Hallo geehrte Mitglieder,
kann jemand sagen, ob es sich hier um eine abstrakte Verweisung handelt:
„1. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärtzlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, seinen Beruf auszuüben, es sei denn, er übt eine andere seiner Ausbildung und Efahrung und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit aus.“
Es mag sich hier um eine konkrete Verweisung und ist daher akzeptabel. Später heißt es aber:
„5. Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 darauf an, dass der Versicherte außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Hier handelt es sich zwar um eine abstrakte Verweisung, behandelt aber den Fall, dass der Versicherte in die Rente geht und danach Berufsunfähig wird.
Sehen Sie das genauso oder übersehe ich da irgendetwas?
Für Ihre Hilfen bin ich sehr dankbar.
Gruss
Chogurog