Bußgeld bei verstoß gegen

… Unfallverhütungsvorschrift im Arbeitsschutz

Hallo mein Freund arbeitet seit einem Monat als Maler in einer Leihfirma und auf einer Baustelle wurde er und andere Kollegen von einem BG Mitglied für Arbeitsschutz fotografiert und zur Rede gestellt.

Dieser äusserte sich : sie bekommen eine Anzeige weil sie sich nicht an die Unfallverhütungsvorschrift gehalten haben und hat ihre Daten aufgenommen.

Grund : sie standen auf einer Leiter am Fenster ohne Schutzgeländer der eine stand sogar ausserhalb vom Fenster auf dem Fensterbrett in 15 m Höhe.

Mit was für Konsequenzen muss er Rechnen und wie hoch würd das Bußgeld sein.

Er war noch nie in so einer Situation weil bisher nie jemand etwas gesagt hat auch die anderen sind geschockt.

Lieben Dank für eure Antworten

  1. Eine BG f. Arb.schutz gibt es nicht.
    BGn sind immer am Gewerbe orientiert, zB HOtel u. Gaststätten.
    Infos heirzu auf www.dguv.de

  2. Es gibt jedoch Ämter f. Arbeitsschutz (StafA).
    D. Name kann variieren je n. Bundesland.
    Dies sind staat. Aufsichtsbehörden. d.d. Einhaltung d. Arb.schutzvorschriften kontrollieren u. ggf. auch bei Nichteinhaltung sanktionieren.

  3. D. interessante Frage hier:
    ist Dein Freund v. seinem AG (bzw. Einsatzleiter auf d. Baustelle) unterwiesen worden über d. entsprechenden
    Arb.schutzmaßnahmen (techn., Ausrüstung etc.) bei Arb. dieser Art ?
    Sind diese ihm dann ggf. z. Verf. gestellt worden ?
    Hierüber muß es ein Protokoll geben.

Vorgehen:
hat er denn m. seinem Vorgesetzten gesprochen ?
Kommentar ?

Hat er sich den Ausweis des „Fotografen“ zeigen lassen ?

Hiervon hängt m. d. weitere Vorgehen ab.

Z. Höhe d. Bußgeldes kann ich nichts sagen.
Jenachdem wie d. gesprächsergebnnis m. seinem Vorgesetzten (Arbeitgeber) ist, betsimmt sich d. weitere Vorgehen.

Hallo vielen dank für die schnelle Antwort ;O)

Also als er den Arbeitsvertrag bei der Leihfirma unterschrieben hat musste er Arbeitsschutz unterzeichnen ABER das kam nicht von der Firma wo er jetzt arbeitet.

in die Baustelle eingewiesen wurden sie nicht !!! Aber sein Chef hat sofort Maßnahme ergriffen und sich mit dem Onkel in Verbindung gesetzt dieser konnte ihm direkt die Bilder zeigen welche sich schon in Berlin befinden !?! Vom Fotograf ein Ausweis jain aber er hat gegenüber im Gebäude ein seminar über Arbeitsschutz gehalten was sie gut beobachten konnten!!!

Er arbeitet in Stuttgart .Sein Chef hat sofort für Schutzmaßnahmen gesorgt ihnen gesagt dass sie weiter arbeiten können aber nur bis zu der Höhe von 110 cm Bauchhöhe,bis die Schutzmaßnahmen eingetroffen sind!!!

Unter was läuft das denn jetzt welches Gesetz tritt in kraft

Nun heißt es abwarten was Berlin sagt !!!

Hallo dany999;

Hauptverantwortlich ist der Arbeitgeber deines Freundes. Zunächst wird die Frage gestellt, aus welchem Grund die beiden nicht gesichert waren. 1.) Stellt sich heraus, das der Arbeitgeber die nötige Sicherheitsausrüstung nicht bereit gestellt hat, ist er haftbar zu machen. 2. Aber stellt sich heraus, das die Sicherheitsausrüstung vorhanden war und die beiden Beschäftigten aus z.B. Bequemlichkeit diese nicht angelegt haben, könnte dies durchaus arbeitsrechtliche Konsequenzen für die beiden Beschäftigten nach sich ziehen.
Wenn es sich bei diesem Verstoß gegen die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften um ein einmaliges Vorkommnis handelt, dann wird es wohl als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wenn sich herausstellt, das der Unternehmer Behaarlichkeit zeigt, dann kann es auch als Straftat gem. Arbeitsschutzgesetz verfolgt werden. Die Höhe des Bußgeldes bzw. des Strafmaßes hängt dann von den jeweiligen Verfahrensabläufen ab.

Hallo also es war keine Schutzvorrichtung auf der Baustelle ,er hat sie jetzt bestellt und wird heute eingeweiht. Also mein Freund war bisher eigentlich unauffällig und immer vorsichtig in solchen Sachen. Aber ist ja nun zu spät .Wie wird das denn nun geahntet sie haben nur sein Namen und wohnort keine Adresse oder ähnliches?

Also meine persönliche Einschätzung geht in die Richtung, das der Unternehmer hier wohl dann die volle Verantwortung zu tragen hat. Aber auch der Beschäftigte ist für die Einhaltung der BGV an seinem Arbeitsplatz mitverantwortlich, so glaube ich wird es wohl bei einer Ortdnungswidrigkeit bleiben. !!Vorausgesetzt, das der Unternehmer zuvor noch nicht auffällig geworden ist!!!

In diesem Falle müsste sich der Unternehmer grösste Sorgen machen!!! Dein Freund nicht!!

D. wird mir jetzt zu hoch: Berlin ?, Onkel ?
Interessant ist d. Frage:_ Wer übernimmt d. Bußgeld ?

Hallo,
nach Arbeitsschutzgesetz ist ein Bußgeld in bestimmten Fällen möglich, in diesem Fall halte ich es aber (wenn die Schilderung zutrifft) für sehr unwahrscheinlich. Der Mitarbeiter der BG muß zunächst den Mangel vor Ort abstellen, d.h. er könnte eine Einstellung der Arbeit erwirken. Die Arbeit darf dann erst nach Abstellung der Mängel wieder aufgenommen werden.(hier z. B. anlegen einer Absturzsicherung oder Gerüst) Wird die Arbeit ohne Mängelabstellung wieder aufgenommen ist durchaus ein Bußgeld drin.
Gruß
Thomas

Hier muss man sagen, das dies erstmal richtig ist. Es gibt die UVVen(Unfallverhütungsvorschriften). Diese sind einzuhalten. Frei nach dem Motto: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Was nicht eindeutig aus der Frager hervorgeht, ist das ein Mitarbeiter der betreffenden BG gewesen und hat dieser sich den Leuten gegenüber ausgewiesen?? Hat ihr Freund denn eine Ausbildung als Maler/Lackierer??? Wenn ja, dann wurde garantiert in der Ausbildung auf die UVVen hingewiesen und diese auch durchgenommen. Hat die betreffende Firma den Mitarbeitern die UVVen zugängig gemacht?? Dazu ist der „Arbeitgeber“ gesetzlich verpflichtet!!
Über die Höhe der „Strafe“ kann ich nichts sagen, da es hier auf den Einzelfall ankommt. Auf jeden Fall prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht und wenn ja, einen Anwalt einschalten. Erkundigen Sie sich auch beim zuständigen Arbeitsgericht, ob es im Fall der Fälle Rechtsschutz vom Gericht gewährt wird.
Es werden, so sehe ich das, beide Seiten-Arbeitgeber und Arbeitnehmer- mit Konsequenzen zu rechnen haben.
mit freundlichen Grüßen

Hallo dany999,

zuerst einmal kann ich Dich beruhigen, es wird wahrscheinlich nicht so schlimm wie Ihr befürchtet, dazu gleich mehr.
Aber zu allererst solltest Du Deinen Freund fragen wie wichtig Du ihm bist! Wie würde es Dir gehen, wenn er aus 15 m abstürzt und einen bleibenden Schaden davon trägt?! … Würde Eure Beziehung das überstehen?! … Wärst Du Dein Leben lang für Ihn da?! …
Verschärfend kommt hinzu, dass die Unfallversicherung (in diesem Fall die Berufsgenossenschaft) nur einen anteilige Rente zahlen würde mit der Begründung des grob fahrlässigen Fehlverhaltens!
Genug der Schelte, dass war nicht Teil Deiner Frage. Aber ich wollte versuchen Dir (und Euch) klar zu machen was hier eigentlich Auslöser des Problems ist!

Jetzt zum praktischen Teil. Die BG kann tatsächlich Bußgelder erheben, an den Mitarbeiter, den Vorgesetzten und den Unternehmer. Diese bemessen sich an den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen und der schwere des Vergehens. Einen Betrag könnte ich nur raten, deshalb lasse ich das besser.
Aber hier vielleicht eine Abwehrstrategie damit Dein Freund nichts zahlen muss (trotz des Vergehens!).

Du schreibst, dass er seit einem Monat als Leiharbeiter bei der Firma arbeitet. Leiharbeiter müssen vom Entleiher (der Firma die ihn beschäftigt) wie eigene Mitarbeiter behandelt werden. Das heißt, er muss in die ihm übertragenen Arbeiten unterwiesen werden. -> Ist das geschehen? Hat er einen „Unterweisungsnachweis“ unterschrieben? (Bloß nicht im nachhinein mit falschem Datum noch was unterschreiben!!!)
Wie war die Situation mit einem Vorarbeiter / Vorgesetzten auf der Baustelle? Gab es einen? Hat er gewusst, bzw. hätte er wissen müssen, dass hier unsicher gearbeitet wird? Wusste vielleicht der Chef von den dort herrschenden Bedingungen (der war am Tag vorher da und hat ähnliche Arbeiten gesehen?!)?
Stand Material zur Verfügung um die Arbeiten sicher durch zu führen und lag eine diesbezügliche Anweisung vom Vorgesetzten vor, aber Dein Freund hat sich selber dazu entschlossen es anders zu machen (weil schneller, einfacher, cooler, …)?

Eine ganze Reihe an Fragen deren Antworten ein mögliches Bußgeld wahrscheinlicher bzw. unwahrscheinlicher machen können. Was jetzt im Vorfeld sinnvoll wäre: Lass Deinen Freund mind. das „Tatgeschehen“ als Eigendokumentation aufschreiben. Besser noch eine kurze Beschreibung wie die Arbeiten bei dieser Firma bis jetzt gelaufen sind - positives wie negatives. Wenn in sechs bis acht Wochen ein Anhörungsbogen kommen sollte, ist schon vieles wieder vergessen.

Oftmals ist die Situation für einen Leiharbeitnehmer sehr schwierig. Viele Vorgesetzte (vom Vorarbeiter bis zum Chef) des Entleihers sind sich der rechtlichen Konsequenzen nicht bewusst und „missbrauchen“ dieses Abhängigkeitsverhältnis. Hier ist es aus meiner Sicht wichtig nicht alles einzustecken, sondern auch mit dem Finger auf das eigentliche Problem zu zeigen.

Sollte tatsächlich ein Anhörungsbogen bzw. direkt eine Zahlungsaufforderung kommen, kann ich Dir/ Euch gerne bei der Formulierung der Erwiederung / des Widerspruchs helfen.

LG

Andreas

Guten Tag,

hier ist es vermutlich am sinnvollsten, sich unmittelbar zu kümmern und direkt bei der Berufsgenossenschaft nachzufragen.
Über die Höhe eines evtl. Bußgeldes kann ich derzeit leider keine Angaben machen.

Beste Grüße
Brandschutz24

Hallo vielen dank für die Nachricht;O)

Also darüber hat ich es ja auch mit ihm lieber ein Denkzettel als ein leben lang Krüppel!!!

Folgendes der Chef weiß das nix zur Sicherheit auf der Baustelle war weil er es erst danach bestellt hat. Ausser Leitern und Lacke mit Streichmaterial und Abklebematerial war nix im Bau . Einweisung hm ich weiß ja nicht ob wenn der Chef sagt hier streich 500 Fenster eine Einweisung ist? es gibt jemanden der ist schon 5 Jahre da und eine Art vorarbeiter ,nur der gute stand sogar ausserhalb des Fensters auf dem Fensterbrett ,also von sicherheit hatte auch eher kein Plan würde ich mal sagen .

Nach dem was Du hier schreibst, könnt Ihr das wirklich entspannt angehen. Wenn tatsächlich ein Schreiben von der BG kommen sollte, gibt es genug Argumente das abzubügeln.

LG

Andreas

Hallo dany999,

die Sache ist schon etwas genauer zu betrachten;

Zum Einen muss Dein Freund von seinem Arbeitgeber (also dem Verleiher) eine Grundunterweisung bei Beschäftigungsbeginn erhalten haben. Des Weiteren muss der Entleiher (also die Firma, die ihn ausgeliehen hat) baustellenspezifisch unterweisen. Die Unterweisungen sind dabei schriftlich zu bestätigen. Ist Beides nicht geschehen, dann kann meines Erachtens niemand Deinen Freund zur Kasse bitten. Allerdings wird die BG sich dann die Unternehmer zur Brust nehmen.

Ich hoffe, dass die Informationen erst einmal genügen.

Gruß
Lutz

Hallo, nur mal so nebenbei: BG Mitglied ist jeder Beschäftigte. Es handelt sich nämlich um die gesetzliche Unfallversicherung. Die Versicherungsbeiträge zahlt nur der Arbeitgeber. Der Mensch war wahrscheinlich ein technischer Aufsichtsbeamter der BG. (eventuell Bau BG)
Jetzt wird es kompliziert.
War der Arbeitnehmer (AN) als Leiharbeiter den Vorgetzten des Betriebes unterstellt. Dann hat der Betrieb einen grossen Fehler gemacht. Er muß sicherstellen, dass seine Unterstellten mit den passenden Arbeitsmitteln (auch Arbeitsschutzmittel) ausgestattet werden. (z.B. Hubwagen, Absturzsicherung usw.) Dazu kommt noch: wurde der AN durch eine „Verantwortliche Person“ (z.B: Meister; sonstiger Chef) unterwiesen vor Arbeitsbeginn? Das ganze muß vom Vorgesetzten dokumentiert werden. Der AN hat die Unterweisung zu bestätigen durch seine Unterschrift. Wie in vielen Unternehmen, wird an der Stelle total „geschlunzt“. Der AG ist natürlich für das Ganze verantwortlich. (Der auftrag gebende Betrieb)
Hat der AN einen eigenen Chef vor Ort, ist dieser hauptverantwortlich für seine AN. Hat der Chef der Verleihfirma den Vorarbeiter nicht so ausgewählt, dass er sich in der Unfallgesetzgebung auskennt, muss er sowas „einkaufen“. Z.B.: unterweisen lassen durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Abgesehen von den Unterweisungen, die nur in Grossbetrieben richtig nachgehalten werden, hat der Auftraggeber auf jeden Fall zu verhindern, dass die AN durch akrobatische Übungen ihre Arbeit erledigen wollen. Den Namen hat der TB natürlich zur Beweissicherung gebraucht. Sonst könnte der Verantwortliche nachher sagen, den „Typ“ kannte ich garnicht. Wenn es Rückfragen gibt, kann es natürlich sein, dass der Beschäftigte gefragt wird nach den Arbeitsbedigungen. Die meisten Chefs versuchen sich dann durch eindringliche „Angebote“ zu retten. Das kann soweit gehen, dass der Arbeitnehmer angeboten wird, wenn er sagen würde, er sei unterwiesen worden und hätte die Arbeit wiederrechtlich von sich aus so ausgeführt, würde er ihm das Busgeld erstattet. Das ist natürlich sehr gefährlich, denn vor Entlassung bin ich trotzdem nicht geschützt. Ich würde erst einmal abwarten, wer mich anspricht auf die Geschichte. Wenn irgendwas passiert, bin ich gerne bereit noch mal zu antworten.
Glück Auf

Hallo,

die BG (Berufsgenossenschaft hat die Aufgabe bei Betrieben über Mängel der UVV zu berichten. Dieser Bericht geht an den AG, der einen Vertrag mit der BG hat.
Da es zu keinem Schaden gekommen ist, die die BG Treppen und Leitern BGVD36 angeht, so würde ich mir erstmal keine Sorgen machen. Gehen Sie zu ihrem AG und erläutern Sie ihm die Sachlage. Da der AG Mitglied der BG ist, muss er sich um solche Belange kümmern.

Mfg
O. B.

Hi Dany,
erst mal so ganz unter uns: das Bußgeld ist berechtigt - 15 Meter - wie bekloppt kann man sein?
Das erste „Verwarnungsgeld“ kann zwischen 5 und 35 Euro liegen. Falls er aber wiederholt erwischt wird, geht die BG von „vorsätzlichem“ Verhalten aus, dann können es bis zu 10.000 € (ja, kein Schreibfehler) werden.
Bevor sich die Brüder aufregen, sollten sie mal daran denken, was die BG bei einem Arbeitsunfall - Absturz aus dieser Höhe - an Arztkosten zahlen müsste.
Schubi

Hallo dany999,
die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BauBG) ist die gesetzliche Unfallversicherung für Unternehmen in der Bauwirtschaft, also auch für Maler. Sie ist per Gesetz verpflichtet, die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu entschädigen, hierzu zahlt der Unternehmer den Beitrag. Die Berufsgenossenschaften sind autonom, d.h. sie finanzieren sich allein aus Beiträgen und geben sich ihre eigenen Regeln. Hierbei müssen sie sich jedoch an Gesetze halten. das zentrale Gesetz, das alle „spielregeln“ für die Berufsgenossenschaften enthält, ist das Sozialgesetzbuch VII, demnach erlassen sie Vorschfiten (Unfallverhütungsvorschriften) für die Mitglieder, und dort steht auch, dass sie Bußgelder verhängen können. Dein Freund hat gegen die Unfallverhütungsvorschrift C 22 „Bauarbeiten“ verstoßen, weil er sich nicht gegen absturz gesichert hat. Das Bußgeld kann nach SGB VII bis zu 10.000 € betragen, wird aber sicher geringer ausfallen, weil für die Bemessung von bußgeldern zusätzlich das Ordnungswidrigkeitengesetz anzuwenden ist. Dein Freund kann Rechtsmittel einlegen, wenn er den Bußgeldbescheid bekommt, vor dem zuständigen Gericht kann das Bußgeld allerdings auch noch erhöht werden.
Aber: Leute, 15 m ohne Sicherung, da ist ein Bußgeld doch wohl das kleiner Übel, ist Dein Freund lebensmüde? Er soll anstreichen und nicht die ganze Zeit aufpassen, dass er nicht runterfällt… und das überlebt er nicht… Das geht mir nicht in den Kopf! Dafür muss man doch keinen Aufpasser oder Vordenker haben! Bekommt er Gage oder Lohn?
Entschuldige den Ausbruch, aber ich kann das einfach nicht verstehen, wieso man über sowas diskutieren muss.

Herzliche Grüße und sicheres Arbeiten!
Kerstin

Hallo,
da hat Ihr Freund ein Problem.
Als ausgebildeter Maler muss er wissen, daß er ohne Schutz in dieser Höhe nicht arbeiten darf.
Sollte er nur angelernt sein, kann er sich mit der Aussage rechtfertigen: „Ihm hat keiner gesagt, dass er ein Schutzgerüst haben oder angeseilt sein muss. Ihm wurde nur gesagt, er soll dort anstreichen.“ Der Unternehmer für den Ihr Freund arbeitet, muss anderseits nachweisen, dass er Ihren Freund entsprechend unterwiesen hat. Ansonsten bekommt er ebenfalls ein Bußgeld.
Übrigens kann ich Ihren Freund nur dringenst empfehlen nicht ungesichert Arbeiten von Leitern in solchen Höhen auszuführen. Jedes Jahr gibt es viele tötliche Arbeitsunfälle von Beschäftigten, die auch aus kleinern Höhen abgestürzt sind. Die Verunfallten, die überlebten, fristen größtenteils ihr Leben als Pflegefälle. Deshalb kann ich Ihrem Freund nur dringenst raten, seine handwerklichen Tätigkeiten unfallsicher auszuführen.
MfG
Kley

Hallo dany999,

im Arbeitsschutz haben Unternehmer, Beschäftigte und Berufsgenossenschaften diverse Pflichten, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten sollen. Der Unternehmer hat die Pflicht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, also Schutzkleidung bereitzustellen, die Arbeitsmittel in einwandfreiem Zustand und den Sicherheitsvorschriften entsprechend anzuschaffen, die Beschäftigten zu Gefährdungen und deren Vermeidung zu belehren und die Einhaltung der Maßnahmen zu kontrollieren. Die Beschäftigten ihrerseits haben diese Maßnahmen zu befolgen, haben aber gleichzeitig auch die Pflicht, Mängel im Arbeitsschutz oder Defekte an sicherheitsrelevanten Geräten zu melden und, falls befähigt, auch selbst abzustellen. Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, den Unternehmer bezüglich Maßnahmen zu beraten bzw. ein Maßnahmenkonzept zu erarbeiten und dementsprechend auch berechtigt, die Sicherheitsvorkehrungen in einem Betrieb zu kontrollieren. Das zugrundeliegende Regelwerk sind die Unvallverhütungsvorschriften der BGen (UVV), die auf der Homepage der zuständigen BG eingesehen werden können. Einige dieser UVVen sind bußgeldbewehrt, dass heißt, bei Verstoß gegen diese kann ein Bußgeld erhoben werden, dass je nach Schwere des Verstoßes (z.B. Gefährdung anderer Personen) bis zu 10.000 Euro betragen kann.
In Ihrem konkreten Fall sind die Beschäftigten bei einer Leiharbeitsfirma angestellt und haben offenbar auf der Baustelle eines anderen Unternehmers ihre Arbeit ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen verrichtet. Eine Aufsichtsperson der BG hat das dokumentiert und auch die Beschäftigten befragt, sodass nun von Seiten der BG ein Bußgeld verhangen werden soll. Gegen wen das Bußgeld letztendlich verhangen wird, richtet sich danach, welche Arbeitsschutzmaßnahmen die Leihfirma und der Baustellenbetreiber ergriffen haben und welche Aussagen die Beschäftigten gegenüber der Aufsichtsperson der BG gemacht haben. Hat eine Belehrung durch den Arbeitsgeber/Bauleiter über die Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle stattgefunden? Waren sich die Beschäftigten über die Gefährdung in der besagten Situation im Klaren(Hat sich wohlmöglich jemand bewusst gefährdet oder sogar andere)? Sind die fehlenden Sicherheitseinrichtungen prinzipiell vorhanden und wurden nur nicht eingesetzt oder gab es keine vorschriftsmäßigen Leitern?
Jenachdem, wie diese Fragen beantwortet werden, wird das Bußgeld entweder gegen den Unternehmer, den Beschäftigten oder den auf der Baustelle Verantwortlichen (Bauleiter/Koordinator etc.) verhängt, denn wenn es z.B. keine Sicherheitsbelehrung gab und auch die Arbeitmittel nicht den Vorschriften entsprachen, hat in erster Linie der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt. Wenn allerdings die Befragung der Beschäftigten ergeben hat, dass „die Vorschriften doch alle Unsinn sind“ und die Arbeiten „so doch viel einfacher gehen“, dann handelt es sich eher um fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Verstoß gegen die Vorschriften, die nicht nur ein Bußgeld der BG sondern auch arbeitsrechtliche Schritte des Arbeitgebers zu Folge haben können. Und entsprechend dem, wer welche Pflicht verletzt hat und welchem Maße eine Gefährdung möglich war, wird auch die Höhe des Bußgeldes festgesetzt.
Gegen das Bußgeld kann Einspruch erhoben werden. Es wird dann ein Widerspruchsausschuss bei der BG gebildet, der das Verfahren nochmals prüft. Sollte dieser an dem Bußgeldbescheid festhalten, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben und die Klärung findet vor dem Amtgericht statt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit helfen, Genaueres zu den möglichen Folgen kann man, wie gesagt, erst machen, wenn die genauen Umstände und die Aussagen gegenüber der BG klar sind.

Grüße, salat.schnecke