, vor Beginn von Arbeiten eine B - 1 75,00
Anordnung bei der zuständigen Behörde hinsichtlich der Beschilderung/
Regelung *) des Verkehrs einzuholen.
§ 45 Abs. 6, § 49 StVO; § 24 StVG; 165 BKat
145612 Sie befolgten als Verantwortlicher nicht die Anordnung der zuständigen B - 1 75,00
Behörde hinsichtlich der Beschilderung/Regelung *) des Verkehrs.
§ 45 Abs. 6, § 49 StVO; § 24 StVG; 165 BKat
145618 Sie unterließen es als Verantwortlicher, die Lichtzeichenanlage bedie- B - 1 75,00
nen zu lassen.
§ 45 Abs. 6, § 49 StVO; § 24 StVG; 165 BKat
Q-Gruß
Hallo Q und HaWeThie,
vielen Dank für eure super-schnellen Antworten! 
Was ich als Laie nicht verstehe ist, warum bei einer GmbH als juristische Person, die ja selbst Träger von Rechten und Pflichten ist, ein Vertreter der GmbH persönlich haftend gemacht werden kann, zumal sich die Ordnungswidrigkeit ja auf das Kerngeschäft der GmbH bezieht und daher auch wirklich der GmbH zuzuordnen ist.
Bei Pflichtverletzungen kann doch i. d. R. immer ein Verantwortlicher gefunden werden. Im Zweifelsfall immer derjenige, der in der Hierarchie ganz oben sitzt
Trotzdem können sich Gläubiger und Kunden bei Pflichtverletzung nur an die GmbH wenden, nicht aber an einen Gesellschafter persönlich, oder? Nach meiner Erfahrung ist das so, nur wenn es „behördlich“ wird, wird’s plötzlich „persönlich“.
Kann mir da jemand helfen, wie ich das abgrenzen kann? Wann können Vertreter einer GmbH persönlich haftend gemacht werden? Vielleicht mit entsprechenden §§? 
Würde mich über Entwirrungshilfen freuen :o)
Viele Grüße,
Kitira
Kann mir da jemand helfen, wie ich das abgrenzen kann? Wann
können Vertreter einer GmbH persönlich haftend gemacht werden?
Vielleicht mit entsprechenden §§? 
Hi,
um es mal ganz ohne §§§§§§ auszudrücken, dafür aber hoffentlich verständlich.
Für Handlungen oder Unterlassungen sind immer Menschen verantwortlich, eine GmbH als solches ist ein Stück Papier.
Die Gesellschafter müssen die Verantwortlichkeiten regeln, wer ist für was verantwortlich, ergo welcher Mensch.
Regelt der/die Gesellschafter solche Sachen nicht, ist er verantwortlich. Die Gesellschafter haben die Möglichkeit solche Dinge an Mitarbeiter zu übertragen, als Beispiel wird ein Fuhrparkleiter ernannt der dann die Verantwortung für die Fahrzeuge der GmbH übernimmt, er muss dann aber auch entsprechende Vollmacht bekommen. Hat dann ein Fahrzeug glatte Reifen, oder wird HU nicht gemacht, bekommt der die Punkte.
So kann auch eine Person ernannt werden, die für solche Dinge wie Genehmigungen einholen zuständig ist. Die Person muss aber auch dann sagen können, bevor die Genehmigung nicht da ist, keine Baustelle.
Q-Gruß
Hallo!
Nach meiner Erfahrung ist das so, nur wenn
es „behördlich“ wird, wird’s plötzlich „persönlich“.
Nee das geht viel weiter siehe auch http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/gmbh-…
Gruß
Stefan
Hallo Q-Treibär und Stefan,
vielen Dank für die schnellen Antworten! Vor allem auch für die ausführliche Erklärung von dir, Q! Den Artikel von Stefan muss ich mir nachher mal in Ruhe durchlesen.
Ich sehe jetzt auf jeden Fall schon viel klarer 
Danke für eure Mühe!
Viele Grüße,
Kitira
Hallo Q und HaWeThie,
Was ich als Laie nicht verstehe ist, warum bei einer GmbH als
juristische Person, die ja selbst Träger von Rechten und
Pflichten ist, ein Vertreter der GmbH persönlich haftend
gemacht werden kann, zumal sich die Ordnungswidrigkeit ja auf
das Kerngeschäft der GmbH bezieht und daher auch wirklich der
GmbH zuzuordnen ist.
Naja -
vereinfacht ausgedrückt: es steht so im OWiG.
Den § müsste ich jetzt suchen, da ich nicht mehr in dem Bereich arbeite, aber aus dem Grund ist es bei jur. Personen immer erforderlich, dass für bestimmte Arbeiten ein Verantwortlicher bestimmt wird. Der haftet dann für OWis uns Straftaten, wenn er seinen Verantwortlichkeiten nicht nachkommt.
Sollte kein Verantwortlicher bestimmt sein, ist der Geschäftsführer als verantwortliche Person anzusehen.
Gruß
HaWeThie