Dar eine für das öffentliche Recht zuständige Bußgeldstelle eine Strafe für einen Verkehrsverstoß in einem privaten Parkhaus festsetzen?
Dar eine für das öffentliche Recht zuständige Bußgeldstelle
eine Strafe für einen Verkehrsverstoß in einem privaten
Parkhaus festsetzen?
Faktisch ist ein frei zugängliches bzw. befahrbares Parkhaus, auch wenn es privat betrieben wird, ein öffentlicher Verkehrsraum und unterliegt damit den Regeln der Stvo, allerdings sind auch die Nutzungsbedingungen des Parkhaus zu beachten.
Ist das Parkhaus aber z.b. nur Angehörigen einer Firma zugänglich sieht das ganze schon etwas anderst aus, da gelten dann die Regelungen der Firma bzw. des Parkhausbetreibers. Meißt ist in die Nutzungsbestimmungen jedoch die Stvo mit eingebettet. Können also auch hier „Knöllchen“ wegen Falschparkes verteilt werden.
Hallo Matthias,
vielen Dank für Deine Antwort. Folgende Probleme sind doch zu klären:
- Darf eine öffentliche Bußgeldstelle des Landratsamtes für einen privaten Parkhausbetreiber tätig werden, denn der unzweifelhaft vorliegende Vekerhrsverstoß geschah nicht gegen die Öffentlichkeit, sondern gegen den privaten Parkhausbetreiber. Dieser Parkhausbetreiber muss gegen den Parksünder vorgehen und kann nicht die für das öffentliche Recht zuständige Bußgeldsachenstelle ohne Urteil beauftragen. Wir leben doch in einem Rechtsstaat und nicht in einer Diktatur, in welcher die guten Beziehungen eines Parkhausbetreibers zur Obrigkeit dazu dienen, andere Bürger von der Exekutive verfolgen zu lassen (Gewaltenteilung??). Es geht doch um Privat gegen Privat (Privatrecht) und nicht um Staat gegen den Bürger (öffentliches Recht)…
- Die evtl. zu verhängende Geldstrafe steht nicht der Bußgeldsachenstelle zu und kann nicht von dieser vereinnahmt werden, sondern die Abwicklung muss über den privaten Parkhausbetreiber erfolgen…
Darf eine für das öffentliche Recht zuständige Bußgeldstelle
eine Strafe für einen Verkehrsverstoß in einem privaten
Parkhaus festsetzen?Faktisch ist ein frei zugängliches bzw. befahrbares Parkhaus,
auch wenn es privat betrieben wird, ein öffentlicher
Verkehrsraum und unterliegt damit den Regeln der Stvo,
allerdings sind auch die Nutzungsbedingungen des Parkhaus zu
beachten.Ist das Parkhaus aber z.b. nur Angehörigen einer Firma
zugänglich sieht das ganze schon etwas anderst aus, da gelten
dann die Regelungen der Firma bzw. des Parkhausbetreibers.
Meißt ist in die Nutzungsbestimmungen jedoch die Stvo mit
eingebettet. Können also auch hier „Knöllchen“ wegen
Falschparkes verteilt werden.
Hier gilt es erstmal festzustellen um was für einen Verstoß es sich denn handelt?
Wenn ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, so wurden in diesem sicherlich auch die zugrunde liegenden Gesetze und Vorschriften genannt die Anwendung gefunden haben.
Weiter ist, wie schon geschrieben, zu klären ob das Parkhaus wirklich öffentlich zugänglich war oder nur für einen geschlossenen Personenkreis.
Ist das Parkhaus für jederman zugänglich bzw. befahrbar dann greift VwV-StVO §1 Abs. II
Es handelt sich also rechtlich gesehen um öffentlichen Verkehrsraum.
Das beteffende private Parkhaus für Kunden des Einkaufszentrums befindet sich auf dem Parkplatzgelände für Kunden eines privaten Einkaufszentrums. Die Projetmanagement GmbH & Co. KG, Center-Management hat mich wegen verkehrswidrigem Parken beim Ordnungsamt angezeigt. Die Bußgeldstelle der Stadtverwaltung hat mir daraufhin eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erteilt, mit folgender Begründung: Ihnen wird zur Last gelegt, am … um … in … , Parkplatzgelände des Einkaufszentrums mit dem Pkw … folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: Sie parkten auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. Blinde (Zeichen 314 und Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol). Ein besonderer gültiger Parkausweis lag nicht gut lesbar aus. § 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 55 BKat. Einkaufszentrum GmbH & Co. . Beweismittel: Zeugen. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarnen wir Sie mit einem Verwarnungsgeld.
Wenn dieses große Einkaufzentrum sich der Bußgeldsachenstelle der Stadt bedient, dann möchte auch ich auf meinen Kundenparkplätzen davon Gebrauch machen. Geht das bei mir auch? Genügt es, den Kundenparkplat zu kennzeichen?
Nun, so wie ich das sehe wirst Du in diesem Fall wenn Du nicht mittels weiterer Zeugen gegenteiliges Beweisen kannst das Buß-bzw. Verwarngeld zahlen müssen.
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Parkaus ist öffentlich zugänglich und zählt somit zu öffentlichem Verkehrsraum.
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Eine Politesse hätte da auch langschländern und Knöllchen verteilen können.
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Jeder kann Verkehrsverstöße zur Anzeige bringen und die Bußgeldstelle verfolgt das ganze dann weiter.
Zu deiner anderen Frage.
Wenn ich das richtig verstanden habe möchtest Du wissen ob Du ebenfalls Anzeige erstatten kannst wenn jemand einen Parkplatz nutzt den Du nur für Deine Kunden anbietest?
Grundsätzlich fehlt da, soweit mir bekannt, erstmal die entsprechende Rechtsvorschrift in der StVO der Du die Anzeige zugrunde legen könntest.
„Laut Rechtsprechung gilt das unberechtigte Parken auf Privatgrund als Besitzstörung oder Besitzentziehung. Eigentümer oder Mieter des Parkplatzes können daher ohne weiteres ein Unternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs beauftragen. Die Regelung gelte auch für Kunden- oder Firmenparkplätze.“
Greifen könnten hier §§858,859 BGB
Problem dabei ist allerdings dass Du dann erstmal sämtliche Kosten übernehmen und dann einklagen müßtest auch wenn die Verfahren regelmäßig zu gunsten des Klägers ausgehen.
Grundvorraussetzung wäre natürlich dass die Parkplätze unmissverständlich als Kundenparkplatz o. ä. gekennzeinet sind.
Welcher Unterschied besteht zwischen dem Kunden-Parkplatz meines Betriebs und dem Kundenparkplatz des Einkaufszentrums?
Na vielleicht habe ich Dich auch nicht richtig verstanden.
Also wenn Du Deinen Kundenparkplatz für Behinderte reservieren willst dann greift natürlich die selbe Vorschrift die es zu beachten gilt wie im Parkhaus des EKZ.
Hast Du also Deine Kundenparkplätze mit einem solchen Zeichen ausgestattet kannst Du dann natürlich auch Anzeige erstatten wenn sich da jemand drauf stellt der nicht ein solch blaues Schildchen im Auto hat.
Aber die bloße Kennzeichnung als „Kundenparkplatz“ hat nach den Vorschriftern der StVO keine Bedeutung. Da greift wie schon geschrieben das BGB und nicht die StVO.
Welcher Unterschied besteht zwischen dem Kunden-Parkplatz
meines Betriebs und dem Kundenparkplatz des Einkaufszentrums?
Aber auch mit blauen Schildchen auf Deinem Parkplatz gilt es wohl zu beachten dass Du das Fahrzeug zwar abschleppen lassen kannst. Du dies aber wiederum dann auch erstmal selbst zahlen musst, da es von Dir und nicht von der zuständigen Behörde veranlaßt wurde.
Willst Du das Fahrzeug entfernen lassen ohne die Kosten vorstrecken und ggf. einklagen zu müssen, wirst Du wohl das Amt anrufen müssen und hoffen dass sie schnellstmöglich vorbei kommen und alles weitere erledigen.
Welcher Unterschied besteht zwischen dem Kunden-Parkplatz
meines Betriebs und dem Kundenparkplatz des Einkaufszentrums?
Wie soll ich das verstehen:
- Bei einem Verstoß auf einem Kundenparkplatz für Schwerbehinderte gilt die StVO (auch auf privatem, nicht öffentlichem Gelände) mit der Folge der Ordnungswidrigkeit und die Verstöße dagegen werden auch nach der StVO verfolgt oder
- Die Verstöße werden nach der StVO beurteilt und die Verfolgung der Verstöße erfolgen nach dem BGB.
das erste ist richtig.
Das Entscheidende ist dass Du im Parkhaus einen Behindertenparkplatz unberechtigt benutzt hast.
Das ist nach StVO nicht gestattet.
Wenn Du Deine Parkplätze auch so kennzeichnest gilt die StVO.
Kennzeichnest Du sie nur als Kundenparkplatz findet die StVO keine Anwendung da in dieser eine solche Situation nicht berücksichtig wird.
Hier kann also nicht die StVO zugrund gelegt werden.
Wen es um das Abschleppen geht gebe ich zu bedenken dass Du ja nicht für das Amt executive Maßnahmen ergreifen darfst.
Wenn Du abschleppen läßt dann nur auf Grundlage des BGB und nicht nach StVO. Egal ob mit oder ohne Behidnertenschild auf dem Parkplatz.
Zu 2. Die Verfolgung der Verstöße erfolg nach dem jeweils zuständigen Gesetzt bzw. Vorschrift.
Also sowie Du auf Deinen Parkplätzen Vorschriften der StVO geltend machst in dem Du entsprechende Schilder aufstellen läßt dann gilt diese.
Die Kennzeichnung als Kundeparkplatz ist jedoch keine Kennzeichnung nach StVO.
Auf Deinen Parkplätzen könntest Du z.B. ein Park- und Halteverbotschild (Nr. 283) in Verbindung mit einem Hinweisschild „Ausser Kunden der Firma xy“ anbrinegn lassen. Bitte beachten ggf. brauchst Du dazu eine behördliche Genehmigung.