in der Bebauungsordnung einer Verbandsgemeinde stehe, dass vor einer Garage mindestens 5m Stellfläche sein müssen. Von Carports stehe in der Bebauungsordnung nichts. Die Gemeinde, in der das Baugebiet liegt sei nun der Ansicht, dass ein Carport einer Garage gleichzusetzen sei, also auch vor einem Carport 5 m Abstellfläche sein müssen.
Frage: Ist irgendwo geregelt, dass ein Carport und eine Garage nicht gleichsetzbar sind? Falls nötig: Die Posse spiele in Rheinland-Pfalz.
nach meinem Verständnis kann der einzige Grund für die Forderung nach 5 m Stellfläche vor der Garage der sein, dass ein Garagentor keine Fernbedienung hat und der Fahrer aussteigen muss, um das Tor zu öffnen/schließen, wobei das Auto nicht im öff. verkehrsraum stehen soll. Das Toröffnen/-schließen fällt bei einem Carport aber weg, also sollte die Forderung gegenstandslos und nicht auf Carports übertragbar sein.
Weiterhin empfehle ich die Lektüre der LBO RLP nebst Ausführungsverordnung, evtl. steht da weiteres.
Weiterhin empfehle ich die Lektüre der LBO RLP nebst
Ausführungsverordnung, evtl. steht da weiteres.
Nein, leider nicht. Jedenfalls nicht bzgl. dieser Problematik. Wenn wir davon ausgehen, ein Häuslesbesitzer H würde nun einen Carport ohne besagte 5 m bauen, was wäre dann die schlimmstmögliche Reaktion seitens der Gemeinde? „Nur“ eine mehr oder weniger hohe Strafzahlung oder eine Abrissverordnung oderoderoder?