Ich bin im Besitz eines kleinen Mietshauses und das Ladenlokal im Erdgeschoss wird vielleicht langfristig leer stehen. Da ich in Kürze in den Ruhestand gehe und keinerlei Verbindlichkeiten haben, steht die Überlegung an, aus dem Ladenlokal ein kleines Cafe zu machen - NICHT um Geld zu verdienen, sondern als Hobby! Einrichtung wäre vorhanden, Mieten fallen nicht an. Ich backe gerne und Kaffee kostet nicht die Welt. Anfallende Nebenkosten würde ich als Kosten für ein Hobby abtun. Ich scheue aber die ganzen Ausgaben für Toilettenumbauten, Antrag auf Konzession usw.
Kernfrage ist:
Wenn ich ein Cafe eröffne ohne Gewinnabsicht (Non-gewerblich) und einfach nur Leute kostenfrei zum Kaffee und Kuchen einlade mit dem Hinweis, dass sie gerne freiwillig (!) eine Spende in das bereitstehende Sparschwein tun könnten, damit wir möglichst lange überstehen…muss so etwas eigentlich genehmigt werden??
Hallo,
als Einzelperson dürfte es höchst fragwürdig sein, dass das als pro-bono durchgeht.
Aber wenn sich ein Verein fände (oder gründen ließe?), dann könnte es besser aussehen.
Bevor du auch nur einen Euro ausgibst: Frag dein Ordnungsamt.
Ich würde das Ganze sogar noch soweit ausdehnen, die freiwillige Spende im Sparschwein nachweislich zu Gunsten einer caritativen Organisation zu geben - damit hätte ich noch etwas Gutes getan…
Genehmigt werden muß im Zweifel die Nutzungsänderung des Ladenlokals. Näheres läßt sich aber in der Bauordnung Deines Bundeslandes nachlesen.
Es gilt die aus meiner Sicht die Gaststättenordnung. also sowohl für Dich alleine oder auch für den empfohlenen Verein. Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweitrangig. Hinsichtlich der Gaststättenordnung kann es die Bundesgaststättenordnung sein. wenn sie nicht durch eine Landesgaststättenordnung ausgehebelt wird, wie es z.B. in Brandenburg ist. Wichtig wäre auch die Raum- und die regionale Bau- bzw. Baunutzungsordnung. Hinsichtlich Raumordnung wäre zu prüfen, inwieweit in dem Gebiet eine Gastronomie zulässig ist. So kann beispielsweise eine Zimmervermietung erlaubt, aber die Nutzung des Frühstücksraumes als Gastronomieobjekt verboten sein. In der Bauordnung richtet es sich meist nach Anzahl der Stühle, wie mit Toiletten zu verfahren ist. Deshalb hat der Fleischer mit Essenabgabe oftmals nur so an der Wand angebrachte Minisitzgelegenheiten und keine Stühle, um sich die Toiletten zu sparen. Für das Cafe´ kann auch der möglicherweise geforderte barrierefreie Zugang für Rollstuhlfahrer lt. Bauordnung wichtig sein. Zu diesen Fragen also das Bauordnungsamt konsultieren. Eine Gewerbegenehmigung ist oftmals nicht erforderlich, wenn kein Ausschank von Alkohol erfolgt. Dann erstmal nur Gewerbeanzeige. Zu der würde sich das Gewerbeamt dann positionieren. Hinsichtlich Abgabe von Waren außer Haus angeben, dass das nicht erfolgt. Was die Gäste mitnehmen, dafür kannst Du dann nicht. Wenn außer Haus, dann greifen gleich mehrere weitere Vorschriften. Das kann Hygiene, aber auch die Verpackungsordnung oder so sein. Da Du dann vermutlich Trinkbecher bzw. Pappen abgeben würdest, müsstest Du auch für deren Beseitigung in der gelben Tonne an das „Duale System Deutschland“ zahlen. Also mein Rat: Dein Gedanke ist eine schöne Sache, ich finde ihn toll, mach vorher aber die sicher interessanten Laufwege zu den Ämtern oder einfacher, erst einmal zur IHK, die regional die Kenntnisse habe sollte und beraten können müsste. Viel Erfolg!
Nochmal zur vorstehenden Antwort. Nimm sie bloß nicht als Rechtsberatung, sondern nur als Hinweise aus nicht kompetenter Sicht, aber Erfahrung! Bei dem Rat, eine IHK-Geschäftsstelle zu fragen, erkundige Dich vorher, ob sie für eine Erstberatung Geld haben wollen. Es gibt wohl solche IHK´s.
Vielen vielen Dank für die Tips!!! Es scheint wohl doch nicht so einfach zu sein, was Gutes zu tun… .Betonter Text