BWL-Studium -> Zusatzqualifikationen

Hallo!

Als BWL-Student, der die letzten Klausuren schreibt bevor es zur Diplomarbeit geht, wurde geraten, dass bevor die Dipl.-Arbeit ansteht, Zusatzqualifikationen „beigeschafft“ werden sollen.

Das Studium wurde relativ schnell durchgezogen und es wurde ein Praktikum in den USA absolviert mit einem Auslandssemester kombiniert.

Nun wurde von der damaligen „USA-Praktikumsstelle“ bemängelt, dass ich allgemein zu wenige Qualifikationen außer das Studium hätte. Ich sollte doch ein paar Qualifikationen erwerben.
Habt Ihr Ideen was ich machen könnte in den verbleibenden 3-4 Monaten vor der Diplomarbeit. Habe schon überlegt ein kleines Gewerbe anzumelden für kleinere Buchhaltungstätigkeiten. Mein Schwerpunkt liegt nämlich auf Steuer+Bilanzierung, und ich habe da ein wenig Erfahrung bei Abrechnungen familienintern sammeln können. Aber das bringt ja so leider nichts in einer zukünftigen Bewerbung. Deswegen der Gedanke das im ganz kleinen Stil anzumelden.

Was meint Ihr? Was wäre noch möglich?

Danke + Gruß PHANTOM

Hallo PHANTOM,

ich habe mal ein bisschen „gegoogelt“ und für Dich etwas gefunden!
Schau mal hier: http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/61975,0.html
oder einfach: http://www.google.de/search?hl=de&q=BWL+Zusatzqualif…

Gruß

Hallo Phantom!

Habe schon überlegt ein kleines
Gewerbe anzumelden für kleinere Buchhaltungstätigkeiten. Mein
Schwerpunkt liegt nämlich auf Steuer+Bilanzierung, und ich
habe da ein wenig Erfahrung bei Abrechnungen familienintern
sammeln können. Aber das bringt ja so leider nichts in einer
zukünftigen Bewerbung. Deswegen der Gedanke das im ganz
kleinen Stil anzumelden.

Was meint Ihr? Was wäre noch möglich?

Bei Buchhaltung musst du aber noch einiges beachten, das Studium alleine reicht da nicht aus.

Hier mal das Merkblatt der IHK:
Tätigkeitsfeld der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter

Das vorliegende Merkblatt soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Qualifikation
benötigt wird, um als selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter tätig zu werden und
welche Tätigkeiten ausgeführt werden dürfen.

Grundlage dieser Vorschrift ist das Steuerberatungsgesetz, auf das im einzelnen eingegangen
wird.

Tätigkeiten die jeder Person erlaubt sind:

Erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG).

Dazu gehören:

• Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen
dazu befugten Person kontiert worden sind.
• Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder
einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person.
• Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche
Würdigung von Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen
von Buchungsanweisungen
• Schreib- und Rechenarbeiten
• Ausdruck von BWA und Summen- und Saldenliste
• Mithilfe bei der Wahl der Buchhaltungssoftware

Qualifikationsvoraussetzungen für den selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter:

Um als selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter arbeiten zu können, benötigen Sie
nach § 6 Nr. 4 StBerG folgende Voraussetzungen:

Nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder
nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung müssen Sie mindestens drei Jahre auf dem
Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
praktisch tätig gewesen sein.

Unter einer gleichwertigen Vorbildung versteht man den erfolgreichen Abschluss eines
wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, die erfolgreich abgelegte Bilanzbuchhalterprüfung
oder Steuerinspektorenprüfung.

Die selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter müssen die Tätigkeit „verantwortlich
erbringen“. Dies bedeutet nicht, dass der Betreffende jede mit der zulässigen Hilfe
verbundene Tätigkeit selbst ausüben muss. Jedoch muss die tatsächliche und rechtliche
Verantwortung für die Ausführung des Auftrages bei einer Person liegen, die die geforderte
Qualifikation, nämlich eine ausreichende Ausbildung und berufliche Erfahrung besitzt.

Bei Gesellschaften muss mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person, die genannten
Anforderungen erfüllen.

Tätigkeitsbefugnisse der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter:

Als selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter können gem. § 6 Nr. 4 StBerG, wenn die
vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

¾ Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle

Wenn die Buchhaltung per EDV erstellt wird (Regelfall) versteht man unter „Buchen

laufender Geschäftsvorfälle“ das Kontieren und die Datenerfassung.

… Die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung

Weiterführende Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die im § 3 StBerG
genannt werden. Dies sind im wesentlichen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

Unter weiterführenden Tätigkeiten versteht man:

• Einrichtung der Buchhaltung, Erstellung eines betrieblichen Kontenplans
Hinweis: Der Aufruf eines in der EDV hinterlegten Kontenplans ist ein mechanischer
Vorgang und somit den selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter erlaubt.
• Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und
Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
• Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
• Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende,
Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
• Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen)
Fertigung anderer Steuererklärungen

Freie Mitarbeit bei Steuerberatern:

Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter dürfen für Steuerberater in freier Mitarbeit
tätig werden (vgl. § 7 Berufsordnung der Steuerberater). Das Tätigkeitsfeld für die Arbeit bei
einem Steuerberater ist nicht an den § 6 Nr. 4 StBerG gebunden.

Berufsbezeichnung und Werbung der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter:

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass selbständige Buchhalter und
Bilanzbuchhalter grundsätzlich werben dürfen. Auch nach § 8 Nr. 4 StBerG dürfen
selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter werben, müssen aber auf die bestehenden
Einschränkungen hinweisen. Dies bedeutet, wenn Sie auf Ihre Hilfeleistung in Steuersachen
hinweisen mit z.B. Begriffen wie Buchhaltung, Buchführung, Rechnungswesen, müssen Sie
Ihren Tätigkeitsbereich klarstellen und Ihre Leistungen wie folgt im Einzelnen aufzählen:
„Buchen laufender Geschäftsvorfälle“ und „lfd. Lohnabrechnung“. Dies muss im Wortlaut
des Gesetzestextes geschehen, eine Nennung des Paragraphen vom StBerG reicht nicht aus.

Dazu folgende Beispiele:

Helga Mustermann, Selbständige Buchhalterin, Buchen lfd. Geschäftsvorfälle

Ingrid Musterfrau, Bilanzbuchhalterin, Buchen lfd. Geschäftsvorfälle

Otto Mustermann, bucht Ihre lfd. Geschäftsvorfälle Ihrer Finanzbuchhaltung

Manfred Mustermann, Im Rechnungswesen buchen wir Ihre laufenden Geschäftsvorfälle

Ute Musterfrau, Erstellung der lfd. Lohnabrechnungen und Lohnsteuer-Anmeldung

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Werbebestimmungen muss mit einer wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung (Unterlassungserklärung), die meist von Steuerberaterkammern
veranlasst werden, gerechnet werden. Im Wiederholungsfalle werden hohe Vertragsstrafen
fällig.

Muss ein Gewerbe angemeldet werden?

Möchten Sie sich als Buchhalter oder Bilanzbuchhalter selbständig machen, müssen Sie diese
gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt nach § 14 Gewerbeordnung anmelden. Dies gilt
auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Die Gewerbeanzeige hat auf
einem amtlichen Vordruck bei dem Gewerbeamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich der
Betrieb befindet. Die Werbevorschrift bezüglich des Gewerbegegenstandes ist hierbei zu
beachten. Einer förmlichen Zulassung durch die Finanzbehörde (Finanzamt/Oberfinanzdirektion)
bedarf es nicht.

Gruß
Sonja