Huhu!
Ich möchte gar nicht über den biologischen Sinn / Unsinn des Fütterns von Wildvögeln diskutieren, denn das ist ja ein eigenes Thema.
Mir geht es lediglich um die juristische Seite. Meine Kommune hat dafür ein Bußgeld von 10 € vorgesehen. Nun frage ich mich, ob die Kommune das überhaupt darf. Ich habe mal ein Urteil von einem AG oder LG gefunden, wo ein Nachbar geklagt hatte, dass sein über ihm wohnende Nachbar Tauben fütterte, die dann den Balkon des Klägers mit Kot beschmutzten. Das Gericht wies die Klage ab und sagte, der Kläger müsse das tolerieren. (Ohne Gewähr, aus meiner Erinnerung)
Nun sind das ja zwei verschiedene Dinge.
- Füttern in der Öffentlichkeit, z.B. Enten am Teich.
- Füttern auf dem Balkon/Garten, z.B. mittels Meisenknödeln im Winter.
Ich denke, da werden die Rechtslagen auch verschiedene sein.
Also, wie sieht es da aus, ist meine Kommune überhaupt berechtigt, das zu untersagen? Wenn ja, kann sie das nur in der Öffentlichkeit oder auch auf meinem Balkon? Es heißt bei uns nämlich nur allgemein: „Füttern von Wildvögeln: 10 € Bußgeld.“
Vielen Dank & Gruß