$ 5 WaffG
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes
besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, daß sie
-
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig
verwenden werden,
-
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß
umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren
werden,
-
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände
nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel
Personen nicht, die
- a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats oder
Gefährdung der äußeren Sicherheit,
b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat
gegen das Eigentum oder das Vermögen,
c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat,
d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem
Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das Bundes-
waffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerech-
net, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist,
-
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in
Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstoßen haben,
-
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
sind,
-
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
geistesschwach sind.
(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlos-
sen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder
eines Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Verfahrens aussetzen.
(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässig-
keit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eignung
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige
Behörde verlangen, daß der Antragsteller ein amts- oder fachärzt-
liches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vor-
legt.
soweit ich weiss, muss man für einen Waffenschein auch die
passende charakterliche Eignung nachweisen.
Stimmt, siehe oben.
Kann mir jemand vielleicht den Paragraphen und/oder den
Gesetzestext nennen?
Siehe oben.
Also ich will kein Waffe, ich will versuchen, sie jemanden
wegnehmen lassen, der uns (die ganze Familie) schon wiederholt
bedroht hat (ohne Waffe).
Strafrechtlich relevant ist eine Bedrohung nur, wenn mit einem Verbrechen (also einer Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr) gedroht wird, oder in Form einer Nötigung: Eine Drhung wird sozusagen mit einem Tu oder laß dies/jenes oder sonst… verbunden.
Müstest Du mal näher beschreiben.
M.