Hallo
das ist natürlich nicht so gut gelaufen.
Mal vorneweg: ALG2-/„Hartz IV“-Bezieher ist nicht gleichbedeutend mit „Arbeitsloser“
Im Januar waren 58 % der ALG2-Bezieher nicht arbeitslos. Bereits ein Drittel der Bezieher sind Erwerbstätige , die von ihrem Lohn allein nicht leben können und mit ALG2 aufstocken müssen. -
Ich gehe mal davon aus, dass du unter 25 bist und bei deiner Mutter lebst. Damit gehörst du automatisch zu ihrer ALG2- „Bedarfsgemeinschaft“, solange du deinen eigenen Bedarf nicht mit eigenem anrechenbarem (!) Einkommen decken kannst (z.B. mit deinem Kindergeld, Unterhalt, Lohneinkommen etc.). Somit bezieht nicht nur deine Mutter „Hartz IV“, sondern auch du. Und damit unterliegst du auch grundsätzlich den Pflichten des SGB II und den Weisungen der Jobcenter (auch wenn deine Pflichten eingeschränkt sind, da du noch Schüler bist).-
Der Bedarf deiner Mutter und dein eigener Bedarf wird jeweils getrennt berechnet - auch wenn er vermutlich für Euch beide zusammen zentral über das Konto deiner Mutter als Haushaltsvorstand angewiesen wird.
Dein Bedarf setzt sich zusammen aus deinem Regelsatz + deinen kopfanteiligen Unterkunftskosten + deinen eventuellen Mehrbedarfen (z.B. bei chronischer Erkrankung). Von deinem Bedarf werden dann deine anrechenbaren (!) Einkommen „abgezogen“ (da du mit diesem Einkommen einen Teil deines Bedarfs selber, ohne Hilfeleistungen, bestreiten kannst).
Den restlichen Betrag, der dir noch zur Bedarfsdeckung fehlt, leistet dann das Jobcenter als Hilfeleistung an dich (grundsätzlicher Anspruch vorausgesetzt).
Aber nicht alles, was du an Einkommen hast, wird auf deinen Bedarf angerechnet; bei Erwerbstätigkeit gibt es Freibeträge.
(Dazu schau mal hier rein: http://hartz.info/index.php?topic=17.0 , und hier nochmal beispielhaft aufgeschlüsselt für 400 Euro-Jobs: http://hartz.info/index.php?topic=1166.0 )
Und ganz wichtig in diesem Zusammenhang: Dein anrechenbares Einkommen darf nur auf deinen Bedarf angerechnet werden - nicht auf den Bedarf deiner Mutter. Kinder sind ihren Eltern gegenüber im SGB II-Rechtsbereich nicht unterhaltspflichtig. Du musst die Bedarfe deiner Mutter also nicht mit deinem Einkommen mitversorgen.
(Einzige Ausnahme: Beziehst du noch Kindergeld und hast du mehr Einkommen als Bedarf, dann überträgt das Jobcenter den Teil deines Kindergeldes, den du nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigst, als „Überhangs“- Einkommen auf deine Mutter…und dieser Überhangbetrag wird dann auf ihren ALG2- Bedarf angerechnet. Dazu aber hier: http://hartz.info/index.php?topic=39425.0 ) -
Was jetzt dein Jobeinkommen betrifft:
Zum Ende des Vormonats hat das Jobcenter für dich einen Hilfe-Betrag geleistet, mit dem du deinen Bedarf im Folgemonat bestreiten konntest. Tatsächlich ist dir im Folgemonat aber anscheinend mehr Einkommen zugeflossen, als du dem Jobcenter angegeben hattest. Der anrechenbare Teil dieses Einkommens hat deinen Bedarf in diesem Monat verringert; mangels Information hat das Jobcenter das aber nicht berücksichtigt und dir daher am Ende des Vormonats „zuviel“ Hilfeleistung im Voraus ausgezahlt.
Den Betrag, den du „zuviel“ (also unnötigerweise, zu Unrecht) an Hilfeleistung erhalten hast, musst du entsprechend an das Jobcenter zurückerstatten.
Dafür kann man aber eine Ratenabzahlung beantragen (wie bei allen Anträgen sollte man das nachweislich schriftlich tun).
Du musst jetzt also deine Einkommen darlegen und nachweisen , dann werden für diese Monate entsprechend abgeänderte Leistungsbescheide erstellt - und dann wird dir / Euch ein Rückforderungsbescheid zugestellt, aus dem hervorgeht , wieviel Geld man zurückzuerstatten hat. (In der Regel steht darin auch ein Passus, dass man die Ratenzahlung beantragen kann).
Dass leistungsrelevante Änderungen (wie eben z.B. Einkommenszufluss) für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen sind… das geht bereits aus den ALG2- Antragsformularen hervor. Außerdem dürfte das auch in jedem Weiterbewilligungsbescheid stehen, den deine Mutter alle 6 Monate erhält.
Wegen „unverzüglich“ haben die Sachbearbeiter zwar durchaus einen gewissen zeitlichen Ermessensspielraum. Aber wir haben ja nunmal mittlerweile schon Mitte Februar - und dass seit 5 Monaten diese Änderung der Einkommensverhältnisse von dir / Euch nicht mitgeteilt wurde… das kann das Jobcenter natürlich nicht mehr so einfach durchwinken. Du musst auch bedenken, dass hier ja Steuergelder verwendet werden 
Falls innerhalb dieser letzten 5 Monate wohlmöglich auch noch Euer Bewilligungszeitraum ablief und deine Mutter deshalb einen ALG2- Weiterbewilligungsantrag stellen musste, dann wurde in dem Antragsformular sogar explizit danach gefragt, ob es irgendwelche relevanten Änderungen bei Euch gab. Falls da bei der Frage nach Einkommensveränderungen von Euch ein „Nein“ angekreuzt wurde, obwohl du mittlerweile schon einen höheren Lohn als angegeben bezogen hattest… dann wäre das natürlich heikel.
Aber so oder so - was „zuviel“ ausgezahlt wurde, muss auf jeden Fall zurückerstattet werden; ggf. Ratenzahlung beantragen.
Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld erlassen wird (oder ob es sogar zu einer Strafanzeige kommt) , dürfte sehr wahrscheinlich mit davon abhängen, um welchen Einkommensbetrag es sich handelt und wie lange man darüber „geschwiegen“ hat (und bzgl. Strafanzeige: evtl. auch, wie alt du bist…).
Grundsätzlich wird diese Bußgeldsache über den § 63 SGB II geregelt: http://dejure.org/gesetze/SGB_II/63.html
Da es schwer werden dürfte, dem Jobcenter vermitteln zu wollen, dass man gar nichts davon „wusste“, dass Einkommensänderungen zu melden sind (steht ja in jedem Bescheid), solltet Ihr zum gegebenen Zeitpunkt dann vielleicht in Erwägung ziehen , einen Sozialrechtsanwalt aufzusuchen (mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht kostet die Beratung max. 10 Euro Eigenbeitrag)… um mit seiner Hilfe vielleicht zumindest die Bußgeld_höhe_ etwas drücken zu können.
LG