Bußgeld Perso abgelaufen

Hallo zusammen,

angenommen, Herr X hat erst 4 Jahre, nachdem sein alter Personalausweis ungültig wurde, einen neuen beantragt.
Die Verhängung und Höhe von Bußgeldern scheint ja, laut einigen Ordnern auf dem Board hier, Auslegungssache der Ämter sein, vermutlich gestaffelt nach Überziehungszeitraum.

Angenommen, Herr X hat jetzt bereits ein Anhörungsschreiben erhalten. Kann er damit rechnen, dass bei Nichtbeachtung der Anhörung, das Bußgeld höher ausfällt als normalerweise? Oder können gute Gründe in der Regel zu Verminderung des Bußgeldes, bzw. zur Einstellung des Verfahrens führen?

Was kann er rechtsmäßig erwarten, wenn Herr X eine schwere Krankheit angibt (und bei Bedarf nachweisen kann), die über langen Zeitraum rehabilitiert werden musste (und die exakt vor 4 Jahren diagnostiziert wurde, als der alte Perso ablief) und er dazu Student is? Gilt man nicht sogar als Student in Bußgeldfällen als „bedürftig“? Meine ich hab dazu mal was gelesen, weiß aber nicht wo…

Danke & Grüße S.

Hi

Rechtliche Seite kein blasser Schimmer. Mein Perso war 11 Monate abgelaufen, einfach aufs Amt und neuen machen lassen.

Die Dame meinte, dass es Bussgelder nicht gibt hierfür - konnte mir allerdings nicht sagen, ob es jetzt nur auf dem Bgm.-Amt so ist oder allgemein.

Viel Glück bei der Klärung deiner Frage :smile:

Blue

Rechtliche Seite kein blasser Schimmer.

Also beste Voraussetzung für eine hilfreiche Antwort.

Die Dame meinte, dass es Bussgelder nicht gibt hierfür -

Beeindruckend.

konnte mir allerdings nicht sagen, ob es jetzt nur auf dem
Bgm.-Amt so ist oder allgemein.

Och, da gibt es ganz allgemein § 5 Personalausweisgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/persauswg/__5.html

Gilt bundesweit und nicht nur in einzelnen Bürgermeisterämtern.

Gruß,
Christian

Rechtliche Seite kein blasser Schimmer.

Also beste Voraussetzung für eine hilfreiche Antwort.

Es dienste ja nur als persönlicher Erfahrungsbericht und nicht als rechtliche Hilfe etc.

Die Dame meinte, dass es Bussgelder nicht gibt hierfür -

Beeindruckend.

dafür durfte ich den vorläufigen bezahlen - aber es war fair

konnte mir allerdings nicht sagen, ob es jetzt nur auf dem
Bgm.-Amt so ist oder allgemein.

Och, da gibt es ganz allgemein § 5 Personalausweisgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/persauswg/__5.html

Gilt bundesweit und nicht nur in einzelnen
Bürgermeisterämtern.

ok thx

Gruß,
Christian

Rechtliche Seite kein blasser Schimmer. Mein Perso war 11
Monate abgelaufen, einfach aufs Amt und neuen machen lassen.

Die Dame meinte, dass es Bussgelder nicht gibt hierfür -
konnte mir allerdings nicht sagen, ob es jetzt nur auf dem
Bgm.-Amt so ist oder allgemein.

Neben dem Bundes-Personalausweisgesetz gibt es auch Personalausweisgesetze der Länder. Und die können durchaus abweichend vom Bundesgesetz eine Pflicht zur Beantragung eines neuen Ausweises bereits vor Ablauf der Gültigkeit beinhalten, solange der Ausweispflicht nicht auf anderem Wege (gültiger Reisepaß) nachgekommen wird. Die Frage lässt sich also nicht allgemein, sondern nur bei Kenntnis des Wohnorts des Fragestellers beantworten.

Gruss
Schorsch

Neben dem Bundes-Personalausweisgesetz gibt es auch
Personalausweisgesetze der Länder. Und die können durchaus
abweichend vom Bundesgesetz eine Pflicht zur Beantragung eines
neuen Ausweises bereits vor Ablauf der Gültigkeit beinhalten,
solange der Ausweispflicht nicht auf anderem Wege (gültiger
Reisepaß) nachgekommen wird. Die Frage lässt sich also nicht
allgemein, sondern nur bei Kenntnis des Wohnorts des
Fragestellers beantworten.

Der Wohnort ist Karlsruhe/BaWü.
Den neuen Perso hat er meines Wissens nach bereits abgeholt und wie gesagt kam ja jetzt ein Brief betr. „Anhörung im Bußgeldverfahren“. Mit einem Bußgeld wurde also schon explizit gedroht. Die Frage ist also nur noch, ob er mit seiner Begründung der Krankheit und seinem Studentenstatus etwas ausrichten kann, oder ob er andernfalls diese Anhörung besser gar nicht erst zurück schickt :wink:
Oder anders gefragt: Hat man bei Nichtbeantwortung einer solchen Bußgeld-Anhörung evtl. drastischere Konsequenzen zu befürchten, als bei „unzureichender“ Begründung?

Apropos Ausweispflicht: Er hatte auch keinen Reisepass, hat also def. dagegen verstoßen.
Sein Verständnis, dass man die Pflicht auch mit Führerschein erfüllt, kann er natürlich nicht als Grund angeben, denke ich. Von wegen Unwissenheit schützt… :wink:

Neben dem Bundes-Personalausweisgesetz gibt es auch
Personalausweisgesetze der Länder. Und die können durchaus
abweichend vom Bundesgesetz eine Pflicht zur Beantragung eines
neuen Ausweises bereits vor Ablauf der Gültigkeit beinhalten,
solange der Ausweispflicht nicht auf anderem Wege (gültiger
Reisepaß) nachgekommen wird. Die Frage lässt sich also nicht
allgemein, sondern nur bei Kenntnis des Wohnorts des
Fragestellers beantworten.

Der Wohnort ist Karlsruhe/BaWü.

Also in Ettlingen / Rotes Rathaus war’s wie gesagt ohne Konsequenz

Viel Glück auf jedenfall

Hallo,
immer wenn ein Bußgeld droht und man sich dazu nicht äußert, ist es möglich dass noch weitere Konsequenzen drohen (nochmaliges erhöhtes Bußgeld etc.).

Mit Begründung und Nachweisen eine Bitte um Einstellung des Bußgeldes schicken. Wenn´s unzureichend ist, dann meldet sich die Behörde schon und will evtl. weitere Beweise.
Auf jeden Fall sich bei der Behörde so schnell wie möglich melden (teilweise reicht´s auch wenn man mal anruft, Fall schildert und dann evtl. wenn verlangt noch Nachweise schickt).

Gruß
Sid

Die Frage ist also nur noch, ob er mit seiner
Begründung der Krankheit und seinem Studentenstatus etwas
ausrichten kann, oder ob er andernfalls diese Anhörung besser
gar nicht erst zurück schickt :wink:
Oder anders gefragt: Hat man bei Nichtbeantwortung einer
solchen Bußgeld-Anhörung evtl. drastischere Konsequenzen zu
befürchten, als bei „unzureichender“ Begründung?

Hi
bevor ich mich nun über die anderen Antworten hermache :wink:

  • Tatbestandsmäßig ist es eine OWi, wenn man weder einen Perso noch einen Pass hat.
  • grds. kann die OWi mit einem bußgeld geahndet werden
  • ob und wie die Behörde das ahndet ist in ihr Ermessen gestellt (§ 47 OWiG)
  • ob ein Anhörungsbogen beantwortet wird oder nicht, ändert nichts an der Höhe der Geldbuße, solange man nicht eine sehr gute Ausrede hat.

Gruß
HaWeThie