Um einen PC fertig assembliert und konfiguriert zu verkaufen (sprich das Inverkehrbringen eines Gerätes nach Richtline 2004/108/EG) sind umfangreiche Technische Dokumentationen nötig.
Das kann man bei Einzelstücken einfach nicht realisieren!
Ist diese Regelung/Richtlinie durch den Verkauf einzelner Komponenten (laut Rechnung nur Teile, die jedoch inoffiziell assembliert wurden) umgehbar?
Bestünde bei diesem Sachverhalt eine CE-Kennzeichnungspflicht für den Verkäufer der Teile?
Richtig,
auch diese einzelnen Module sind (gem. Richtlinie) Kennzeichenpflichtig, dies ist jedoch vom Hersteller der Einzelteile bereits durchgeführt worden. Wenn der Händler eben nur solche Teile auf die Rechnung schreibt, ist er dann noch in irgendeiner Art nachweispflichtig?
Es werden vom Händler an sich ja nur bereits mit CE gekennzeichnete Geräte verkauft.
Eigentlich ist’s doch ganz einfach: Es gibt Produkte, deren Inverkehrbringung eine CE-Kennzeichnung erfordern und es gibt Produkte, die keine Kennzeichnung erfordern. Wenn der Verkäufer Kupferdraht liefert, ist er auch dann keine Kennzeichnung schuldig, wenn er hauptberuflich Computerhändler ist und weiss oder vermuten kann, dass der Kunde daraus einen nach EMV-Verordnung CE-Kennzeichnungspflichtigen Schwingkreis bastelt.
Insofern könnte man formulieren, dass Verkäufer und Kunde im Zusammenspiel die Kennzeichnungspflicht umgehen können. Aber auch die Inbetriebnahme kann eine Kennzeichnungspflicht begründen, der dann aber der bastelnde Kunde nachzukommen hat.
Eigentlich ist’s doch ganz einfach: Es gibt Produkte, deren
Inverkehrbringung eine CE-Kennzeichnung erfordern und es gibt
Produkte, die keine Kennzeichnung erfordern.
Wenn der
Verkäufer Kupferdraht liefert, ist er auch dann keine
Kennzeichnung schuldig,
Natürlich nicht. Kupferdraht ist schließlich kein kennzeichnungspflichtiges Endprodukt.
wenn er hauptberuflich Computerhändler
ist und weiss oder vermuten kann, dass der Kunde daraus einen
nach EMV-Verordnung CE-Kennzeichnungspflichtigen Schwingkreis
bastelt.
Dann ist der Lieferant des Kupferdrahtes ja auch nicht der Hersteller des Schwingkreises. Und erst recht nicht der In-Verkehr-Bringer.
Insofern könnte man formulieren, dass Verkäufer und Kunde im
Zusammenspiel die Kennzeichnungspflicht umgehen können.
Blödsinn!
Aber
auch die Inbetriebnahme kann eine Kennzeichnungspflicht
begründen, der dann aber der bastelnde Kunde nachzukommen hat.
Unsinn!
Btw., was Du hier ablieferst ist eine Anleitung zum Betrug, ist Dir das eigentlich klar?
Zu kennzeichnen hat der In-Verkehr-Bringer! Und das ist nicht der Käufer, sondern der Verkäufer. Und der hat gefälligst das Gerät zu kennzeichnen und auch für die Einhaltung der einschlägigen Normen zu sorgen. Mach Dich mal ein wenig schlau: http://www.recht-freundlich.de/regelungen-in-bezug-a…
Und was passieren kann, wenn man sich nicht dran hält, ist auch nicht grad ein Kavaliersdelikt: http://www.anwalt.de/rechtstipps/ce-kennzeichnung-ha…
Der Link zur ‚Recht freundlich‘ Webseite ist sehr aufschlussreich, danke dafür!
Ein funktionsfähiger Computer ist definitiv kennzeichnungspflichtig.
Danach zu Urteilen gehe ich davon aus dass man als Hersteller gilt egal ob
der fertige PC auf der Rechnung steht und entsprechend gekennzeichnet wurde
-oder-
die Einzelteile auf der Rechnung stehen und der Händler den PC als Freunschaftsdienst zusammengebaut hat und diesen dem Kunden sozusagen ‚überlässt‘ (auch wenn es unentgeltlich und damit nicht offiziell ist)
ist das soweit korrekt?
**Angenommen folgender Fall liegt vor:
Der Händer und Hersteller verwendet ein zu 7/10 vorgefertigtes Modell von einem namhaften Hersteller welches eine CE Kennzeichnung hat.
Er baut einen funkitionsfähigen PC indem er die restlichen 3 Teile einbaut die zur bestimmungsgemäßen Anwendung erforderlich sind**
.
Ist nun eine Kennzeichnung des Endgerätes durch den Händler(Hersteller) erforderlich wenn er zur Fertigstellung Komponenten verwendet, die vom Lieferanten bereits in exakt dieser Gesamtkonfiguration (das 7/10 Modell zusammen mit den 3 restlichen ausgesuchten Teilen) gemäß EU-Richtlinie getestet wurden?
Wenn eine Kennzeichnung des auf dieser Grundlage entstehenden Endgerätes erforderlich ist, kann sich der Händler dann auf die Testergebnisse des Baugleichen Modells stützen bzw. eine Konformitätsvermutung aussprechen (und damit die Erklärung abgeben) oder handelt er dabei immernoch fahrlässig?
Wenn der Händler sich auf die Ergebnisse der Tests eines baugleichen Modells stützen könnte , muss er dazu eine bestimmte Qualifikation besitzen (Meister, Ingenieur etc.) um eine Konformität aufgrund der Vergleichbarkeit zu vermuten?
Welche Unterlagen muss der Händler in diesem Fall erstellen, einholen und archivieren?
Was passiert wenn dem Händler nachgewiesen wird dass die Richtlinie trotz der vergleichbaren Tests nicht eingehalten wird? Kann der Händler davon ausgehen dass ihm keine Schuld oder Fahrlässigkeit angerechnet werden kann, sofern er keine Fehler beim Aufbau des Gerätes gemacht hat?
Danach zu Urteilen gehe ich davon aus dass man als Hersteller
gilt egal ob
der fertige PC auf der Rechnung steht und entsprechend
gekennzeichnet wurde
-oder-
die Einzelteile auf der Rechnung stehen und der Händler den
PC als Freunschaftsdienst zusammengebaut hat und diesen dem
Kunden sozusagen ‚überlässt‘ (auch wenn es unentgeltlich und
damit nicht offiziell ist)
das Gesetz spricht von „inverkehrbringen“ nicht verkaufen, verschenken, verlosen. Somit ist es, unabhängig davon, wie das Gerät den Eigentümer wechselt, ein inverkehrbringen. Und Gesetze lassen sich natürlich nicht dadurch umgehen, dass man diese einfach anders deklariert. Sonst wäre der Heroinverkauf ja auch legal, solange Käufer und Verkäufer das einfach als Backpulver deklarieren.
Ist nun eine Kennzeichnung des Endgerätes durch den
Händler(Hersteller) erforderlich wenn er zur Fertigstellung
Komponenten verwendet, die vom Lieferanten bereits in exakt
dieser Gesamtkonfiguration (das 7/10 Modell zusammen mit den 3
restlichen ausgesuchten Teilen) gemäß EU-Richtlinie getestet
wurden?
Folgende Dinge sind zu unterscheiden:
Computer müssen CE konform sein
Computer müssen gekennzeichnet werden
Eine Konformitätserklärung muss auf Verlangen vorgelegt werden
Der Hersteller/Inverkehrbringer hat zu dokumentieren, wieso, weshalb und warum er meint, dass das Gerät konform ist. Dies hat er der Regulierungsbehörde auf Verlangen darzulegen und nachzuweisen.
Die Konformität kann auch ohne Messung erklärt werden. Ausreichende Erfahrungs- und Vergleichswerte können ausreichen.
Ungeachtet dessen, gibt es, wie die Konformität auch immer ermittelt wurde, Probleme, wenn diese nicht gegeben ist.
Btw., was Du hier ablieferst ist eine Anleitung zum Betrug,
ist Dir das eigentlich klar?
Nö, das ist mir nicht klar, und das ist auch enormer Quatsch. Derjenige, der ein CE-Kennzeichnungspflichtiges Gerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist für die Kennzeichnung verantwortlich und nicht der Verkäufer der Einzelteile, aus denen der Käufer das Gerät herstellt. Aus dieser Aussage eine ‚Anleitung zum Betrug‘ zu konstruieren, bedarf schon einer recht absonderlichen Phantasie.
Zu kennzeichnen hat der In-Verkehr-Bringer! Und das ist nicht der Käufer,
sondern der Verkäufer
Das ist weder der Ver- noch der Käufer, sondern ausschließlich der, der das kennzeichnungspflichtige Gerät in Verkehr bringt! Und wenn der Verkäufer nicht kennzeichnungspflichtige Ware verkauft, aus der der Käufer erst ein kennzeichnungspflichtiges Gerät assembliert, dann hat der Käufer zu kennzeichnen und nicht der Verkäufer!
Allerdings hast du insoweit recht, als es völlig lebensfremd ist, anzunehmen, dass ein üblicher Käufer aus nicht kennzeichnungspflichtigen Teilen einen PC zusammenbasteln könne. Bezogen auf die Ausgangsfrage war mein Posting daher recht unsinnig.