Bussgeldbescheid ohne Anhörungsbogen

Hallo liebe Gemeinde.

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Und zwar ist Herr X am 1.5.2010 in seine neue Wohnung gezogen und hat am 4.5.2010 sein Fahrzeug falsch geparkt und ein vermerk von der Stadt bekommen.
Am 10.5.2010 wurde die alte Wohnung durch den Vermieter abgenommen.
(Briefkasten wurde zugeklebt)

Am 11.5.2010 Ging Herr X zum Einwohnermeldeamt und meldete sich unter der neuen Adresse an.

Am 24.6.2010 bekamm Herr X auf seine neue Anschrift ein Bußgeldbescheid von ca 40€
Der nicht wieder zum Ordnungsamt zurück kam
Sprich durch seinem Umzug habe Herr X KEINE Anhörung erhalten.(auf die neue Wohnanschrift)

Laut Ordnungsamt wurde die Anhörung am 20.5.2010 an die alte Adresse gesendet.

Das Problem hierbei ist, dass Herr X zu dem zeitpunkt schon umgemeldet war und in seiner neuen Wohnung wohnte.

Das Fahrzeug wurde Ende Juni auf die neue Adresse umgemeldet. Laut §13 ABS 3 FSV sprich die 3 Monatige Frist wurde eingehalten.

24.6.2010 hat Herr X Widderspruch eingelegt und war am 6.7.2010 vorstellig, ohne Erfolg
Frage…???

Ist das rechtens was das Ordnungsamt dort macht oder nicht

VIelen Vielen Dank im voraus

Hallo,
wurdest du als Fahrer vor Ort identifiziert?
Wenn ja, braucht keine weitere Anhörung zu erfolgen und die Vorgehensweiße ist in Ordnung.
Wenn nein, hätte dir gar kein Bußgeldbescheid zugestellt werden dürfen.
Da der Verstoß im ruhenden Verkehr begangen wurde und der Fahrer nicht identifiziert wurde, müsste der Halte des Fahrzeugs einen Kostenbescheid erhalten, das ist keine Strafe, sondern das sind die Kosten des Verfahrens.

Deiner Schilderung nach, muß die Behörde schonwissen, das du der Fahrer warst, wurdest du also Identifiziert?

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Durch die X nicht zugegangene Anhörung wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser formelle Fehler ist jedoch geheilt, da X Einspruch einlegte und sich hierin umfassend äußern konnte. Insoweit ist die Anhörung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Bußgeldbescheid, weshalb dieser vollumfänglich wirksam ist.

Über eine Rückmeldung, ob Ihnen meine Antwort weiter geholfen hat, würde ich mich sehr freuen.

Nein ich wurde vor Ort nicht identifiziert.
Es geht darum,dass die Wohnung am 10.5.2010 an den Vermieter übergeben wurden ist und am 20.5.2010 versuchte das Ordnungsamt Herr X den Bogen zu zusenden,obwohl Herr X laut Einwohnermeldeamt bereits am 11.5.2010 unter der neuen Adresse gemeldet ist.
Der Brief wurde dem Ordnungsamt nicht zurück gesand.

Herr X hat deshalb Einspruch eingelegt als der Bußgeldbescheid da war,sprich am 24.6.2010!! Herr X ist dann in Widerspruch gegangen,weil kein Anhörungsbogen Ihm zugesendet wurde.
Erst ab dann konnte er sich umfassend äußern wie Sie das obengenannt meinen.

Zitat
"
Dieser formelle Fehler ist jedoch geheilt, da X Einspruch einlegte und sich hierin umfassend äußern konnte.

"

Ich habe den von Ihnen dargelegten Sachverhalt schon verstanden. Der von Ihnen eingelegte Einspruch wird jedoch aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Die Behörde ist nicht verpflichtet, Ihnen den Zugang der Anhörung nachzuweisen. Ein freundlicher Sachbearbeiter wird allenfalls von der Erhebung der Bearbeitungsgebühr des Bußgeldbescheides absehen, aber nicht von dem Bußgeld selbst.

Das verstehe ich.
Aber ein Bürger muss doch die Chance bekommen auf eine Anhörung…Laut Ordnungsamt wurde die Anhörung am 20.5.2010 an die alte Adresse gesendet,obwohl Herr X am 11.5.2010 sich auf eine andere Adresse umgemeldet hat.
Alle ummelde fristen wurden eingehalten.
Und bei einem PKW ist eine ummelde Zeit bis zu 3 Monaten.
Da das Ordnungsamt eine Fahrzeugermittlung durch führte und den Anhörungsbogen an die alte Adresse sendete(am 20.5.2010),obwohl der Fahrzeugführer seid 11.5.2010 sich ordnungsgemäß umgemeldet hat und die Wohnung vom Vermieter am 10.5.2010 abnehmen lassen.
Wo ist den hier in diesem Staat die fairnes???
Wäre ein der Anhörungsbogen ordnungsgemäß gekommen würde es auch kein Problem sein.Es sind ja nur 15€ gewesen…

Hallo,
wenn der Fahrer der den Verstoß begangen hat, nicht bis zur Verjährung ermittelt werden kann, wird gegen den Halter ein Kostenbescheid festgesetzt, dieser beträgt 18,50 EUR.

Die „Fairness dieses Staates“ besteht darin, dass der Bußgeldbescheid durch die unterlassene Anhörung formell rechtswidrig war. Durch die Begründung des Bescheides wurden X aber die maßgeblichen Tatsachen für die Erhebung des Bußgeldes bekannt gemacht. Außerdem räumte die Behörde dem X eine Äußerungsmöglichkeit durch die Rechtsbehelfsbelehrung ein. Indem X seinen Einspruch begründete und die Behörde die Argumente des X zur Kenntnis nimmt, wird in vollem Maße eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Äußerungen des X getroffen. Deshalb macht es doch keinen Unterschied mehr, ob X vor Erlass des Bußgeldbescheides angehört wurde oder nicht. Folglich muss X das Bußgeld bezahlen, wenn er die Tat begangen hat. Einziger Unterschied ist die Bearbeitungsgebühr des Bußgeldbescheides, welche nicht angefallen wäre, wenn X die Anhörung, welche in der Regel mit einem Verwarnungsgeldangebot ohne Bearbeitungsgebühr verbunden wird, an die neue Adresse gesandt worden wäre und X sofort gezahlt hätte. Die Behörde war aber zu diesem Verwarnungsgeldangebot nicht verpflichtet. Sie hätte hierauf auch verzichten und stattdessen den Bußgeldbescheid erlassen können. Letzteres kann man aber auch anders sehen, weshalb ich schrieb, dass ein freundlicher Sachbearbeiter von der Erhebung der Bearbeitungsgebühr absehen könnte. Aus Sicht der Behörde kann man es aber eben auch so verstehen, dass Sie grundsätzlich zur Zahlung des Bußgeldes und der Bearbeitungsgebühr verpflichtet waren und Ihnen ausnahmsweise aus Ermessenserwägungen heraus ein Verwarnungsgeld ohne Bearbeitungsgebühr angeboten wurde.