Carsharing bei Einkommensteuererklärung

Hallo,

kann man Kosten für Carsharing bei den Fahrtkosten mit angeben?

Danke für eine Info.
LG

Hallo rareriroru,

ich bin kein Steuerexperte, daher kann ich das nicht beantworten.
Die Fahrtenrechnungen sollten die üblichen Angaben enthalten, daher können Sebständige und Firmen diese natürlich geltend machen, auch in der Umsatzsteuer.
Es empfiehlt sich, bei den einzelnen Fahrten bei der Buchung einen entsprechenden Vermerk, wie „Kundenbesuch Maier“, „Kostenstelle 1234“, o.ä. zu machen. Dies geht natürlich nur beim klassischen CS.
Bei den Freefloatern wirst Du da Probleme haben.

Für die tägliche Fahrt zur Arbeit ist das CS-System ungeeignet.

Beste Grüße

Martin Heinz

Haben wir bislang gemacht, aber ist jetzt ein paar Jahre her, kann sein, dass sich die Steuerbestimmungen geändert haben. Ich denke, für die Steuer muss lediglich ersichtlich sein, wozu Carsharing genutzt wurde z.B. Weg zur Arbeitsstelle oder für sonstige berufliche Tätigkeit oder Vorstellungsgespräch.

Hallo,
bitte mit Steuerberater abklären.
MfG
robe19

Die eigenen Kosten von Caresharing können im üblichen Rahmen steuerlich geltend gemacht werden und müssen wie bei allen Kosten nachgewiesen werden.

Bei allen 7 Einkunfstarten können Werbungskosten bzw. Betriebskosten für erforderliche Fahrten geltend gemacht werden.

Die Erforderlichkeit von Fahrten, deren Kosten steuerlich geltend gemacht werden, muss nachgewiesen werden.

Für die Höhe der Kosten nimmt man entwender die jeweiligen Entfernungs- bzw. Kilometerpauschale
oder
man weist die tatsächlichen Kosten im einzelnen nach.
Z.B. wenn die ÖPNV-Kosten (Jahresabo) höher sind wie die Entfernungspausche.

Bei Carsharing, das ja die Kosten gegenüber einem eigenen, allein genutztem Fahrzeug senken soll, wird es nicht leicht sein köhere Kosten als die jeweilige Entfernungs- bzw. Kilometerpauschale nachzuweisen.

Handelt es sich um Fahrten zur Arbeitsstätte oder um Dienstfahrten?

Bei beidem kannst Du die Kosten ansetzen, aber eben zu unterschiedlichen Konditionen.