hallo,
ich habe im februar einen bußgeldbescheid bekommen -
dagegen habe ich wiederspruch eingelegt - als antwort bekam ich die nachricht das ich innerhalb von zwei wochen den betrag zahlen soll oder man würde mir in der gleichen sache einen neuen bußgeldbescheid zusenden - diesen neuen bußgeldbescheid habe ich heute bekommen -
ist das rechtens - wo kann man das nachlesen und was kann ich tun -
dank und gruß fritz
hallo fritz,
so wie das klingt, hattest du im februar keinen Bußgeldbescheid sondern ein Verwarngeldangebot erhalten - dagegen ist kein Rechtsmittel möglich… eine Verwarnung bekommt man wegen einer OWi angeboten - entweder man zahlt, dann ist die Sache erledigt oder man ist nicht einverstanden und zahlt nicht, dann erlässt die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, gegen den man dann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Rechtsmittel (Einspruch) einlegen kann… DAS MÜSSEST DU JEZT TUN… nur dann wird die Angelegenheit insgesamt überprüft - deswegen ist der Bußgeldbescheid auch mit zusätzlichen Gebühren verbunden (20,00 + 3,50 für die Zustellung) - wenn die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht abhelfen kann, dann gibt sie das Verfahren zur Entscheidung an die zuständige Staatsanwaltschaft ab.
Ich hoffe, die Informationen genügen erst einmal.
LG
Conny
Hallo,
aus Ihrer Schilderung geht relativ wenig Info heraus.
Für mich hört es sich so an, als ob Ihr Widerspruch geprüft und als unberechtigt angesehen wurde. Und bevor die Sache ans Gericht weitergeleitet wird, gibt man Ihnen die Chance das Bußgeld doch noch zu bezahlen.
aber das ist ohne weitere Infos reine Spekulation.
Viele Grüße
Muffy
hallo,
das ist normal. wenn man sich beim ersten mal nicht meldet, geht die Bußgeldstelle davon aus, dass man der fahrer war oder sie ist sich sicher, dass sie der fahrer sind. in nächster instanz geht es an die sta bzw. ans gericht.
Hallo Fritz,
Einspruchsverfahren
Die Anfechtung des Bußgeldbescheides erfolgt durch den Einspruch (§67 OWiG). Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich in deutscher Sprache (§ 184 GVG) bei der Bußgeldbehörde eingelegt werden. Für die Schriftform genügt auch ein Fax (BVerfG DAR 2002, 411). Bei der Berechnung der Frist zählt der Tag der Zustellung selbst nicht mit. Erfolgt die Zustellung an einem Donnerstag, beginnt die Frist am Freitag und endet nach 14 Tagen am Donnerstag (24:00 Uhr). Fällt die Frist auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist am darauf folgenden Werktag, d. h. am Montag um 24:00 Uhr (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 43 Abs. 2 stopp). Dort sind häufig Nachtbriefkästen vorhanden, bei denen eingehende Post bis 24:00 Uhr registriert wird. Ist der Einspruch verspätet eingelegt, verwirft ihn die Bußgeldbehörde als unzulässig ( § 69 Abs. 1 OWiG). Gegen den Verwerfungsbeschluss kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Ist der Einspruch zulässig und rechtzeitig erhoben, prüft die Bußgeldbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid (ggf. nach weiteren Ermittlungen oder neuen Erkenntnissen) zurücknimmt oder aufrechterhält ( §69 Abs. 2 OWiG). Wird der Bescheid aufrechterhalten, sind die Gründe in den Akten zu vermerken und diese an die Staats- bzw. Amtsanwaltschaft (StA) zu übersenden ( §69 Abs. 3 OWiG). Mit dem Eingang der Akten gehen die Aufgaben der Bußgeldbehörde auf die StA über (§ 69 Abs. 4 OWiG). Diese prüft den Vorgang und sendet ihn an die Bußgeldstell zurück, wenn der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt ist. Durch diese Zwischenverfahren sollen die Gerichte von Verfahren entlastet werden, bei denen Tatumstände noch nicht hinreichend ermittelt worden sind, insbesondere das Gericht somit Beweisbeschlüsse erlassen müsste. Mit Eingang der Akten wird die Bußgeldbehörde wieder zuständig. Ist der Sachverhalt jedoch hinreichend geklärt, übersendet die StA die Akten an das Amtsgericht, das nunmehr über den Bußgeldbescheid zu entscheiden hat.
MfG
Hallo,
der normale Verlauf ist, dass Sie einen Bußgeldbescheid bekommen und gegen diesen Widerspruch (fristgerecht) einreichen. Anschließend entscheidet der Leiter der Bußgeldtselle, ob er Ihrem Widerspruch statt gibt oder ob er den Fall an das zuständige Amtsgericht abgibt. Dann wird es einen Gerichtstermin mit einer richterlichen Entscheidung geben. Der Richter hat zwei Optionen. Einstellung des Verfahrens oder Verurteilung. Ebenfalls möglich ist noch kurz vor dem Richterspruch, die Rücknhame des Widerspruchs.
Ein erneutes Versenden eines Bußgeldbescheides in selber Sache ist schlicht weg Quatsch!
Grüße,
strucki
Hallo Fritz Bruase,
ein Wiederspruch hebt nicht die Zahlungsverpflichtung auf. Sollte der Wiederspruch akzeptiert werden so bekommt man sein Geld wieder zurück. Aber das dauert. Im Zweifelsfall wende dich an einen Anwalt. Wenn du im ADAC bist hast du eine kostenlose Rechtsberatung. Setze dich mit dem ADAC in Verbindung und frage nach welchen Anwalt du aufsuchen kannst der dich kostenlos berät. Oder du hast eine Rechtschutzversicherung dann kannst du dir deinen Anwalt frei wählen. Beeile dich mit der Nachfrage, da die Frist für die Zahlung läuft und es teure wird wenn du sie verstreichen lässt.
Grüße
Georg
Hi,
dass hier etwas stimmt ist offensichtlich. Es gilt der Grundsatz, dass man wegen eines Verstoßes nur einmal belangt werden kann, Ausnahme bilden nur Verwarnungen.
Die Frage ist also,
wer hat den ersten Bescheid erlassen,
wer hat den zweiten erlassen?
Um das zu klären solltest Du Widerspruch erneut einlegen und darauf hinweisen, dass Du den zweiten Bescheid als gegenstandslos betrachtest, da über den Widerspruch gegen den ersten Bescheid nicht entschieden worden ist.
Als nächstes solltest Du heraus finden, wie es zu dem zweiten Bescheid gekommen ist und ob das Spielchen endlos fortgesetzt werden soll - die unendliche Geschichte.
Der zweite Bescheid hätte erst Bestand, wenn der erste aufgehoben oder zurückgenommen worden wäre.
Gruß
webcruiser
Diese Vorgangsbeschreibung kann ich so überhaupt nicht nachvollziehen. Ein neuer Bußgeldbescheid würde ja einen anderen Sachverhalt voraussetzen.
Oder wurde hier lediglich ein neuer ausgestellt, weil der alte Fehler enthielt und diese korrigiert wurden?
Auf jeden Fall gegen den neuen auch fristgerecht Einspruch einlegen, wenn du nicht damit einverstanden bist.