Chance auf Rückerstattung der Anzahlung?

Person A schließt einen Vertrag für einen Kofferraumausbau ab (mündlich)

Person A zahlt eine Anzahlung damit der Termin festgehalten wird, an dem der Umbau stattfinden soll

Person B schickt eine Terminbestätigung sowie eine Eingangsbestätigung der Anzahlung

Person A möchte aus dem Vertrag zurücktreten da er die Arbeit woanders günstiger bekommt.

Hat Person A Anrecht auf die Anzahlung oder zumindest Teile davon
(Anzahlung/kostenrückerstattung ist nicht in den AGBs von Person B vermerkt)

Guten Morgen!

Hat Person A Anrecht auf die Anzahlung oder zumindest Teile
davon
(Anzahlung/kostenrückerstattung ist nicht in den AGBs von
Person B vermerkt)

Nein. Vertrag ist Vertrag.

M.E. kann A den Vertrag jederzeit kündigen, allerdings muss er dann trotzdem etwas an B zahlen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/649.html

Pacta sunt servanda. Verträge sind einzuhalten.

Mich würde jetzt schon interessieren, was du zu dem sagst, was ich vor dir geantwortet habe. Hast du es gelesen? Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, wo liegt mein Fehler?

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Hallo!

Hat Person A Anrecht auf die Anzahlung oder zumindest Teile
davon

Nein, aber Person B hat (wie von Mevius als § bereits angegeben) grundsätzlich Anspruch auf die komplette Vergütung - abgezogen werden muß lediglich das, was sich Person B z. B. an Materialkosten spart, oder wenn Person B in der Zeit einen anderen Auftrag ausführen kann, denn er sonst ablehnen hätte müssen.

Wenn A also nur die Anzahlungen berappen muss, kommt er gut weg.

lg,
M.

Hallo!

Das ist ja mal eine interessante Regelung. Ist die eigentlich neu oder war das immer schon so?

Gruß
Tom

Mich würde jetzt schon interessieren, was du zu dem sagst, was
ich vor dir geantwortet habe. Hast du es gelesen? Wenn nein,
wieso nicht? Wenn ja, wo liegt mein Fehler?

Sorry, Mevius,

du hast ja Recht. Ich habe lediglich einen allgemeinen Grundsatz angeführt, den ich für wichtig halte. § 649 Satz 1 BGB halte ich dagegen für verfehlt.

Gruß

Also erstmal Danke für die bisherigen Antworten, zur zusätzlich information sei vielleicht noch angemerkt, dass die Anzahlung von Person A nur dazu diente, den Termin zu reservieren, der wegem schlechten Wetter frühzeitig auf unbestimmte Zeit verschoben wurde.

hallo Nephellim,

…dass die
Anzahlung von Person A nur dazu diente, den Termin zu
reservieren, der wegem schlechten Wetter frühzeitig auf
unbestimmte Zeit verschoben wurde.

Stell dir mal vor, Person B würde kurz vor Auslieferung den Vertrag kündigen mit der Begründung er könne den Kofferraumausbau an jemand anderen für mehr Geld verkaufen…

Grüße von
Tinchen

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Inwiefern ist dieser Paragraf denn verfehlt? Als rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, oder möchtest du seine Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall bestreiten?

zur
zusätzlich information sei vielleicht noch angemerkt, dass die
Anzahlung von Person A nur dazu diente, den Termin zu
reservieren, der wegem schlechten Wetter frühzeitig auf
unbestimmte Zeit verschoben wurde.

Ändert nichts. Auch wenn A gar keine Anzahlung gemacht hätte, wäre sie zur Zahlung nach § 649 BGB verpflichtet.

M.

Inwiefern ist dieser Paragraf denn verfehlt? Als
rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, oder möchtest
du seine Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall bestreiten?

Er ist eine Abweichung eben von dem genannten Grundsatz „Pacta sunt servanda“. Eine solche Norm findet sich sonst nirgends im Zivilrecht.

Du hast echte Probleme mit dem Lesen, oder?

Okay, und wie lautet die Antwort auf meine Frage?

Okay, und wie lautet die Antwort auf meine Frage?

Die Norm ist - hatte ich schon gesagt - eine Ausfallerscheinung, überhaupt nicht dogmatisch einzuordnen und dem sonstigen Zivilrecht fremd. Und deshalb ist sie m.E. ein Pickel. Die großen Hoffnungen auf eine Neuregelung haben sich nicht erfüllt.

Gruß