Cashback-Rechnung richtig erstellen

Hallo,

angenommen es gibt eine USt-pflichtige Firma (keine Kleinunternehmer-Regelung), die ein Cashback an Ihre Privatkunden auszahlen - als Gegenleistung dafür, dass diese einen Banner auf der Website der Firma angeklickt haben und dann ein Produkt gekauft haben.

Meine Idee war eine Art Rechnung erstellen, aber mit der Überschrift „Gutschrift“. Kann denn die Firma dabei die MwSt ausweisen, auch wenn die Zahlungsempfänger Privatpersonen sind?

Würde mich über Rückmeldungen freuen!

Da ist steuerrechtlich der Unterschied zwischen Gutschrift und Rechnungskorrektur zu beachten: https://www.buchhaltungsbutler.de/unterschied-gutschrift-rechnungskorrektur/

Achte also gleich schon bei der Deklaration darauf, dass da nichts doppelt besteuert wird.

Ich würde es wohl eher als Rabatt benennen.

Bezüglich der Deklaration bin ich mir auch sehr unsicher, zumal vor der „Gutschrift“ kein direktes Vertragsverhältnis besteht.

Nochmal zur Klarstellung:
Kunde A klickt auf Homepage der Firma B auf einen Werbe-Banner und kauft bei Firma C ein.
Firma C zahlt an Firma B eine Provision aus.
Firma B möchte nun an Kunde A einen Teil der Provision weitergeben.

D.h. sie zahlt dem Kunden ein Entgelt für eine Leistung, es geht nicht um einen Preisnachlass.

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Leistungsempfänger B das mit einer Gutschrift für den Leistungserbringer A abrechnet, aber er muss sich dabei an die Umsatzbesteuerung des Leistungserbringers halten, d.h. sich bei A erkundigen, ob dieser auf die Anwendung von § 19 Abs 1 UStG verzichtet oder vielleicht auch in anderem Zusammenhang Unternehmer ist. In diesen beiden Fällen darf B auf der Gutschrift USt ausweisen und sich diese als Vorsteuer abziehen (falls A Inländer ist). Wenn keines davon gegeben ist, darf er für A gem. § 19 Abs 1 UStG keine USt ausweisen.

Was hier „doppelt besteuert“ werden sollte, erschließt sich mir nicht.

Schöne Grüße

MM

Wobei in der Praxis das Nachweisproblem besteht. Wenn er seinen Klick-und-kauf-Kunden einen umständlichen Registrierungsprozess zumutet, verzichten diese möglicherweuse auf den Klick. Wenn er darauf verzichtet, nimmt ihn der Betriebsprüfer auseinander… :slight_smile:

Wobei es weder mit „KI“ noch mit dem Einsatz von „HD“ (Humanoiden Deppen) so leicht auzubröseln ist, wenn diese Aktion in der FiBu so dargestellt wird, als handle es sich tatsächlich um Rückvergütungen oder nachträglich gewährte Rabatte für die eigenen Kunden. So sehr ich die berühmten CpD-Kreditorenkonten sonst verachte, so nützlich könnten sie in diesem Zusammenhang sein.

Aber sowas darf man natürlich niemals tun, bereits der Gedanke daran ist Sünde!

Schöne Grüße

MM

Du möchtest also das 3.598ste Cashbsck-Portal aufmachen …

In dem Fall erstellt Du im steuerrechtlichen Sinne eine Gutschrift und musst dementsprechend Mehrwertsteuer berücksichtigen. Die üblich Vorgehensweise ist in folgenden Link beschrieben:
https://www.cashbackjournal.de/generelle-tipps-zu-cashback-programmen/brutto-vs-netto-der-anteil-des-finanzamts/

Vielen Dank für die vielen wertvollen Antworten!

Mir geht gerade eine Idee durch den Kopf: Wäre es einfacher, wenn die Firma B dem Kunde A statt eine Gutschrift einen Amazon-Gutschein ausstellt? Bitte jetzt keine Diskussion, ob ein Amazon-Gutschein für den Kunden eventuell nicht so viel „wert“ ist, darum soll es hier nicht gehen :smile:

Im Rahmen eines Gutscheinkaufs bei amazon kann man ja den Empfänger samt eMail direkt angeben. Wenn man den Cashback-Betrag, Cashback-Grund und Empfänger samt eMail sauber dokumentiert, wäre ja das Thema USt-pflichtig oder nicht kein Thema mehr.

Oder habe ich etwas übersehen?

Du hast übersehen, dass es egal ist, ob du eine Bargutschrift gibst oder einen Nennwertgutschein. Umsatzsteuerlich ändert das nichts.

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Es geht mir weniger darum, etwas zu „sparen“. Ziel sollte sein, eine saubere Dokumentation zu haben, die leicht nachzuvollziehen ist.

Mit dem Amazon-Gutschein hätte man doch weder einen Registrierungs-Prozess (Ust-pflichtig oder nicht etc.) noch gibt es Probleme bei einer Betriebsprüfung. Oder?