CGZP Urteil, EX Arbeitgeber verklagen?

Hallo

Ein Arbeitnehmer war 2010 Leiharbeiter, immer bei der gleichen Firma. Nach dem Urteil im Dez. wurde auf Drängen des Arbeitgebers ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben, mit IGZ Tarif. Durch einige Passagen im IGZ Tarifvertrag entstanden Gehaltseinbussen von über 10 %. Der Arbeitnehmer hat daraufhin gekündigt.

Ein Woche nach der Kündigung bot der Entleiher einen Arbeitsvertrag an. Der wurde auch unterschrieben.

Der Arbeitnehmer könnte jetzt die das entgangene Arbeitsentgelt aus Jahr 2010 einfordern.(EU Recht zur Leiharbeit) Wären immerhin 15 000 €. Der Arbeitnehmer überlegt aber jetzt ob er da nicht gutes Geld zum Fenster rausschmeisst. Einen Vergleich lehnt der EX-Arbeitgeber ab.

Ginge die Leiharbeitsfirma in die Insolvenz müsste er das Geld vom Entleiher einfordern, also vom neuen Arbeitgeber. Ob das klug ist? Oder darauf und die investierten Anwalts- und Prozesskosten verzichten.

Was würdet ihr dem Arbeitnehmer raten?

Gruß vonsales

Hallo

Hallo,

Was würdet ihr dem Arbeitnehmer raten?

Zuerst mal würde ich dem AN raten, sich für die Zukunft um Rechtsschutz im Arbeitsrecht zu bemühen zB über Gewerkschaft oder PRV.
Desweiteren sollte der AN jetzt umgehend einen Fachanwalt aufsuchen. Ein guter Anwalt wird in einer (nicht sooo teuren) Erstberatung den AN über mögliche Handlungsmöglichkeiten und evtl. anfallende Kosten aufklären.
Ist der Entleiherbetrieb solvent, sollte das evtl. Risiko mäßig sein.

Gruß vonsales

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

das hat wenig Aussicht auf Erfolg, weil das BAG-Urteil nur aus formalen Gründen dem Dachverband CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen hat. Die Tariffähigkeit der Einzelgewerkschaften, die Mitglied des Dachverbands sind, stand nicht auf dem Prüfstand. Seit 2010 haben aber die Einzelgewerkschaften die Tarife mitunterschrieben, somit stellt sich die Problematik der Unwirksamkeit des Tarifs nicht für 2010 und somit würde gerade für 2010 aus dem Urteil kein Honig zu saugen sein.

http://www.trend.infopartisan.net/trd0111/t160111.html

VG
EK

Hallo,

Hallo EK,

das hat wenig Aussicht auf Erfolg,

Das stimmt nicht, das BAG hat auch ganz erheblich die Tariffähigkeit der einzelen „christlichen“ Gewerkschaften bezweifelt

weil das BAG-Urteil nur aus
formalen Gründen dem Dachverband CGZP die Tariffähigkeit
abgesprochen hat.

Soweit richtig, aaaaaber,

Die Tariffähigkeit der Einzelgewerkschaften,
die Mitglied des Dachverbands sind, stand nicht auf dem
Prüfstand.

Aber auch nur deswegen, weil hier bereits ein Verfahren im Gange ist, in dem das ArbG Berlin wohl diese Woche entscheiden wird.
http://www.zeitarbeit-nachrichten.de/zeitarbeit-nach…

Seit 2010 haben aber die Einzelgewerkschaften die
Tarife mitunterschrieben, somit stellt sich die Problematik
der Unwirksamkeit des Tarifs nicht für 2010 und somit würde
gerade für 2010 aus dem Urteil kein Honig zu saugen sein.

Aber für 2008 und 2009 ist dann durchaus noch was geltend zu machen. Vor allem dann, wenn der TV tatsächlich erst 2010 zum ersten Mal von Einzel"gewerkschaften" mitunterschrieben wurde.
Die KK und Rentenversicherungsträger wollen jedenfalls alle den vollen Anspruch anmelden.

http://www.trend.infopartisan.net/trd0111/t160111.html

Sorry,aber die FAU ist nicht gerade ein seriöse Quelle für Arbeitsrechtliches

VG
EK

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

die Frage bezog sich doch auf eine Zeitarbeit nur im Jahr 2010.

Zur Tariffähigkeit der Einzelgewerkschaften steht im BAG-Urteil nur:

d) Da es schon an den tarifrechtlichen Voraussetzungen einer Spitzenorganisation fehlt und eine Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG Tariffähigkeit nur durch ihre Mitglieder erlangen kann, kommt es nicht darauf an, ob die CGZP ihre soziale Mächtigkeit durch die Anzahl der von ihr mit Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Vereinbarungen im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung unter Beweis stellen konnte. Es war deshalb auch nicht zu klären, ob Tarifverträge, deren Gegenstand allein darauf gerichtet ist, unter Nutzung der Tariföffnungsklausel in § 9 Nr. 2 AÜG von dem gesetzlichen Gleichstellungsgebot (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 4 AÜG) abzuweichen, die soziale Mächtigkeit einer neu gegründeten Arbeitnehmervereinigung belegen können.

Selbst wenn das ArbG Berlin die Tariffähigkeit der Einzelgewerkschaften anzweifeln würde, wäre das von einer höchstrichterlichen Klärung weit entfernt. Schnelle Kasse kann man damit jedenfalls nicht machen, sondern eher über Jahre prozessieren.
Von daher keine Option für den Fragesteller, wenn ich ihn richtig verstanden habe.

VG
EK

Hallo Wolfgang,

Hallo EK,

die Frage bezog sich doch auf eine Zeitarbeit nur im Jahr 2010
.

Allerdings hat die CGZP mW erst im Laufe des Jahres 2010 auslaufende „TVe“ mit den zusätzlichen Unterschriften ihrer Mitglieds"gewerkschaften" versehen. Es gibt durchaus auch aus diesem Grund denkbare Teilansprüche für 2010 von AN.
Außerdem ist noch zu prüfen, ob der Fragesteller überhaupt in einer Branche gearbeitet hat, die von der Unterschrift von CGM, DHV und GÖD erfasst wird. Das BAG hat sich in den Rn. 96 - 106 sehr intensiv mit den Grenzen der Tarifzuständigkeit dieser Vereine beschäftigt
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…

Zur Tariffähigkeit der Einzelgewerkschaften steht im
BAG-Urteil nur:

d) Da es schon an den tarifrechtlichen Voraussetzungen einer
Spitzenorganisation fehlt und eine Spitzenorganisation iSd. §
2 Abs. 3 TVG Tariffähigkeit nur durch ihre Mitglieder erlangen
kann, kommt es nicht darauf an, ob die CGZP ihre soziale
Mächtigkeit durch die Anzahl der von ihr mit Arbeitgebern und
Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Vereinbarungen im Bereich
der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung unter Beweis stellen
konnte. Es war deshalb auch nicht zu klären, ob Tarifverträge,
deren Gegenstand allein darauf gerichtet ist, unter Nutzung
der Tariföffnungsklausel in § 9 Nr. 2 AÜG von dem gesetzlichen
Gleichstellungsgebot (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 4 AÜG)
abzuweichen, die soziale Mächtigkeit einer neu gegründeten
Arbeitnehmervereinigung belegen können.

In Rn. 107 gibt das BAG bezüglich der GÖD als angeblich größter Einzel"gewerkschaft" mit umfassenstem Vertretungsanspruch sehr wohl Hinweise auf die Anforderungen von Tarifmächtigkeit. Dies kann zumindest wohl auf den DHV mit kaum messbarem Mitgliedsanteil an der Branchenbeschäftigung übertragen werden.
Auch die CGM steht nicht sehr viel besser da.

Die gesamte mir bekannte Fachliteratur - egal von welchem Standpunkt aus - wertet die ungewöhnlich langen Ausführungen des BAG zu Tarifmächtigkeit als klaren Hinweis des BAG, daß es bereits in diesem Verfahren Grundlagen festlegen wollte, die bereits den Richtern am ArbG Berlin die Entscheidung hin zur fehlenden Mächtigkeit dieser Gewerkschaftsdarsteller erleichtern sollen

Selbst wenn das ArbG Berlin die Tariffähigkeit der
Einzelgewerkschaften anzweifeln würde, wäre das von einer
höchstrichterlichen Klärung weit entfernt.

Für sowas gibt es Sprungrevision (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArbGG)

Schnelle Kasse kann man damit jedenfalls nicht machen, sondern eher über Jahre
prozessieren.
Von daher keine Option für den Fragesteller, wenn ich ihn
richtig verstanden habe.

Von „schneller Kasse“ war aber im UP mE nirgendwo die Rede.

VG
EK

&Tschüß
Wolfgang

Mal eine ganz einfache Gegenfrage zur Diskussion
Hallo,

Warum , warum und nochmals warum begünstigt die Regierung weiterhin, das es " Handelsketten " im Broterwerb gibt?

Leiharbeit allgemein sollte ja mal eine flexible Sache sein.

Es kann aber nicht angehen, daß 3. Hände dann noch an der Schaffenskraft der " Mitarbeiter " mitverdienen wollen.

Reicht es denn nicht schon aus, das Kündigungsschutz und soziale Absicherung unterwandert werden ? Warum sollen ewiglich DIE die Last auf ihren Schultern tragen, die den " sozial abgesicherten mehr oder weniger mangels EIGENERFAHRUNG am " A**** " vorbeigehen ?

WEN ( WEN…WEN…WEN ) von den Stammarbeitern juckt es wirklich, watt mit den " Leihkeulen " getrieben wird ?
Die EIGENE ANGST ist doch SO groß, datt nimma betiteln zu wollen.

( " ICH will sonne SCHE**** nicht erleben … ICH werde aber zunehmend unter Druck damit gesetzt…unn datt kurz vore Rente… )

Und dann kommt datt Palaver…habta sonnen " Knecht " in Eure Firma.
Der saacht auch mal watt, wenn eine Idee am Start ist.

Zusammenarbeit geht gut, aber DIESE mit Euren Arbeitsbedingungen in Verbindung zu setzen, datt fällt schwer.

Den AzuBis und den Alten gegenüber wäre immer der Jedanke jekommen, watt war mit EUCH ?

Bietet die Leiharbeit nicht genug Möglichkeiten für den Arbeitgeber, auf Kosten " dritter " flexibel angepaßt zu haben ?

WO ( Wo - Wo - Wo ) ist der berufliche Kampfgeist der alten Garde ?
Viele von Euch waren wie Lehrmeister, aber wollt Ihr es wirklich zunehmend Ausbeutern überlassen ?

Es ist immer noch verwurzelt, das es auch noch Betriebe gibt, die nicht rein auf Ausbeutung DRITTER ihr " Personal " zusammenstellen wollen.

mfg

nutzlos

( @ Mods: Löscht es, wenn es den Zeitgeist nicht traf )

War am Stammtisch kein Platz mehr? owT
nix

[O.T.] Kenntnis beider Seiten ist Diskussion.
Hallo@ b.n.n.h,

trägt also auch nichts zur Frage des u.P. bei…

Es belastet halt, beide Seiten zu kennen…es ist mancher Ignoranz gegenüber nutzlos , aber als O.T. soll es randseitig nicht in Vergessenheit geraten, auch an jene zu denken, die aus Festanstellung in Unvorhersehbarkeit wechseln mußten.

Es ist keine Kritik am Thread, aber es sollte allen Mitlesenden dennoch im Hinterkopf bleiben.

Ein guter alter Witz von " Otto " ist auch nach 20 Jahren noch lustig.

mfg

nutzlos

Das gehört hier nicht hin.
Hi!

trägt also auch nichts zur Frage des u.P. bei…

Die Frage ist längst beantwortet.

Es belastet halt, beide Seiten zu kennen…

Nö, überhaupt nicht, zumindest nicht mich, der sogar alle drei Seiten kennt.

Das gehört hier aber alles nicht hin, und das ständige Gejammer über die pauschalen Sklaventreiber ist Dein ganz persönliches subjektives Statement.

Kein Thema, wenn Du drüber plaudern willst, aber hier geht es um Arbeitsrecht, nicht um Stammtischparolen!

Gruß
Guido

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