Bußgeldbescheid

Hallo,
an einem falsch geparkten Auto heftet ein Zettel mit dem Hinweis, im Halteverbot zu stehen und eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
8 Wochen später wird ein Bußgelbescheid zugestellt, welcher 15 Euro Geldbuße beinhatet - die o.k. sind, aber auch 23,50 € an zus. Gebühren und Auslagen.
Das Ordnungsamt begründet die Berechng. der 23,50 damit, daß nach angeblicher Zusendung des Anhörungsbogens nicht reagiert wurde.
Dieser Anhörungsbogen ist aber nie angekommen.
Könnte in einem solchen Fall die Zahlungsverweigerung der Zusatzkosten mit dem Hinweis auf Nichterhalt des Anhörunbgsbogens wohl erfolgreich sein?
Gruß Carlos

Hi,

das ist ein etwas seltsames gebaren der Bußgeldstelle.

Für ein Bußgeld muss der Fahrer ermittelt worden sein, was bei einem im Halteverbot stehenden Fahrzeug idR. nicht möglich ist, es sei denn, der Fahrer hätte sich selber verplappert oder ist verplappert worden.

Steht der Fahrer fest, dann ist das Bußgeld je nach Verstoß + 20€ Verfahrenskosten +3,50€ Porto berechtigt.

Steht der Fahrer nicht fest geht das in die Halterhaftung, kostet dann 15€ + 3,50€ Porto.

Ob der Anhörungsbogen den Halter oder den Fahrer erreicht hat ist belanglos, normal kommt da ein Verwarnungsgeldangebot.

Und nun könnte der Betroffene Einspruch gegen den BGB einlegen, entweder geht das dann vor Gericht, oder der BGB wird zurückgezogen weil eben der Fahrer nicht sicher feststeht. Geht die Bußgeldstelle auf das Ganze, kann der Einspruch bis zum Gerichtstermin ohne Mehrkosten zurückgezogen werden.

Q-Gruß

Hallo,

Steht der Fahrer nicht fest geht das in die Halterhaftung,

das ist richtig.

kostet dann 15€ + 3,50€ Porto.

Das ist falsch - Halterhaftung bedeutet die Kosten des Verfahrens zu löhnen, also 20,-€ plus 3,50€ Porto.

Dachsgruß

Das ist falsch - Halterhaftung bedeutet die Kosten des
Verfahrens zu löhnen, also 20,-€ plus 3,50€ Porto.

Hi,

das ist falsch das es falsch ist.

Verfahrenskosten bei Halterhaftung ist 15€
http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=2…
Verfahrenskosten bei Bußgeldern sind 20€

Q-Gruß

Hallo,

Das ist falsch - Halterhaftung bedeutet die Kosten des
Verfahrens zu löhnen, also 20,-€ plus 3,50€ Porto.

das ist falsch das es falsch ist.
Verfahrenskosten bei Halterhaftung ist 15€
http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=2…
Verfahrenskosten bei Bußgeldern sind 20€

Es ist falsch, dass es falsch ist, dass es falsch ist. Die entsprechende Regelung ist nach dem von Dir genannten Foreneintrag geändert worden. Nach http://dejure.org/gesetze/OWiG/107.html beträgt sind die minimalen Kosten mittlerweile bei 20€.
Gruß
loderunner (ianal)

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boah … mal ganz daneben und off Topic

Es ist falsch, dass es falsch ist, dass es falsch ist.

Deswegen mag ich www so …
lol

Grüße
Jasmin

Es ist falsch, dass es falsch ist, dass es falsch ist. Die
entsprechende Regelung ist nach dem von Dir genannten
Foreneintrag geändert worden.

Hi
dann hänge ich nochmal ein falsch dazu. :wink:

Es wurde einmal die Portokosten von 5,60€ auf 3,50€ gesenkt.

Und jetzt unterscheiden wir mal ganz einfach zwischen einer Strafe = Bußgeld und einem abgeschlossenen Verfahren. Die 15€ für die Halterhaftung ist weder eine Strafe noch ein Bußgeld, sondern eine Verwaltungsgebühr.

Deshalb lesen wir in deinem Link weiter

§ 107 Gebühren und Auslagen
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 15 Euro.

Und genau um diese Gebühr geht es.

Q-Gruß

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Hallo,

dann hänge ich nochmal ein falsch dazu. :wink:

Du hast völlig recht. Und beim nächsten mal lese ich den ganzen Paragraphen. Aufmerksam.
Gruß
loderunner (ianal)

O.K´., das ist verständlich. Mich wundert nur, dass hier der Erhalt des Anhörungsbogens bedeutungslos ist. Nach Aussage der Bußgeldstelle weist dieser die Ordnungswidrigkeit in Höhe von 15,–€ aus (also ohne Kosten) mit Angabe einer Zahlungsfrist. Hierin wird lediglich auf Kosten bei Zahlungsverzögerung hingewiesen.
Wenn nun dieser Anhörungsbogen die Zustellung ohne Schuld des vermeintlichen Empfängers verfehlt, besteht für den Betroffenen ja zunächst keinen Anlaß zur Zahlung, bzw. trägt zumindest nicht schuldhaft zu der kostenverursachenden Zahlungsverzögerung bei.
Hier könnte man der Bußgeldstelle doch eine Unterlassung unterstellen - oder?
Interssant dürft auch sein, wie die Gerichte entscheiden, sofern der Fahrer nicht festellbar ist. Ich meine gehört zu haben, dass dann auf jeden Fall und ohne wenn und aber der Halter haftet.
Ist das aber richtigt?
Gruß Carlos

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Hi,

nochmal zum Verständnis.

Verwarnungen, als bis einschließlich 35€ werden normal auf dem kleinen Dienstweg abgehandelt. Sprich es wird ein Brief an den Halter oder Fahrer geschickt das Geld entweder zu überweisen, oder sich zu dem Vorwurf äußern, oder einen anderen Verantwortlichen zu nennen, wenn kein Recht zur Aussageverweigerung besteht.

Die Verwarnung ist freiwillig und muss nicht sein, es könnte auch gleich ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Deshalb ist es egal ob der Brief den Empfänger erreicht oder nicht.

Was sein muss, ist die Anhörung, auch die kommt mit normaler Post. Geht die verloren ist es auch soweit kein Problem weil gegen einen BGB Einspruch eingelegt werden kann, und so die Anhörung erfolgt. Wichtig ist die Anordnung der Anhörung, denn die unterbricht die Verjährung. Wenn die Anhörung oder die Verwarnung den Adressaten nicht erreicht liegt das nicht im Verschulden der Bußgeldstelle. Nicht zustellbare Post kommt normal zurück.

Von daher wäre es auch unangemessen z.B. eine 5€Verwarnung als Einschreiben zu verschicken.

Geht so eine Verwarnung mal verloren, muss man es einfach unter Lebensrisiko verbuchen.

Wenn also die Verwarnung nicht angenommen, sprich bezahlt wird, der Grund ist unerheblich, wird versucht den Fahrer zu ermitteln, sprich ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet. Kostet eben diese 20€ +Porto wenn der Fahrer ermittelt wird.

Mit freundlichen Worten kann man manchmal diese 20€ abwenden, Anspruch darauf besteht nicht.

Jetzt kann in D nur der Verantwortliche, hier also der Fahrer bestraft werden, was scheinbar im Widerspruch zu der Halterhaftung steht. Scheinbar aber nur deshalb, weil der Halter nicht bestraft, sondern ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden. Dabei ist es egal ob es sich ursprünglich um 5€ oder 35€ gehandelt hat, es sind immer 15€. Das geht nur bei Verstößen im ruhenden Verkehr.

Dieses Verfahren ist von Gerichten abgesegnet, schon weil im ruhenden Verkehr selten der Fahrer ermittelt werden kann.

Deshalb sollten berechtigte Verwarnungen fristgerecht und vollständig bezahlt werden, erspart Ärger schont den Geldbeutel.

Q-Gruß

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Hej allezusammen,

ich ziehe das „falsch“ mit dem Ausdruck tiefsten Bedauerns zurück!
Der „Q“ hat natürlich Recht.

Dachsgruß

Danke für die Info…
Ein freundliches Gespräch mit der Bußgeldstelle unter Zugrundelegung des Sachverhaltes konnte leider (wohl auch erwartungsgemäß) nicht zum Erlaß der Gebühr u. Auslagen v. 23,50€ führen - wäre ja auch zu schön gewesen. D. h. zahlen! Nun gut das Lebensrisiko (eine neue Kostenstelle), muß ja auch einmal abedeckt werden - wenn´s denn damit genug ist.
Schönen Abend noch.
Gruß Carlos

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