Liebe Experten,
folgendes hypothetisches Beispiel.
Frau T findet einen Strafzettel hinter ihrem Scheibenwischer: „Sie parkten entgegen der durch Zeichen 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart. Erläuterung: Quer“. Der Spaß soll 15 EUR kosten.
Frau T findet aber gar nicht, dass sie sonderlich quer parkt. Naja, sagen wir mal vielleicht 30 Grad Abweichung zur Straßenführungslinie. Keinesfalls behindert das Fahrzeug irgend jemanden. Also legt Frau T Einspruch ein.
Jetzt wirds etwas komplizierter: Zugelassen ist der Wagen auf Herrn V, den Vater von Frau T. Frau T schreibt in ihrem Einspruch, dass sie als FÜHRERIN des Fahrzeugs Einspruch erhebt. Außerdem möchte Frau T Auskunft darüber, ab welchem Winkel zur Fahrbahn denn bitte schön eine „Abweichung zur vorgeschriebenen Aufstellungsart“ vorliegt.
Zwei Wochen später erhält Herr V (also der Vater von Frau T und Halter des KfZ) ein Schreiben, dass ihm die Ordnungswidrigkeit weiterhin vorgeworfen wird und dass ihn seine Einlassung nicht entlasten konnte, da der Winkel zur Fahrbahn mindestens 75 Grad betrug. Der Spass kostet jetzt schon knapp 40 EUR
Vorläufiges Ende des Szenarios.
Und jetzt kommen die Fragen:
Frage 1:
Frau T hat ja den Einspruch eingelegt und darin auch geschrieben, dass sie die Führerin des Fahrzeugs war. Trotzdem erhält Herr V als Halter ein Schreiben, dass die Einlassung abgelehnt wurde.
Ist das so OK oder ist das ein formaler Fehler?
Frage 2:
Wie geht es denn jetzt weiter wenn Frau T uneinsichtig bleibt, da sie die 75 Grad für ausgeschlossen hält . Machen die Damen vom Ordnungsamt in der Regel Beweisfotos und haben sie einen Winkelmesser dabei? 
Freue mich über fundierte Meinungen zu diesem Szenario.
1000 Dank und viele Grüße
Melanie
Frage 1:
Frau T hat ja den Einspruch eingelegt und darin auch
geschrieben, dass sie die Führerin des Fahrzeugs war.
Hi,
gegen Verwarnungen kann kein Einspruch eingelegt werden, erst gegen einen Bußgeldbescheid.
Trotzdem
erhält Herr V als Halter ein Schreiben, dass die Einlassung
abgelehnt wurde.
Ist das so OK oder ist das ein formaler Fehler?
Das ist ein Fehler, denn nicht der Halter ist Betroffener, sondern die Fahrerin. Der Halter ist außen vor.
Frage 2:
Wie geht es denn jetzt weiter wenn Frau T uneinsichtig bleibt,
Wenn der Fehler entdeckt wird das der falsche beschuldigt wird, wird Frau T einen Bußgeldbescheid erhalten, wenn die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.
Sollte allerdings die Fahrereigenschaft sich nicht eindeutig klären lassen, könnte es in die Halterhaftung gehen. Kostet dann 18,50€
da sie die 75 Grad für ausgeschlossen hält . Machen die Damen
vom Ordnungsamt in der Regel Beweisfotos und haben sie einen
Winkelmesser dabei? 
Immer mehr haben eine Digitalknipse dabei um solche Fälle zu dokumentieren.
Und wenn ein Rechter Winkel 90° hat, Frau T von max. 30° spricht, und das Ordnungsamt von ( 90°-75° ) 15°, sieht es so aus als wenn das OA zugunsten der Frau T geschätzt hat.
Wenn der Halter einen Bußgeldbescheid bekommen hat, der wird nach 14Tagen nach Erhalt rechtskräftig wenn kein Einspruch eingelegt wird. Egal ob er es war oder nicht.
Q-Gruß
Hallo!
Frau T findet aber gar nicht, dass sie sonderlich quer parkt.
Naja, sagen wir mal vielleicht 30 Grad Abweichung zur
Straßenführungslinie.
Bei 30 Grad Abweichung zur Straßenführungslinie würde Frau T schon fast längsparken.
Was Frau T meint, sind sicher 30 Grad zum senkrechten Lot auf die Straßenführungslinie, also ein Winkel von 60 bzw. 120 Grad (je nachdem, von welcher Seite betrachtet) zur Straßenführungslinie.
Wie geht es denn jetzt weiter wenn Frau T uneinsichtig bleibt,
da sie die 75 Grad für ausgeschlossen hält.
Da hat sich Frau T. bereits jetzt widersprochen, denn ein Winkel von 30 Grad (ganz egal ob zur Straßenlinie oder zum Lot dazu) ist deutlich „schräger“ als die vorgeworfenen 75 Grad. Das hat Q ja auch schon vorgerechnet?. Also, mit was GENAU will Frau T. hier argumentieren?
Ich würde zahlen und gut.
Gruß,
Max
wenn entgegen der parkordnung geparkt wurde, dann muss eben dafür bezahlt werden und nicht um grad und minuten abweichung feilschen. das nennt man lehrgeld. einfach auf verkehrzeichen achten und mühegeben beim einparken.
hauptmnann
wenn entgegen der parkordnung geparkt wurde, dann muss eben
dafür bezahlt werden und nicht um grad und minuten abweichung
feilschen. das nennt man lehrgeld. einfach auf verkehrzeichen
achten und mühegeben beim einparken.
hauptmnann
Toller Beitrag. Hauptsache mal was schreiben - auch wenn es eine Nullinformation ist.
Wo macht man denn die Unterscheidung ob korrekt geparkt wurde oder nicht (z.B. ab wieviel Grad Abweichung zur Straßenführungslinie)?
Ich glaube dass es das Instruments des Einspruchs nicht umsonst gibt. So hat es unser Staat nunmal vorgesehen.
1 „Gefällt mir“
Hallo q-treibaer,
vielen Dank für die nützlichen Infos! Das hilft weiter.
Bei der Winkelgeschichte hatte ich mich vielleicht nicht ganz klar ausgedrückt:
In dem Szenario musste man entlang der Straße (auf dem Randstreifen) parken - also im Idealfall mit einem Winkel von 0 Grad zur Straßenführungslinie. Frau T hat aber leicht quer geparkt (also z.B. 30 Grad Abweichung zur Linie). Das Ordnungsamt wirft Frau T vor, dass Sie fast rechtwinklig zur Straße geparkt hat und sagt mind. 75 Grad.
Ich frage mich nur, ab wieviel Grad denn „quer“ gilt. Genau parallel parkt sowieso niemand.
Gruß
Melanie
Hallo,
danke für die Antwort.
Bei der Winkelgeschichte hatte ich mich vielleicht nicht ganz klar ausgedrückt:
In dem Szenario musste man entlang der Straße (auf dem Randstreifen) parken - also im Idealfall mit einem Winkel von 0 Grad zur Straßenführungslinie. Frau T hat aber leicht quer geparkt (also z.B. 30 Grad Abweichung zur Linie). Das Ordnungsamt wirft Frau T vor, dass Sie fast rechtwinklig zur Straße geparkt hat und sagt mind. 75 Grad.
Ich frage mich nur, ab wieviel Grad denn „quer“ gilt. Genau parallel parkt sowieso niemand.
Viele Grüße
Melanie
Ich denke Herr V (als Halter) würde dann erstmal abstreiten jemals eine Einlassung durchgeführt zu haben… 
tut mir ja leid, dass ich hierbei keine konkrete angabe machen kann. es ist nirgends parkordnungen mit winkelangaben festgelegt.
es hängt vo einzelfall ab, ob mit behinderung ( keine verbleibende durchfahrsbreite von 3 m ) . es hängt auch ab, ob es über nacht war, denn dann war das fahrzeug sicher nicht ordnungsgemäß beleuchtet oder die roten rückstrahler sind von hinten nicht mehr erkennbar gewesen.
ps wie gesagt bezahlen und gut.
hauptmann
Hallo!
In dem Szenario musste man entlang der Straße (auf dem
Randstreifen) parken
Auf dem Randstreifen? Meinast Du damit den Gehsteig? Das von Dir erwähnte Zeichen 315 besagt nämlich, daß man ganz oder teilweise auf dem Gehsteig parken darf/muss:
http://www.absperr-schilder-technik.de/Verkehrszeich…
http://www.absperr-schilder-technik.de/Verkehrszeich…
http://www.absperr-schilder-technik.de/Verkehrszeich…
http://www.absperr-schilder-technik.de/Verkehrszeich…
Welches Schild stand denn da?
Gruß,
Max
Hallo,
naja sagen wir mal es ist ein Randstreifen mit Gras und Bäumen.
Es ist das Schild 315-65.
In der Story stand das Fahrzeug auf dem Randstreifen nun nicht ganz parallel zur Fahrbahn sondern in einem leichten Winkel.
Gruß
Melanie
Ich frage mich nur, ab wieviel Grad denn „quer“ gilt. Genau
parallel parkt sowieso niemand.
Hi,
es gibt keine Gradzahl, nur die Anordnung in einer bestimmten Weise zu parken. Wie der Winkel bestimmt wird, da kann jeder seine Bezugskante legen wie er will. Einer misst wie das Fahrzeug in Fahrtrichtung abweicht, der andere eben welcher Winkel zu 90° fehlt. Nur eine Sache des Standpunktes. Von daher ist es ein Streit um des Kaisers Bart welcher Winkel angegeben wurde. Es geht hier nur um den Tatbestand zu konkretisieren. Es hätte auch dort stehen können, das Fahrzeug stand schräg auf dem Parkstreifen.
Unbestritten stand das Fahrzeug nicht so wie es hätte stehen sollen. Möglicherweise außerhalb der Parkmarkierung. Es ragte in den Fahrstreifen. Die Tatbestandsnummer könnte da möglicherweise Aufklärung bringen.
Q-Gruß
Hmmm… nee der Wagen ragte nicht auf die Fahrbahn und auch nicht auf den Gehweg. Er hat niemanden behindert. Er war wie alle anderen Autos auf dem Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg geparkt. Nur eben nicht schnurgerade sondern etwas schräg.
Ziemliche Posse aber naja, was solls…
Gruß
Melanie
Hi,
es gibt keine Gradzahl, nur die Anordnung in einer bestimmten
Weise zu parken. Wie der Winkel bestimmt wird, da kann jeder
seine Bezugskante legen wie er will. Einer misst wie das
Fahrzeug in Fahrtrichtung abweicht, der andere eben welcher
Winkel zu 90° fehlt. Nur eine Sache des Standpunktes. Von
daher ist es ein Streit um des Kaisers Bart welcher Winkel
angegeben wurde. Es geht hier nur um den Tatbestand zu
konkretisieren. Es hätte auch dort stehen können, das Fahrzeug
stand schräg auf dem Parkstreifen.
Unbestritten stand das Fahrzeug nicht so wie es hätte stehen
sollen. Möglicherweise außerhalb der Parkmarkierung. Es ragte
in den Fahrstreifen. Die Tatbestandsnummer könnte da
möglicherweise Aufklärung bringen.
Q-Gruß