Hallo,
Wenn eine Person 21min vor Ablauf der Parkuhr ein Knöllchen bekommt,ist das ja sicherlich gerecht (selbst Schuld). Aber ist es korrekt, dass man dann nach 7 Wochen zum ersten mal Post bekommt und es sofort ein Bußgeldbescheid per Einschreiben ist, in dem neben den 5€ für’s Falschparken dann noch „Verfahrenskosten“ in höhe von 20€ zugerechnet werden?
ist leider völlig normal und zulässig.
Hallo,
Wenn eine Person 21min vor Ablauf der Parkuhr ein Knöllchen
bekommt,ist das ja sicherlich gerecht (selbst Schuld).
Verstehe ich jetzt nicht. In eine Parkuhr wirft man Münzen ein und darf bis zum Ende der Parkzeit auf dem Platz mit dem Auto stehen!
Aber
ist es korrekt, dass man dann nach 7 Wochen zum ersten mal
Post bekommt und es sofort ein Bußgeldbescheid per
Einschreiben ist, in dem neben den 5€ für’s Falschparken dann
noch „Verfahrenskosten“ in höhe von 20€ zugerechnet werden?
siehe oben.
Hallo!
Aber
ist es korrekt, dass man dann nach 7 Wochen zum ersten mal
Post bekommt und es sofort ein Bußgeldbescheid per
Einschreiben ist, in dem neben den 5€ für’s Falschparken dann
noch „Verfahrenskosten“ in höhe von 20€ zugerechnet werden?
Wahrscheinlich nicht.
Grüße,
BB
Fülltext, Fülltext, Fülltext, Fülltext
Guten Tag,
ich habe mich nicht deutlich genug ausgedrückt und dadurch das Gespräch in die falsche Richtung gelenkt. Die 21min spielen keine Rolle - machen die Sache nur ärgericher. Mein Fehler. Wenn kein Parkschein gezogen wird, kriegt man ja ein Knöllchen. Soweit so gut. Ich kenne es nur so, dass man dann einen Brief mit einem Verwarngeld (meistens 5€) bekommt.
Meine Frage war jetzt, ob es zulässig ist, sofort per Einschreiben einen Brief zu bekommen, um ein Bußgeld + Verfahrenskosten + Auslagen zu zahlen. Das heisst, der Brief mit dem Verwarngeld wird übersprungen. Ich hoffe die Situation ist deutlicher.
Alles klar.
Ob der Bußgeldbescheid zurecht ergangen wäre, hängt aber nicht davon ab, ob zuvor ein Verwarngeld angeboten wurde, sondern ob der Adressat korrekt als Beschuldigter ermittelt wurde.
Hallo !Hier läuft ja alles durcheinander !
- Man bekommt nie und nimmer ein „Ticket“ wenn man 21 Minuten VOR Ablauf einer Parkuhr kontrolliert wird !
Es ist also NACH Ablauf gemeint ?
Und was heisst OHNE PARKSCHEIN ?
Es war also ein Parkplatz mit Parkscheinautomat ? Da mußte man ein Ticket ziehen mit der gewünschten Parkdauer ?
Hast Du nun einen Ticket gezogen und im Wagen ausgelegt ?
Ja, aber Zeit überzogen = Ticket zu Recht erhalten.
Nein,nicht gezogen/oder ausgelegt = ebenfalls zu Recht verwarnt.
Wieso „Bußgeldbescheid“ ?
Es gibt keine Bußgelder über Parkzeitverstöße in Höhe von 5 € !
Bußgelder sind höher und für andere(schwerere) Verstöße.
Das war eine Ordnungswidrigkeit.
Und die Verwaltungsgebühren ?
Die kenne ich eigentlich auch nur vom echten Bußgeldbescheid oder von unberechtigten Einsprüchen gegen Ordnungswidrigkeitsanzeigen.
Es sollte eine Rechtsbelehrung mit der Rechtsgrundlage der Erhebung von Verwaltungsgebühren dabei sein,da kann man evtl. ansetzen,wenn da etwas nicht stimmen sollte.
Auch Verwaltungen machen ja Fehler,allerdings im sehr stark automatisierten Verwarnverfahren eher nicht.
MfG
duck313
Nochmal das ganze:
Vergesst die 21min.
Es wurde kein Ticket gezogen. Daher würde man von einem Verwarngeld ausgehen. So kenne ich das.
Jetzt kam aber halt ein Bußgeldbescheid in Höhe von 5€. "Hinzu kommen die Kosten des Verfahrens die wie folgt aufgelistet werden:
- Gebühren 20€
- Auslagen 3,50€"
So steht es da wortwörtlich. Und das finde ich halt seltsam.
Vielleicht ist die Angelegenheit jetzt klarer
Hi,
die Vermutung liegt hier nahe, eine Partei hat geschlampt.
Denn meist kommt doch erst die Frage nach der „5,-€ Spendenquittung“?
Wenn darauf nicht reagiert wird, erfolgt halt der Bußgeldbescheid!
Somit dürfte wohl ein Brieflein „unbeachtet“ geblieben worden sein!
Wenn dies nicht der Fall ist, mal höflich nachfragen! Geht auch meist telefonisch recht hübsch und schnell!
VG René
Hallo,
hier meine Einschätzung der Lage (IANAL):
Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf ein Verwarngeldangebot. Ein Bußgeldbescheid kann/darf allerdings nur erlassen werden, wenn die Fahrereigenschaft des Beschuldigten feststeht.
Sollte im vorliegenden Fall also aus welchen Gründen auch immer die Fahrereigenschaft feststehen, so ist der Bußgeldbescheid rechtens.
Sollte dies nicht der Fall sein, kann der hypothetische „Täter“ Einspruch gegen den Bescheid einlegen und die Fahrereigenschaft bestreiten.
Der übliche Gang der Dinge sollte nun der Erlass eines Kostenbescheids an den Fahrzeughalter sein (18,50€), vielleicht besser bekannt als „Halterhaftung“.
Ob die Einsparung von ein paar Euro den Aufwand wert ist, muss natürlich jeder selbst entscheiden.
Viele Grüße
Paramecium
Eigentlich sagt es die Überschrift schon aus… Parken ohne Parkschein, oder?
Es wurde nichts verschlampt. Das ist ja das komische. Ich versuche da seit 3 Tagen anzurufen aber die zuständige Sachbearbeiter ist nicht da. Wenn ich was erfahre, poste ich nochmal.
Vielen Dank