BWL Klausurfrage Wirtschaftsprivatrecht 2 (BGB)

Liebe/-r Experte/-in,
ich schreibe Montag eine Wirtschaftsprivatrecht 2 Klausur, die vornehmlich aus dem BGB beanwortet werden muss.

Hier eine mögliche Klausurfrage, die mir Kopfzerbrechen bereitet. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen, danke schon mal im Voraus.

Hier die Klausuraufgabe:

Müller ist seit Jahren bei Schmidt in dessen Unternehmen als Sachbearbeiter in Büro beschäftigt. Als er im August sein Gehalt prüft, stellt er fest, dass ihm 4 Arbeitsstunden nicht vergütet worden. Tatsächlich hatte er im Berechnungszeitraum 4 Arbeitsstunden gefehlt, nämlich als bei der Niederkunft seiner Ehefrau im Krankenhaus anwesend war. Müller will bei Schmidt die Bezahlung auch dieser Stunden erreichen, was jedoch abgelehnt wird. Man könne nicht so einfach mal von der Arbeit fernbleiben und anschließend Lohn verlangen, meint Schmidt. Bei Krankheit Arbeitnehmern Lohn zahlen zu müssen, obwohl nicht gearbeitet werde, sei schon schlimm genug. Er wolle es bei dem Grundsatz:“ Ohne Arbeit, keinen Lohn“ belassen.
Müller will von Ihnen wissen, ob er die Zahlung des Lohnes für die 4 Stunden verlangen kann.

Wenn im Tarifvertrag keine Regelung diesbezüglich vorhanden ist, bekommt er die 4 Stunden nicht bezahlt.

Eine Niederkunft ist rein rechtlich keine Erkrankung und so kann er sich auch nicht auf eine Erkrankung eines direkten Angehörigen beziehen.

soviel ich weiß, betrifft das die zusatzurlaubstage die ein arbeitnehmenr bekommt im ungekündigten beschäftigungsverhältnis. der tag sonderurlaub bei entbindung der ehefrau leitet sich soviel ich weiß aus dem tarifvertrag oder einem gesetz ab, genaues weiß ich nicht. aber der arvbeitnehmer muss auf jeden fall VORHER ankündigen, dass dieser fall eintritt und zwar vor er den sonderurlaubstag antritt. daraus könnte sich ergeben, dass er seinen anspruch verwirkt hat, weil er unentschuldigt ferngeblieben ist.

Antwort:
Frag bitte mal bei VERDI an!
Meines Erachtens kommt es auf Betriebsvereinbarungen und Tarifvertrag an!

Roland

Frage:
Liebe/-r Experte/-in,
ich schreibe Montag eine Wirtschaftsprivatrecht 2 Klausur, die vornehmlich aus dem BGB beanwortet werden muss.

Hier eine mögliche Klausurfrage, die mir Kopfzerbrechen bereitet. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen, danke schon mal im Voraus.

Hier die Klausuraufgabe:

Müller ist seit Jahren bei Schmidt in dessen Unternehmen als Sachbearbeiter in Büro beschäftigt. Als er im August sein Gehalt prüft, stellt er fest, dass ihm 4 Arbeitsstunden nicht vergütet worden. Tatsächlich hatte er im Berechnungszeitraum 4 Arbeitsstunden gefehlt, nämlich als bei der Niederkunft seiner Ehefrau im Krankenhaus anwesend war. Müller will bei Schmidt die Bezahlung auch dieser Stunden erreichen, was jedoch abgelehnt wird. Man könne nicht so einfach mal von der Arbeit fernbleiben und anschließend Lohn verlangen, meint Schmidt. Bei Krankheit Arbeitnehmern Lohn zahlen zu müssen, obwohl nicht gearbeitet werde, sei schon schlimm genug. Er wolle es bei dem Grundsatz:“ Ohne Arbeit, keinen Lohn“ belassen.
Müller will von Ihnen wissen, ob er die Zahlung des Lohnes für die 4 Stunden verlangen kann.
Olaf

Hallo Olaf,
im Öffentlichen Dienst würde er die 4 Stunden bezahlt bekommen( laut TVÖD), in Privatfirmen ist sicher nur die Möglichkeit über einen Haustarifvertrag( wenn es diesen denn gibt)möglich. Genauer kann ich leider diese Frage nicht beantworten.

Trotzdem alles Gute

Gruß M.

sorry - keine Ahnung … freundlichen Gruß, C.

Hallo Olaf,

leider kann ich Ihnen her nicht unbedingt weiterhelfen.
Da sind sie bei einem Rechtsanwalt als Beratung wohl besser aufgehofen.

Viele Glück für die Klausur. :smile:
Viele Grüße

unentschuldigtes Fehlen muss nicht vergütet werden. jedoch kann auch nicht so ohne weiteres das Gehalt gekürzt werden.
Steht der AN im Stundenlohn oder Festgehalt?
Wurde er abgemahnt?
Gab es in der Vergangenheit schon ähnliche Vorfälle und er wurde im Wiederholungsfall auf eine Kürzung seines Gehaltes hingewiesen.

LG.

Hey Olaf,

sorry, Deine Anfrage ist bei mir falsch - bin Experte fuer urheberrechtliche Abmahnungen im Internet.

Mir scheint aber, Du bist auch mit dieser Frage in diesem Forum falsch - es gibt Studenten-Foren im WWW, es gibt Jura-Foren. „Wer-weiss-was“ ist IMHO keine Studienhilfe, genauso, wie wir auch nicht Hausaufgaben fuer Kinder machen - und die Antwort, die Du hier bekommst, wird Dir in der Klausur nichts nuetzen.

Sorry,
Veranda

Lieber Olaf,

das würde mich auch interessieren. Meine Meinung ist dass Müller kein Anspruch auf Vergütung der gefehleten Arbeitsstunden hat. Kann aber kein § aus BGB zitieren. Tut mir Leid, aber würde mich freuen mir mitzuteilen wenn du die Antwort hast.
Viel Glück.
Giuliana

Hallo,
war in Urlaub, daher erst jetzt meine Antwort!
Grundsätzich muss der AG die Stunden nicht bezahlen.
Der AG muss wenn es einen Manteltarifvertr. mit (Sonderurl.)gibt dieser Vereinbarung folge leisten.
Aber grundsätzlich würde ich für so ein schönes Ereignis einen Tag Url. opfern. Das wird kein AG abschlagen!

Grüsse Bartpflanze

Hallo,

sorry für die späte Antwort. Wir waren im Urlaub.
Leider kann ich da nicht weiterhelfen.

Viele Grüße

Steferl