angenommen Privatperson A bestellt telefonisch ein gebrauchtes Autoteil bei dem ca. 440 km weit entfernten Autoverwerter Z. A überweist das Geld vorab und erhält Tage später die Ware. A öffnet das Paket und macht sicherheitshalber Fotos von dem Teil. A fährt danach direkt zur Kfz-Werkstatt und gibt diesen ab. 1-2 Minuten später wird A von der Werkstatt angerufen, dass das Teil nicht in Ordnung sei. A fährt sofort zurück und lässt sich dies unter 4 Augen von dem Kfz-Meister erklären und zeigen, dass die Ventile gekrümmt sind. A ruft bei dem Autoverwerter Z an und Z sagt ihm, dass A das Teil zurückschicken soll und Z würde dann die Kosten zurückerstatten, wenn das Autoteil tatsächlich nicht in Ordnung sei. A fährt sicherheitshalber noch zu einer Vertragshändler-Werkstatt und diese bestätigten A auch, dass die Ventile gekrümmt sind und es zurückschicken soll. A fährt daraufhin zur Post und lässt es zurück verschicken. Der Autoverwerter Z meldet sich Tage später bei A und beschuldigt ihn, dass er vieles an dem besagten Autoteil demontiert hätte und A die Ventile rausgekloppt hätte und A deswegen anzeigen wird. Er hätte auch Fotos davon gemacht. A versucht in Ruhe mit Z zu reden und will Z klarmachen, dass er das Teil so zurückgeschickt hat, wie er es erhalten hat, aber Z will davon nichts wissen.
Welche Chancen hat A sein Geld wieder zurückzukriegen? Es ist ja Aussage gegen Aussage.
da es sich bei A um eine Privatperson handelt, müsste hier ein Verbrauchsgüter nach § 474 BGB vorliegen. Demnach müsste der Z nach § 476 BGB beweisen, dass die Sache nicht bereits bei Gefahrenübergang (nach § 447 die Übergabe an den Frachtführer) mangelhaft war und nicht A.
Nö. Es greift doch das Fernabsatzrecht, da hätte man eh den Kauf widerrufen können.
Problem ist doch was anderes:
Z behauptet, dass A die Sache zerstört habe und behält deshalb die Kaufsumme ein.
Wer muss den jetzt was beweisen?
A, weil er Geld haben will (liest man ja öfters: Wer was fordert, muss beweisen),
Oder doch eher Z, weil er nicht ohne Beweis die gesetzlich garantierte Erstattung des Kaufpreises zurück halten kann.
A hat als Beweise 2 Werkstätte als Zeugen und auch Fotos vom schlechten Zustand der Ware.
Z widerrum behauptet auch Fotos zu haben, wie es vor dem Versand aussah und wie sie es angeblich zerstört wieder erhalten haben, die widerrum wahrscheinlich erst entstanden sind, als Z selbst die Ware zerstört hat. Zudem wird Z evtl. seine Mitarbeiter auch als Zeugen nennen.
Somit haben beide Parteien Beweise, welches wieder problematisch ist.
Wie soll ein Richter, falls es soweit kommt, entscheiden, welche Beweise wahr sind und welche nicht?
Somit haben beide Parteien Beweise, welches wieder
problematisch ist.
Wie soll ein Richter, falls es soweit kommt, entscheiden,
welche Beweise wahr sind und welche nicht?
Leider weiß ich nicht, wer hier die Beweislast hat.
Hallo Anwälte, helft mal!
Müsste der Händler den Beweis der übermäßigen Verschlechterung der Ware erbringen, dürfte es ihm unter oben genannten Umständen schwerlich gelingen, den Richter zu überzeugen.
Anders herum wäre es anders herum.
„Aussage gegen Aussage“?
Es soll ja Leute geben, die denken, dass ein Richter bei 12 Zeugen, die JA sagen und 13 Zeugen, die NEIN sagen, verpflichtet wäre, den 13 Zeugen zu glauben.
Dem ist nicht so.
Im Zivilprozess gilt dieser Grundsatz:
„1 Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
2 An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden“
(§286 ZPO)
Welche gesetzlichen Regelungen zu Satz 2 in der ZPO vorhanden sind, dass möge bitte auch ein Anwalt hier beantworten.