Charakterliche Eignung beim Waffenschein

Hallo,

soweit ich weiss, muss man für einen Waffenschein auch die passende charakterliche Eignung nachweisen.

Kann mir jemand vielleicht den Paragraphen und/oder den Gesetzestext nennen?
Also ich will kein Waffe, ich will versuchen, sie jemanden wegnehmen lassen, der uns (die ganze Familie) schon wiederholt bedroht hat (ohne Waffe).

Gruß
Michael

$ 5 WaffG
§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes
besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, daß sie

  1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig
    verwenden werden,

  2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß
    umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren
    werden,

  3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur
    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände
    nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel
Personen nicht, die

  1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des
    demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats oder
    Gefährdung der äußeren Sicherheit,

b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat
gegen das Eigentum oder das Vermögen,

c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat,

d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem
Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,

e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das Bundes-
waffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerech-
net, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist,

  1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in
    Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstoßen haben,

  2. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
    sind,

  3. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
    geistesschwach sind.

(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlos-
sen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder
eines Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Verfahrens aussetzen.

(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässig-
keit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eignung
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige
Behörde verlangen, daß der Antragsteller ein amts- oder fachärzt-
liches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vor-
legt.

soweit ich weiss, muss man für einen Waffenschein auch die
passende charakterliche Eignung nachweisen.

Stimmt, siehe oben.

Kann mir jemand vielleicht den Paragraphen und/oder den
Gesetzestext nennen?

Siehe oben.

Also ich will kein Waffe, ich will versuchen, sie jemanden
wegnehmen lassen, der uns (die ganze Familie) schon wiederholt
bedroht hat (ohne Waffe).

Strafrechtlich relevant ist eine Bedrohung nur, wenn mit einem Verbrechen (also einer Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr) gedroht wird, oder in Form einer Nötigung: Eine Drhung wird sozusagen mit einem Tu oder laß dies/jenes oder sonst… verbunden.

Müstest Du mal näher beschreiben.

M.

Strafrechtlich relevant ist eine Bedrohung nur, wenn mit einem
Verbrechen (also einer Straftat mit einer Mindeststrafe von
einem Jahr) gedroht wird, oder in Form einer Nötigung: Eine
Drhung wird sozusagen mit einem Tu oder laß dies/jenes oder
sonst… verbunden.
Müstest Du mal näher beschreiben.

-„Ich breche Ihnen Arme und Beine und piss Ihnen anschliessend in den Hals“.
-„Wenn ich Sie irgendwo im Dorf sehe, dann leg ich Sie flach“
-„Wenn ich Ihren Sohn (12 Jahre, behindert) im Schwimmbad sehe, werde ich ihn ersäufen“

Hallo Mike,

die 1. Drohung ist vom Vorjahr und schon verjährt. Die letzte ist lt. Auskunft der Polizei ein Verbrechen (Morddrohung gegen Kinder) und wir haben deshalb auch Anzeige erstattet. Wie sich`s entwickelt, wissen wir nicht. Lt. Auskunft der Polizei kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch gegen Zahlung einer Geldbuße einstellen. Zu erwähnen ist nach, dass der gute Herr Bodyguard ist und alle möglichen Kampfsportarten betreibt. Also körperlich hätte ich nicht die geringste Chance gegen ihn. Die Sache mit dem Waffenschein dient nach 4 Jahren Dauermobbing dazu, ihm soviele Schwierigkeiten wie nur möglich zu bereiten. Wenn man sich zum Kämpfen entschlossen hat, dann muss da wohl durch.

Danke nochmal für den ausführlichen Gesetzestext.
Gruß
Michael

-„Ich breche Ihnen Arme und Beine und piss Ihnen anschliessend
in den Hals“.
Hallo Mike,

die 1. Drohung

Ist keine Bedrohung, maximal eine Beleidigung

ist vom Vorjahr und schon verjährt.

Das versteh ich nicht. Verjährung gibts erst nach 3 Jahren.

-„Wenn ich Sie irgendwo im Dorf sehe, dann leg ich Sie flach“

Würde ich als Nötigung anzeigen, obwohl leg ich sie flach nicht sehr konkret ist.

-„Wenn ich Ihren Sohn (12 Jahre, behindert) im Schwimmbad
sehe, werde ich ihn ersäufen“
Die letzte
ist lt. Auskunft der Polizei ein Verbrechen (Morddrohung gegen
Kinder) und wir haben deshalb auch Anzeige erstattet.

Ist kein Verbrechen, sondern eine normale Straftat.
Aber ne klassische Bedrohung (da mit einem Verbrechen, nämlich der Tötung eines Menschen, egal ob Kind o. sonstwer, gedroht wird). Weiterhin Nötigung, da ja im „oder sonst“ Sinne gedroht wird - also laß dein Kind nicht ins Schwimmbad oder sonst…

Wie
sich`s entwickelt, wissen wir nicht. Lt. Auskunft der Polizei
kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch gegen Zahlung
einer Geldbuße einstellen.

Kommt auf seine Vorgeschichte an.

Zu erwähnen ist nach, dass der gute
Herr Bodyguard ist und alle möglichen Kampfsportarten
betreibt. Also körperlich hätte ich nicht die geringste Chance
gegen ihn.

Sowas sollte man ohnehin vermeiden.

Die Sache mit dem Waffenschein dient nach 4 Jahren
Dauermobbing dazu, ihm soviele Schwierigkeiten wie nur möglich
zu bereiten. Wenn man sich zum Kämpfen entschlossen hat, dann
muss da wohl durch.

Tja ich weiss ja nicht was da wirklich los ist.
Wegen der Waffengeschichte könntest Du Dich auch mal direkt an die entsprechende Ordnungsbehörde wenden. Welche das bei Dir ist kann ich nicht sagen, weil ich nicht weiß, wo Du wohnst, aber Du kannst Dich einfach über die Polizei durchtelefonieren, indem Du mal nachfragst wo man nen Waffenschein beantragen kann.
Dann rufst Du da an und teilst Deine Geschichte mit, wirst vielleicht mehrmal weiterverwiesen, aber nicht die Gedult verlieren.

Danke nochmal für den ausführlichen Gesetzestext.
Gruß
Michael

NP, viel Erfolg,

M.

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