BWL-Thema: Haftung begrenzen bei einem Aufrag

Gemäß BGB haftet man als Firma unbegrenzt, sofern nicht etwas anderes bei einem Auftrag vereinbart ist.

Wie verhält es sich, wenn man eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat?

Folgender Fall: Auftraggeber möchte bei einem Auftrag von dem Auftragnehmer eine Deckungsbestätigung für Haftpflichtschäden von 1 Mio. Euro haben. Gleichzeitig möchte der Auftragnehmer seine Haftung auf 50.000,00 Euro begrenzen; was der Auftraggeber auch annimmt.

Nun folgender Fall:

Angenommen es entsteht ein Schaden von 1 Mio Euro. Dann wäre dieser Schaden ja durch die Versicherung gedeckelt- Aber muß der Auftragnehmer tatsächlich die Versicherung komplett in Anspruch nehmen oder haftet er dann auch nur mit 50.000,00 Euro ?

Wenn ein Schaden von 1,5 Mio entstehen würde, würde die Versicherung 1 Mio abdecken und ansonsten muß der Auftragnehmer nur noch für die vereinbarten 50.000 Euro haften?

Oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun ?

Hallo,

die Begrenzung - in den Fällen, in denen sie zulässig ist - greift auch zugunsten der Versicherung. D.h. auch die Versicherung muss nicht mehr leisten, als zwischen den Parteien als Höchstgrenze vereinbart worden ist. Und der Auftragnehmer ist im Versicherungsfall ganz raus, wenn die Begrenzung greift und der Schaden vollständig durch die Versicherungshöchstleistung abgedeckt ist. D.h. er muss nicht noch zusätzlich zur Versicherung leisten.

Aber immer daran denken, dass die Versicherungshöchstsumme normalerweise doppelt definiert wird, und zwar einmal pro Schadenfall, und einmal pro Jahr. Außerdem ist längst nicht jede Haftungsbegrenzung zulässig.

Gruß vom Wiz