Kann mir bitte jemand sagen, ob bzw. wann ein Bußgeldbescheid verjährt?
Tausend Dank und liebe Grüße
Melanie
Kann mir bitte jemand sagen, ob bzw. wann ein Bußgeldbescheid verjährt?
Tausend Dank und liebe Grüße
Melanie
Kann mir bitte jemand sagen, ob bzw. wann ein Bußgeldbescheid
verjährt?
Tausend Dank und liebe GrüßeMelanie
Hallo,
ein Bußgeldbescheid verjährt sechs Monate nach seiner Zustellung, wenn diese innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Bußgeldbescheides erfolgt; falls die Zustellung später erfolgte gilt der Tag der Zustellung als Beginn der Verjährungsfrist. Ansonsten gilt evtl. die im Gestz genannte Verjährungsfrist.
(bei der Verfolgungsverjährung)
Die Vollstreckungsverjährung beträgt drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides.
So viel zu deiner Frage.
Ich vermute jetzt aber mal, dass du meinst, wann eine Ordnungswidrigkeit verjährt, also nicht mehr geahndet werden kann (Verfolgungsverjährung).
Diese beträgt sechs Monate, wenn im Gesetz nichts anderes steht - bei VerkehrsOwi bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate.
Die Frist kann jedoch durch mehrere Handlungen der Behörde unterbrochen werden, d.h. die Frist beginnt dann von neuem. Dazu zählt die erstmalige (!!) Anhörung des Betroffenen, jede Tätigkeit, den Wohnort zu ermitteln (falls verzogen), jeder Auftrag, ein erforderliches Gutachten zu erstellen und noch einiges mehr.
Das Ganze kann sich durch diese Verjährungsunterbrechungen (die nicht willkürlich sein dürfen) bis zu zwei Jahren nach der Tat hinziehen.
Gruß
HaWeThie
Hallo HaWe,
mein Freund geriet am 22. Februar 2003 in eine Polizeikontrolle und es wurde ein Bluttest gemacht. Es kam heraus, dass er eine niedrige Dosis Hasch im Blut hatte. Nun hat er letzte Woche einen Bußgeldbescheid über 480 Euro bekommen. Ein Bekannter (Jura-Student) meinte, dass es sein könnte, dass der ganze Fall schon verjährt ist.
Ich kann mir das allerdings nicht so recht vorstellen.
Was meinst du?
Vielen Dank!
Melanie
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Hallöchen nochmal
ohne die Akten zu kennen, kann ich auch hier nur vermutungen anstellen:
Ich schlage vor, dein Freund legt schnellstens gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein (Ablauf der Frist: Zwei Wochen nach Zustellung, es gilt der Eingang bei der Behörde). Als Grund gibt er die Verjährung an. Gleichzeitig schreibt er, dass die Behörde ihm bitte erklären möchte, warum Ihrer Meinung nach keine Verjährung eingetreten ist. Dabei möchte Sie bitte die Daten der einzelnen Unterbrechungshandlungen angeben, damit er es dies prüfen kann.
Ebenso möchte die Behörde die Akte noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgeben, da dein Freund, falls Verjährung nicht eingetreten sein sollte, selbstverständlich das Bußgeld zahlen und den Einspruch zurücknehmen wird.
Hier sind wir solchen Wünschen immer nachgekommen, soweit noch Zeit vorhanden war.
Und immer dran denken: auch in Behörden arbeiten Menschen, denen Fehler passieren können.
Gruß
HaWeThie
Hallo,
1000 Dank für die Hilfe! Ein oder zwei Fragen hätte ich allerdings noch. Mein Freund ist der Ansicht, er müsste nicht erwähnen, dass die Behörde den Vorgang nicht an die Staatsanwaltschaft abgeben soll, da er kurz nach dem Vorfall ein Schreiben bekam, in dem stand, dass die Staatsanwaltschaft den Fall abgeschlossen bzw. eingestellt und die Sache an die Behörde weitergereicht hat.
Allerdings steht in der Rechtshelfsbelehrung, dass es an die Staatsanwaltschaft weitergereicht wird, sollte Einspruch erhoben und abgelehnt werden.
Ebenso möchte er nicht fragen, wieso der Fall noch nicht verjährt ist. Dieser befreundete Jura-Student hat ihm gestern mit dem Schreiben geholfen. Ich möchte nur, dass alles Wichtige drin steht, deshalb frage ich nochmal nach.
Liebe Grüße
Melanie
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Immer der gleiche Irrtum 
Hallo,
Tach auch
1000 Dank für die Hilfe! Ein oder zwei Fragen hätte ich
allerdings noch. Mein Freund ist der Ansicht, er müsste nicht
erwähnen, dass die Behörde den Vorgang nicht an die
Staatsanwaltschaft abgeben soll, da er kurz nach dem Vorfall
ein Schreiben bekam, in dem stand, dass die Staatsanwaltschaft
den Fall abgeschlossen bzw. eingestellt und die Sache an die
Behörde weitergereicht hat.
Diese Einstellung bezog sich auf das Strafverfahren , nicht auf die OWi.
Die StA hat doch mitgeteilt, dass sie die Sache an die Behörde weitergeleitet hat - das erfolgte, damit diese zuständigkeitshalber den Verdacht der OWi prüft.
Allerdings steht in der Rechtshelfsbelehrung, dass es an die
Staatsanwaltschaft weitergereicht wird, sollte Einspruch
erhoben und abgelehnt werden.
Diese Abgabe an die StA erfolgt wegen der OWi und ist ein vollständig neues Verfahren, das mit der Straftat nichts aber auch gar nichts zu tun hat.
Ebenso möchte er nicht fragen, wieso der Fall noch nicht
verjährt ist.
Warum nicht? Fragen kostet nichts??
Dieser befreundete Jura-Student hat ihm gestern
mit dem Schreiben geholfen.
Nichts gegen Studenten, aber im wievielten Semester?
Welche Erfahrungen im OWi-Recht?
(Ich habe ca. sechs Jahre in einer Bußgeldstelle gearbeitet)
Welche Praxiserfahrungen???
Ein Jurastudent ist noch kein Jurist - und was ich von denen schon alles gehört habe…
Ich möchte nur, dass alles
Wichtige drin steht, deshalb frage ich nochmal nach.
Da Wichtige hatte ich ja schon in meinem letzten Schreiben gesagt.
Liebe Grüße
Gruß zurück
HaWeThie