ich habe heute ein Gespräch in der U-Bahn mitbekommen. Dort haben sich zwei Jugendliche über eine Polizeikontrolle unterhalten, bei der, so denke ich, einer dieser Jugendlichen bei dunkelgelb bis rot über die ampel gefahren ist, es aber angeblich nicht gesehen hat; das nur als Vorgeschichte.
Das eigentliche was mich dann gewundert hat war, dass der andere Jugendliche dann sagte: „Naja, wenn die Polizei dich kontrolliert dann kannst du lange auf den Bescheid warten!“
Da habe ich mich gefragt ob dort nicht auch die 3-Moantsfrist eingehalten werden muss ab dem Zeotpunkt der Straftat. Danach wäre das Bußgeld dann hinfällig, richtig? Denn wenn ich das richtig verstanden habe hat er auch keinen Anhörungsbogen bekommen womit dich dir Frist ja wieder verlängert hätte.
Freue mich über Eure Antworten, denn das interessiert mich ziemlich wenn ich überlege dass auch ich ja mal kontrolliert werden könnte.
Die dreimoantsfrist gilt, der anhöfungsbogen verlängert gar nichts, allerdings gibt es zur dreimonatsfrist eine klitzekleine aussnahme, z.b. höhere gewalt, dürfte aber nicht vorliegen. Allerdings reicht die zustellung des bussgeldbescheides am letzten tag der frist, auch ohne anhöfungsbogen
Gruß Tom
…nein, nicht einmal muss die Anhörung am letzten Tag der Frist zugestellt sein.Es genügt, wenn die Anhörung des Betroffenen innerhalb der Behörde am Tag des Fristablaufs in die Wege geleitet wird. Damit kann der Anhörungsbogen durchaus nach Frsitablauf noch zugehen, ohne das ein Verjährung eintritt
Nachdem der Fahrer ja offenbar schon durch die Kontrolle feststeht, denke ich mal dass da ohnehin keine weitere Anhörung erfolgt.
Wieso sollte die Anordnung des Bußgeldbescheids nach einer Polizeikontrolle länger dauern als als bei Delikten ohne Polizeikontrolle? - Oder wie ist die Frage zu verstehen?
So, jetzt mal richtig:
Hi
nachdem unten einiges nich ganz Richtiges steht, mal die Richtigstellung:
a) es ist keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit
b) es gilt auch hier die Drei-Monats-Frist (warum sollte auch nicht) bis zu der der BG erlassen werden muss (dann muss der Bescheid noch innerhalb von 14 Tagen nach Erlass zugestellt werden)
c) eine Anhörung erfolgt nicht mehr und hätte auch keine verjährungsunterbrechende Wirkung, da die erste Anhörung bereits durch die Polizei vor Ort erfolgt ist.