Carport nur mit zustimmung der direkten nachbarn?

hallo ihr lieben.

ich habe in dieser angelegenheit schon gegoolt, aber nix gefunden.

sachverhalt:

neubausiedlung im land brandenburg.

ist ein bauherr, wenn er einen carport mit kleinem schuppen direkt an der grundstuecksgrenze errichten will, dazu verpflichtet, den unmittelbaren nachbarn um eine diesbezuegliche unterschrift zu bitten oder aber reicht ein schreiben (einschreiben mit rueckschein) aus?

(der carport wuerde den gesetzlichen regelungen entsprechen.)

danke fuer eure hilfe.

Moin,
die Unterschrift des Nachbarn braucht man nur, wenn man gegen Vorschriften verstößt.
Wenn gegen die Abstandsflächenbestimmungen der Landesbauordnung nicht verstoßen wird (Höhe, Länge, Nutzung) benötigt man keine Unterschrift.
Das Nachbarrecht regelt das Verhältnis der Nachbarn untereinander. Da ein Carport nicht aufgestellt werden kann ohne das Nachbargrundstück zu betreten (Hammerschlags- oder Leiterrecht) muss man die Arbeiten gesetzeskonform rechtzeitig vorher ankündigen.

Aber wie wäre es mit einem netten Gespräch und einer Einladung zum Fertigstellungsfest am darauf folgenden Samstag?

mfG
vnA

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hallo vna!

vielen dank fuer deine antwort.

trotz allem noch eine frage.

in der umkehr hiesse das dann:

da der bau nicht gegen gesetzliche regelungen verstoesst, man daher nur aufgrund des hammerrechts die nachbarn schriftlich informieren muesste, braucht man auch kein schreiben fuer die nachbarn anfertigen, da man vom hammerrecht kein gebrauch machen muesste. (?)

mit der einladung fuer die nachbarn wird es weniger etwas, da in dieser leidigen angelegenheit nur noch die anwaelte reden.

(
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Hallo,

neubausiedlung im land brandenburg.

ganz so trivial, wie das mein Vorredner darstellt, ist das nicht. Zumindest ist bei der dargestellten Vorgehensweise eine Benachrichtigung erforderlich, siehe hier (Stichwort Grenzwand):
http://www.baumarkt.de/nxs/1336///baumarkt/alt/Brand…

In anderen Bundesländern ist teilweise eine Zustimmung des Nachbarn bei Bauwerken ab einer bestimmten Nähe zur Grenze erforderlich. Das scheint in Brandenburg nicht so zu sein (s.o).

Gruß
Christian

Hallo,

neubausiedlung im land brandenburg.

ganz so trivial, wie das mein Vorredner darstellt, ist das
nicht. Zumindest ist bei der dargestellten Vorgehensweise eine
Benachrichtigung erforderlich, siehe hier (Stichwort
Grenzwand):
http://www.baumarkt.de/nxs/1336///baumarkt/alt/Brand…

Im Gegensatz zum Ursprungsposter bin ich mir sicher, dass die Erstellung eines grenzständigen Carports nicht ohne Inanspruchnahme des Hammerschlags- und Leitungsrechtes ( hier geregelt in § 23 BbgNRG) möglich ist. In § 23 wird hierzu verwiesen auf § 8 BbgNRG (Anzeige eines Anbaues). § 17 BbgNRG (Errichten einer Grenzwand) verweist auf den gleichen §. Die Benachrichtigung des Nachbarn ist somit mit der Anmeldung des Hammerschlagrechtes als erledigt zu betrachten.
Da aber sowieso Anwälte bereits an den Beteiligten ihr Geld verdienen, sollte man diese gesamte Anmelderei diesem überlassen.

mfG (ianal)
vnA

Gruß
Christian

Im Gegensatz zum Ursprungsposter

Meinst Du mich? Ich bin nicht der Ursprungsposter.

bin ich mir sicher, dass die
Erstellung eines grenzständigen Carports nicht ohne
Inanspruchnahme des Hammerschlags- und Leitungsrechtes ( hier
geregelt in § 23 BbgNRG) möglich ist.

Sehe ich auch so.

Gruß
Christian

Im Gegensatz zum Ursprungsposter

Meinst Du mich? Ich bin nicht der Ursprungsposter.

Nein, sondern ‚5lotusblueten‘

bin ich mir sicher, dass die
Erstellung eines grenzständigen Carports nicht ohne
Inanspruchnahme des Hammerschlags- und Leitungsrechtes ( hier
geregelt in § 23 BbgNRG) möglich ist.

Sehe ich auch so.

Gruß

auch Gruß

Christian

vnA