BWL Aufgabe komme nicht weiter :-(

Hallo,

Wir haben in BWL einige Aufgaben bekommen von 6 konnte ich 4 lösen aber bei den letzten 2 habe ich keine Ahnung :frowning: könnt ihr mir vieleicht Helfen? das wäre Super.

Aufgabe:

Laut Kaufvertrag vom 10 Mai 2006 sollte [x] an [y] 10 Kopierer liefern.Vereinbarter Liefertermin: schnellstmöglich.
Am 25 Mai ist die Lieferung immer noch nicht eingetroffen. [y] ist sauer, weil er die Kopierer dringend braucht. Er möchte jedoch auf keinen Fall auf einen Lieferanten ausweichen.

Frage: Welche Rechte kann er geltend machen und welche Voraussetzungen sind dabei zu beachten? Begründen sie!

die Frage macht mich Wahnsinnig :frowning: :frowning:

Wir haben in BWL einige Aufgaben bekommen von 6 konnte ich 4
lösen aber bei den letzten 2 habe ich keine Ahnung :frowning: könnt
ihr mir vieleicht Helfen? das wäre Super.

Aufgabe:

Laut Kaufvertrag vom 10 Mai 2006 sollte [x] an [y] 10 Kopierer
liefern.Vereinbarter Liefertermin: schnellstmöglich.
Am 25 Mai ist die Lieferung immer noch nicht eingetroffen. [y]
ist sauer, weil er die Kopierer dringend braucht. Er möchte
jedoch auf keinen Fall auf einen Lieferanten ausweichen.

Frage: Welche Rechte kann er geltend machen und welche
Voraussetzungen sind dabei zu beachten? Begründen sie!

die Frage macht mich Wahnsinnig :frowning: :frowning:

Was ist Dir denn bisher eingefallen (außer die Gegend mit unglücklichen Smilies zuzukleistern)?

Gruß,
Christian

Hmm… Also was mir eingefallen ist:

[y] Kann eigentlich kein Recht geltend machen weil [x] kein konkretes Datum genannt hat! [x] könnte eigentlich eine Nachfrist einräumen…

würde ich jetzt nach langen überlegen sagen :smile: aber ich weiss ganz genau das unser Lehrer damit nicht einverstanden sein wird

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Kaufvertrag - Rechte und Pflichten
Der Vorschreiber meinte das wohl etwas weitergehend …

Wenn Du gar nicht weißt wo und wie Du vergleichbare Aufgaben löst, bringt Dir eine tolle und juristisch richtige Lösung auch wenig; bei der nächsten Frage stehst Du wieder da und weißt Dir nicht zu helfen (und irgendwann gibt es eine Prüfung *ohweh*).

Also, ich kenne die Lösung nicht, aber ich würde im BGB bei (Abschnitt) „Kaufvertrag“ schauen und dann zu den dort genannten §§ mal in einem dicken BGB-Kommentar suchen … beides sollte über deine Schule (oder evtl. auch übers www zu bekommen sein).

Viel Erfolg
Steffi

Ich möchte auch noch eine Idee einbringen, weiss aber nicht, ob das so richtig ist.

Der Lieferant hat sich verpflichtet (auch, wenn die Zusage nur mündlich war), „schnellstmöglich“ zu liefern. Die entscheidende Frage ist doch, wie das (in Tagen) auszulegen ist. Wenn z.B. ein Gericht entscheidet, dass eine Lieferung innerhalb von zwei Wochen möglich gewesen wäre, entstand ab zwei Wochen nach dem Kaufvertrag Schuldnerverzug ein, weil die Leistung nicht erbracht worden ist.

Aus diesem Titel kann der Käufer (Gläubiger) Schadenersatz gegenüber dem Lieferanten (Schuldner) geltend machen.

Grüße
Werner

Laut Kaufvertrag vom 10 Mai 2006 sollte [x] an [y] 10 Kopierer
liefern.Vereinbarter Liefertermin: schnellstmöglich.
Am 25 Mai ist die Lieferung immer noch nicht eingetroffen. [y]
ist sauer, weil er die Kopierer dringend braucht. Er möchte
jedoch auf keinen Fall auf einen Lieferanten ausweichen.

Frage: Welche Rechte kann er geltend machen und welche
Voraussetzungen sind dabei zu beachten? Begründen sie!

Hallo,
in welchem Semester und Fakultät bist Du? Die Fragen kommen mir bekannt vor.
Natürlich hat man Rechte lt. BGB! Zunächst einmal Verzug Rügen (Mahnen!), dann Preisnachlass und wenn noch immer nichts kommt kann man auch von dem Vertrag zurücktreten.
[Sollte ein Termin vereinbart sein, so ist der Lieferant automatisch in Verzug.]
Hoffe, ich konnte noch helfen!
Gruß
MS

Hallo,

Natürlich hat man Rechte lt. BGB!

HGB geht nicht?

Zunächst einmal Verzug Rügen
(Mahnen!), dann Preisnachlass und wenn noch immer nichts kommt
kann man auch von dem Vertrag zurücktreten.

Wieso nur in dieser Reihenfolge?

Gruß,
Christian

„Ein Blick in den Gesetzestext erleichtert die Rechtsfindung“ … klingt mir noch in den Ohren

Schon mal das BGB und/oder Sekundärliteratur in die HAnd genommen?

Wenn ich das noch ergänzen darf

Re^3: BWL Aufgabe komme nicht weiter :frowning:
Hallo Christian,

HGB geht nicht?

Die Fragestellung bezieht sich doch auf die Leistungspflichten und -Rechte im Schuldrecht. Anpruchsgrundlagen und Voraussetztungen sind im BGB geregelt. Besonderheiten gelten unter Kaufleuten, welche über HGB definiert werden. Dies ging aus der Problemstellung nicht hervor. Durch die Anzahl der zu liefernden Geräte ist anzunehmen, dass es sich bei dem X und Y, jeweils um einen Kaufmann handelt (§1I, II HGB).

Wieso nur in dieser Reihenfolge?

KORREKTUR: Grundlage ist §320 und §326 BGB, der Verkäufer muss in Verzug gesetzt werden, dann muss eine Frist gesetzt werden. Ist diese verstrichen, dann entweder Schadensersatz oder Rücktritt. In den genannten Fall wird wohl Schadensersatz gefordert werden.

Grundalge der Ansprüche ist natürlich §433 ff. BGB - ist ein wirksammer Vertrag zustande gekommen.

Literaturempfehlung: Peter Müssig - Wirtschaftsprivatrecht ISBN:3-7685-0418-2 Buch anschauen

„Ein Blick in den Gesetzestext erleichtert die Rechtsfindung“
… klingt mir noch in den Ohren

Schon mal das BGB und/oder Sekundärliteratur in die HAnd
genommen?

Hallo Oliver,

Na ja, wenn man das BGB oder HGB aufschlägt und anfängt zu suchen, nehme ich an wird der ungeübte Leser nichts finden.

Gruß
MS

Hallo,

HGB geht nicht?

Die Fragestellung bezieht sich doch auf die Leistungspflichten
und -Rechte im Schuldrecht. Anpruchsgrundlagen und
Voraussetztungen sind im BGB geregelt. Besonderheiten gelten
unter Kaufleuten, welche über HGB definiert werden. Dies ging
aus der Problemstellung nicht hervor. Durch die Anzahl der zu
liefernden Geräte ist anzunehmen, dass es sich bei dem X und
Y, jeweils um einen Kaufmann handelt (§1I, II HGB).

eben.

Wieso nur in dieser Reihenfolge?

KORREKTUR: Grundlage ist §320 und §326 BGB, der Verkäufer muss
in Verzug gesetzt werden, dann muss eine Frist gesetzt werden.
Ist diese verstrichen, dann entweder Schadensersatz oder
Rücktritt. In den genannten Fall wird wohl Schadensersatz
gefordert werden.

Darauf wollte ich hinaus. Es ist mitnichten so, daß ein Rücktritt vor der Forderung nach Minderung bzw. Schadenersatz nicht möglich ist.

Gruß,
Christian

Stimmt sicher für BGB etc., aber Sekundärliteratur sollte man schon lesen können und üblicherweise wird doch kein Prof einem vollkommenen Neuling in der ersten Stunde Fragen stellen, die dieser in seiner völligen Unkenntnis zumindest des groben Sachverhalts gar nicht beantworten kann. Oder?

Wenn ich im Vertragsrecht blättere sollte mir doch das eine oder andere Aha-Erlebnis kommen, meine ich.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Stimmt sicher für BGB etc., aber Sekundärliteratur sollte man
schon lesen können und üblicherweise wird doch kein Prof einem
vollkommenen Neuling in der ersten Stunde Fragen stellen, die
dieser in seiner völligen Unkenntnis zumindest des groben
Sachverhalts gar nicht beantworten kann. Oder?

Wenn ich im Vertragsrecht blättere sollte mir doch das eine
oder andere Aha-Erlebnis kommen, meine ich.

Hallo Christian,
Du hast ja Recht. Da ich in diesem Forum viel Support während und nach meines Studiums erhalten haben - möchte ich auch etwas zurück geben.
Gruß
MS

Sorry ich meinte: Oliver…

Hallo Christian,
Du hast ja Recht. Da ich in diesem Forum viel Support während
und nach meines Studiums erhalten haben - möchte ich auch
etwas zurück geben.
Gruß
MS

Darauf wollte ich hinaus. Es ist mitnichten so, daß ein
Rücktritt vor der Forderung nach Minderung bzw. Schadenersatz
nicht möglich ist.

Hallo Christan,
ich sehe, wir haben verstanden. Ich hoffe, dass dem Frager auch geholfen werden konnte.
Gruß
MS