Bußgeld, da Datum bei Gewerbeabmeldung fehlte?

Liebe Mitglieder,

vor kurzem erhielt ich ein Bußgeldbescheid vom Gewerbeamt, da bei meiner zurückliegenden Gewerbeabmeldung die Angabe des Datums der Betriebsaufgabe fehlte und die Abmeldung daher nicht abschließend bearbeitet werden konnte. Ich finde den Vorgang echt frech, da man meine sämtlichen Kontakdaten, wie Email und Telefonnummer kennt und die Angelegenheit auch anders hätte klären können.
Ist denn dieser Bescheid zulässig? Wenn der Antrag nicht abschließend bearbeitet werden konnte, ist er dann nicht nichtig/ungültig etc. und eine einfache Neuabmeldung (ohne Bußgeld) möglich? Macht es Sinn gegen den Bescheid Einspruch zu erheben - was können die Konsequenzen sein? Und spätestens wann muss man bei einem Umzug das Gewerbe im alten Wohnort abgemeldet haben?
Vielen Dank für Eure Mithilfe

Also ich kenn mich da leider Null aus, aber rein vom Prinzip steht glaube das Amt im Recht (sonst würden se sowas nicht aussprechen) Allerdings ist sowas echt frech, da sowas ja nun wirklich wichtig ist und eigentlich hätte es bei der Abgabe der Abmeldung festgestellt werden müssen dass das Datum fehlt.

Hoffe ein Experte kann hier weiterhelfen.

Es gibt natürlich eine Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Bußgeldes bzw. Ahndung einer Ordnungswidrigkeit. Allerdings haben die Ämter einen breiten Raum für eigenes Ermessen, so dass mir ein fehlendes Datum als sehr kleinlich erscheint.

Aus juristischer Sicht hast Du noch alle Chancen auf Rücknahme der Entscheidung, wenn dem Amt der Hinweis auf den Zeitpunkt an anderer Stelle gegeben wurde. Wie steht es mit dem Eingangsstempel auf der Gewerbeabmeldung? Oder hast Du die Beendigung Deiner gewerblichen Tätigkeit gegenüber einer anderen Behörde (Finanzamt, Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur etc.) korrekt angezeigt?

Falls Du am darauf folgenden Tag (Gewerbeabmeldung)nicht unmittelbar arbeitslos geworden bist und es Dir dein Status momentan erlaubt, könntest Du dem Amt schriftlich mitteilen, dass es ganz richtig ist, wenn sie mit der abschließenden Bearbeitung noch warten, weil Du nämlich das Gewerbe erst per 5. März 2010 beabsichtigst einzustellen. Dazu füllst Du eine neue, mit Datum versehene Abmeldung aus und fügst sie Deinem Schreiben bei.

Gegen den Dir vorliegenden Bußgeldbescheid erhebst Du vorsorglich trotzdem Widerspruch und verweist auf die aktuelle Sachlage. Mache einen Zusatz in Deinem Widerspruch: Für den Fall der Rücknahme der Entscheidung über das Bußgeld durch die Meldebehörde, wirst Du auch Deinen Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknehmen, damit der Weg zum Gericht vermieden wird.

Alle Gesetzesgrundlagen für den Bußgeldbescheid müssten auch im Bescheid sowie beigefügter Rechtsbelehrung enthalten sein. Lies den Bescheid und alle Anlagen genau durch!

Viel Glück!

Hallo Eigha,

leider kann ich zu solchen rechtlichen Dingen nichts sagen.
Ich habe aber die Erfahrung gemacht, dass das persönliche Gespräch auch mit sehr dienst- und regelbeflissenen Beamten viel klären und Härten nehmen kann.

Viel Erfolg!
Grüße - Ferdinand Georg

Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegt jeder Gewerbetreibende der Anzeige-pflicht, deshalb sind Gewerbeabmeldungen zwingend vorgeschrieben.

Nach § 14 (1) Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) muss, wer bei einem selbständigen Be-trieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle den Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausdehnt, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder den Betrieb aufgibt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Ferner handelt nach § 146 (2) Nr. 2 GewO Ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 GWO eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. § 146 (3) GewO sagt, dass die Ordnungswidrigkeit mit einer Geld-buße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann.