hallo,
bitte wer möchte mal folgende zeilen kommentieren/ sezieren/ ergänzen…
"Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten und es ist keine Anlage KAP nötig, aber in folgenden Fällen sollten bzw. müssen Ihre Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berück-sichtigt werden:
• die Kapitalerträge haben nicht dem Steuerabzug unterlegen (z.B. bei Darle-hen unter Privatpersonen oder bei Gesellschafterdarlehen).
• es wurde keine Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl Kirchensteuerpflicht vorliegt.
• der Steuereinbehalt soll dem Grunde und der Höhe nach überprüft werden (z.B. bei Wertpapiergeschäften i.V. mit Stückzinsen).
• es soll ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden (z.B. wenn der indivi-duelle Steuersatz günstiger als die Abgeltungssteuer ausfällt).
• es wurde Kapitalertragsteuer in Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten einbehalten, die zu erstatten ist (z.B. bei Festgeld im Betriebsvermögen oder bei Zinserträgen einer Grundstücksgemeinschaft).
• es liegen anzurechnenden Quellensteuern (ZIV) aus ausländischen Einkünf-ten vor.
• die Freistellungsaufträge an die Bank(en) wurden nicht voll ausgeschöpft bzw. nicht sinnvoll verteilt.
• es liegen gleichzeitig Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften vor, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet bzw. festgestellt werden sollten (z.B. bei mehreren Depots mit sehr unterschiedlicher Perfor-mance).
• es wurden Erträge aus „ausländischen thesaurierenden Investmentfonds“ er-zielt ? Diese Erträge unterliegen nicht dem inländischen Steuerabzug sind aber materiell steuerpflichtig. Somit ergibt sich daraus u.U. eine Veranla-gungspflicht.
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danke
gruß inder