Angenommen, eine Frau bekommt ihre Steuerkarte und muss feststellen, dass darauf die Steuerklasse 1 und 0,5 Kinderfreibeträge eingetragen sind.
Seit August diesen Jahres hat sie eine kleine Tochter und lebt mit dem Vater des Kindes unverheiratet in einem Haushalt. Der Vater ist seit mehr als 1 Jahr arbeitslos und bekommt Arbeitslosenhilfe. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht. Beide haben dennoch getrennte Kassen, Unterhalt für die Kleine bekommt sie keinen (faktisch würde ihr der Mindestunterhalt von 199 Euro zustehen, die sie aber bisher nicht eingefordert hat).
Von Oktober bis Dezember „gönnt“ sie sich ganze 3 Monate Elternzeit. Solange nur kann sie eine Zeit ohne Gehalt durch Erspartes überbrücken (in dieser Zeit ohne Gehalt darf sie sogar noch Krankenkassenbeiträge berappen, weil sie vor dem Mutterschutz freiwillig versichert war). Ab Januar (ihre Kleine ist dann 5 Monate) muss sie wieder arbeiten gehen. (Wie sie das findet, sagt sie jetzt besser nicht - aber die (nicht vorhandene) Kohle würde das Paar ansonsten zum Sozialfall machen und sie müssten - Hartz IV sei Dank - in eine andere Wohnung umziehen).
Ihr Partner kann keine Elternzeit in Anspruch nehmen - ansonsten würde er nicht mehr als arbeitssuchend geführt und bekäme überhaupt keinen Pfennig mehr vom Arbeitsamt. Somit kämen wsie dann auch nicht mehr über die Runden.
Gilt sie somit vor dem Amt faktisch nicht als alleinerziehend? Oder ist das gemeinsame Sorgerecht automatisch gleichbedeutend mit Erziehungsberechtigung? Wer verfügt überhaupt über diesen Automatismus, dass der Kinderfreibetrag geteilt wird? Kann sie gegen die Teilung Einspruch einlegen und nur sich den auf der Steuerkarte eintragen lassen? Ihrem Partner bringen diese 50 % doch gar nichts (bis auf Nachteile), denn wenn er keinen Job hat, zahlt er keine Einkommensteuer und kann auch keinen Freibetrag in Anspruch nehmen.
Hat sie eine Chance, in Steuerklasse II eingestuft zu werden? Kann sie gegen die Steuerklasse I Einspruch einlegen? (Ursprünglich war die mal auf ihrer L-Karte eingetragen - jetzt pappt da aber quer ein dickes UNGÜLTIG drüber).
Steuerklasse 2 gibts nur auf Antrag,regelmäßig wird die 1 vergeben. Antrag kannst du stellen, wenn keine weitere volljährige Person in deinem Haushalt wohnt, es sei denn diese wäre dein volljähriges Kind und du hättest Anspruch auf kindergeld.
Also leider keine Klasse 2 für dich - aber macht eh nicht viel aus, nur bei der kirchensteuer und beim Soli wirds berücksichtigt.
LG
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Also leider keine Klasse 2 für dich - aber macht eh nicht viel
aus, nur bei der kirchensteuer und beim Soli wirds
berücksichtigt.
Übrigens müsste das doch auch noch bei der Lohnsteuer einen Unterschied machen - und zwar den gravierendsten von den damit drei genannten Posten. Oder lieg ich da falsch?
Und was ist mit dem halben Kinderfreibetrag? Können nicht die 0,5 des unbeschäftigten Partners auf die Lohnsteuerkarte des anderen Elternteils übertragen werden, so dass 1,0 nur bei einer Person stehen?
Übrigens müsste das doch auch noch bei der Lohnsteuer einen
Unterschied machen - und zwar den gravierendsten von den damit
drei genannten Posten. Oder lieg ich da falsch?
Stimmt, der Kinderfreibetrag hat nur Auswirkung auf Soli und KiSt, die Steuerklasse 2 auf die LSt. Aber nicht mehr so viel, da der Haushaltsfreibetrag immer geringer geworden ist.
Und was ist mit dem halben Kinderfreibetrag? Können nicht die
0,5 des unbeschäftigten Partners auf die Lohnsteuerkarte des
anderen Elternteils übertragen werden, so dass 1,0 nur bei
einer Person stehen?
Das geht nicht mehr. Seit 1996 ist die Übertragung des vollen Kfb auf ein Elternteil nach gemeinsamen Antrag weggefallen.
Ihr werdet beide die Steuerklasse 1 mit nem halben Kfb bekommen.
Und was ist mit dem halben Kinderfreibetrag? Können nicht die
0,5 des unbeschäftigten Partners auf die Lohnsteuerkarte des
anderen Elternteils übertragen werden, so dass 1,0 nur bei
einer Person stehen?
Das geht nicht mehr. Seit 1996 ist die Übertragung des vollen
Kfb auf ein Elternteil nach gemeinsamen Antrag weggefallen.
Nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz ist der Antrag auf Übertragung auch weiterhin zulässig. Jedoch ist es nun erforderlich, dass der übertragende Elternteil seine Unterhaltspflicht zu weniger als 75% erfüllt. Die Erziehung/(Aufnahme im Haushalt) des Kindes gilt dabei für steuerliche Zwecke als volle Erfüllung der Unterhaltspflichten. Um also steuerliche Vorteile ziehen zu können, dürftet ihr nicht mehr zusammen wohnen und die „bar-Unterhaltsverpflichtungen“ dürften vom Vater zu max. 75% erfüllt werden. Ob allerddings die steuerlichen Vorteile die Nachteile des Führens eines zweiten Haushaltes (Miete, Strom, Wasser,…) aufwiegen, vermag ich nicht zu beurteilen.