Call-by-Call unmoglich?

Hi Leute, ich möchte nochmal das Thema aufgreifen und hoffe diesmal auf gemeinsame Klärung. Wünschen wir nicht alle dem Monster in Pink den Untergang? Hier nochmal der Text:

Hi Leute,

ich wollte vor kurzem den Netzbetreiber wechseln und mit meinem ISDN-Anschluß zu Arcor umziehen. Doch dann kam doch noch der Haken an der ganzen Sache: kein Call-by-Call mehr. Kennt jemand schon weitere Netzbetreiber die ganze Telefonanschlüsse anbieten?
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Nein, da läßt Du dich zu leicht beeindrucken. Call-by-Call muß von jedem Carrier freigeschaltet werden. Die wollen das nicht, logisch. Aber da brauchst Du nur etwas nachzuhaken und die Herrschaften mit Deinem Wissensstand um die Rechtslage vertraut zu machen, welche ihnen natürlich (!) selbst klar ist. Und Du wirst sehen: Wie durch Zauberhand geht’s plötzlich…
Tino
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Hallo Tino,

die Discounter haben i.d.R. keine direkten Verbindungen zu den Vor-Ort-Anbietern (z.B. Arcor) und die Deutsche Telekom ist zur Durchleitung nicht verpflichtet. Also hört man nach dem Wechsel zur Konkurrenz meist „kein Anschluss unter dieser Nummer“, wenn man 010xy wählt.

Wenn jemand jetzt z.B. den Festnetzanschluß bei Arcor anmeldet, muß Arcor mit JEDERM Discounter erst mal einen Vertrag abschließen, damit die betreffende Vor-Vorwahl überhaupt freigeschaltet wird. Dafür will Arcor natürlich auch Geld.

Also, da die Telekom mit allen Call-by-Call Anbietern Verträge abgeschlossen hat, kann jemand der bei Arcor ist, natürlich den umgekehrten Weg einschlagen und die Telekom für Call-by-Call nutzen.

D.h. erst wenn die Telefongesellschaften untereinander ein gegenseitiges Call-by-Call erlauben und dafür Verträge abgeschlossen haben, dann erst ist ein Freischalten möglich und nicht schon dann, wenn Du einfach anrufst und freigeschaltet werden möchtest.

cu
Karl-Heinz
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Hallo,

es ist so wie im folgenden beschrieben. Da die Verhandlungen und die Realisierung der Verbindungen zwischen den Carriern entsprechend aufwendig sind, geht echtes ‚Call-by-Call‘ nur von der DTAG aus, weil von dort aus schon entsprechende Verbindungen bestehen.

mfg

Thomas

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Hallo Tino,

die Discounter haben i.d.R. keine
direkten Verbindungen zu den
Vor-Ort-Anbietern (z.B. Arcor) und die
Deutsche Telekom ist zur Durchleitung
nicht verpflichtet. Also hört man nach
dem Wechsel zur Konkurrenz meist „kein
Anschluss unter dieser Nummer“, wenn man
010xy wählt.

Wenn jemand jetzt z.B. den
Festnetzanschluß bei Arcor anmeldet, muß
Arcor mit JEDERM Discounter erst mal
einen Vertrag abschließen, damit die
betreffende Vor-Vorwahl überhaupt
freigeschaltet wird. Dafür will Arcor
natürlich auch Geld.

Also, da die Telekom mit allen
Call-by-Call Anbietern Verträge
abgeschlossen hat, kann jemand der bei
Arcor ist, natürlich den umgekehrten Weg
einschlagen und die Telekom für
Call-by-Call nutzen.

D.h. erst wenn die Telefongesellschaften
untereinander ein gegenseitiges
Call-by-Call erlauben und dafür Verträge
abgeschlossen haben, dann erst ist ein
Freischalten möglich und nicht schon
dann, wenn Du einfach anrufst und
freigeschaltet werden möchtest.

cu
Karl-Heinz
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INFO: Das sagt die RegTp

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25.Juli 1996 regelt in § 43, Abs. 6,
daß Betreiber von Telekommunikationsnetzen in ihren Netzen sicherzustellen
haben, daß jeder Nutzer die Möglichkeit hat den Verbindungsnetzbetreiber
frei auszuwählen, und zwar durch eine dauerhafte Voreinstellung
(Preselection), die im Einzelfall des Verbindungsaufbaus durch die Wahl
einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl (Call by Call) ersetzt werden kann.

D.h., daß § 43 Abs. 6 TKG von einem Netzbetreiber lediglich verlangt, in
seinem Netz die technischen Voraussetzungen zu schaffen („sicherzustellen“)
, um jedem seiner Kunden die Auswahl eines Verbindungsnetzbetreibers im Wege
von Pre-Selection oder call-by-call zu „ermöglichen“. Demgegenüber ergeben
sich die Tatbestandsvoraussetzungen der Zusammenschaltungspflicht (eines
nichtmarktbeherrschenden Telekommunikationsnetzbetreibers -wie es die
alternativen Anbieter sind-) aus den §§ 36, 37 TKG. Hiernach besteht eine
Verhandlungs- bzw. evtl. Zusammenschaltungspflicht nur „auf Nachfrage“ eines
anderen Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Initiative geht
insoweit also ausschließlich von einem anderen Netzbetreiber aus, nicht
jedoch von einem Kunden. Auf diese Weise bleibt die Vertragsabschlußfreiheit
der Netzbetreiber weitestgehend unberührt, die auch von der
Regulierungsbehörde bei Anordnung einer Zusammenschaltung zu berücksichtigen
wäre.

Auf das Zustandekommen solcher Vereinbarungen der alternativen Anbieter mit
anderen Verbindungsnetzbetreibern kann die RegTP mit den ihr nach dem TKG
zustehenden Befugnissen nicht kontrollierend eingreifen.