Servus allerseits.
Es existieren im Gesetz ja zahllose Ordnungswidirigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden (können).
Bekannt ist ja das im Verkehr, wo die entsprechenden Verkehrsstellen die Bußgelder verhängen können.
Aber wie sieht das mit anderen Gesetzen aus, beispielsweise mit dem Lagerstättengesetz
http://bundesrecht.juris.de/lagerstg/index.html
Neben der ausserordentlich amüsanten Formulierung (reichsgebiet, Reichswirtschaftsminister) wird im § 10 ja ein Bußgeldrahmen gesteckt.
Aber welche Stelle wäre nun berechtigt, diese zu verhängen?
Das Wirtschaftsministerium?
Das entsprechende Landesamt?
Die „Von diesem beauftragte Person“?
Rätselt
Mike