Darf der Chef den Urlaub einfach festlegen obwohl noch kein Antrag abgegeben wurde ?
Ist dies aus betrieblichen Gründen gestattet ?
Darf der Chef den Urlaub einfach festlegen obwohl noch kein
Antrag abgegeben wurde ?
Ist dies aus betrieblichen Gründen gestattet ?
Hallo,
nein. Der Arbeitgeber kann lediglich einen Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen ablehen oder eine Urlaubssperre erlassen.
Er darf jedoch nicht die Urlaubszeit eines Angestellten frei bestimmen.
Hoffe, geholfen zu haben.
Wenn Du keine Ahnung hast…
Hallo,
Hallo,
… dann lass`es doch einfach mal bleiben.
nein. Der Arbeitgeber kann lediglich einen Urlaubsantrag aus
betrieblichen Gründen ablehen oder eine Urlaubssperre
erlassen.
Natürlich kann ein AG auch unter bestimmten Bedingungen große Teile des Urlaubs einseitig bestimmen - zB bei Werksferien bzw. Bestriebsschließungen.
Er darf jedoch nicht die Urlaubszeit eines Angestellten frei
bestimmen.
Was so pauschal einfach Quatsch ist. Die Rechtsprechung hat sich auf maximal ca. 2/3 des Urlaubsanspruchs eingependelt, der aus betriebsbedingten Gründen durch den AG festgelegt werden könnte.
Gäbe es aber im vorliegenden Fall einen BR, hätte dieser bei der Urlaubsvergabe volles Mitbestimmungsrecht.
Hoffe, geholfen zu haben.
Die Hoffnung trügt, da Du den UP in die Irre führst.
Ich glaube, da liegst Du falsch…
Man kann Betriebsferien anordnen, aber nicht den individuellen Urlaub eines einzelnen Mitarbeiters.
Das Gerichturteil möchte ich sehen…
Glauben heißt nicht Wissen !
Ich glaube, da liegst Du falsch…
Ach ja? Dann denke doch bitte mal dein eigenes Beispiel zu Ende:
Man kann Betriebsferien anordnen, aber nicht den individuellen
Urlaub eines einzelnen Mitarbeiters.
Was Anderes ist denn Betriebsferien als die Festlegung von Urlaubszeiten des AN ?
Das Gerichturteil möchte ich sehen…
Bitte sehr:
Für Betriebsferien bis heute einschlägig ist BAG, 1 ABR 79/92, das dem AG Zugriff auf bis zu ca. 3/5 des Urlaubsanspruchs seiner AN für Betriebsferien einräumt
Falls der AN keine Urlaubswünsche äußert, besteht ebenfalls grundsätzlich ein Festlegungsrecht des AG. So zuletzt BAG 9 AZR 983/07 vom 24.3.2009
Und natürlich greifen auch zwischen AG und BR vereinbarte Urlaubspläne zulässigerweise in das Gestaltungsrecht des AN ein.
So zB ErfK, Kania, § 87 BetrVG, Rn 45.
Also mach`Dich erst mal mit den Grundlagen vertraut, bevor Du hier mit Meinungsgeblubber Poster in die Irre führst.
Um beurteilen zu können, ob im geschilderten Fall des UP der AG grundsätzlich und im Rahmen seiner Zugriffsbeschränkung den Urlaub zu Recht einseitig festgelegt hat, bedarf es noch zahlreicher Zusatzinformationen, die sinnvollerweise nur ein Fachmensch vor Ort (=Fachanwalt für Arbeitsrecht, gewerkschaftlicher Rechtsschutz) halbwegs rechtssicher beurteilen kann.
Wäre nett, wenn Du von Beleidigungen absehen könntest.
Dein Posting geht an der Frage vorbei, musst Du mal genau lesen.
Ich hatte lediglich geschrieben, dass ein Arbeitgeber nicht willkürlich den Urlaub seiner Mitarbeiter bestimmen kann. Und das ist so vollkommen korrekt.
Wenn Du keine Ahnung hast, dann…aber ich möchte Dich nicht zitieren.
Lesen bildet !
Wäre nett, wenn Du von Beleidigungen absehen könntest.
Das Du von Urlaubsrecht keine Ahnung hast, ist Fakt.
Dein Posting geht an der Frage vorbei, musst Du mal genau
lesen.
Habe ich. Da geht es um einseitige Bestimmung von Urlaub durch den AG. Und dieses darf er unter bestimmten Bedingungen für einen größeren Teil des Urlaubs. Auch das ist Fakt und die gewünschten Belege dafür habe ich Dir geschrieben
Ich hatte lediglich geschrieben, dass ein Arbeitgeber nicht
willkürlich den Urlaub seiner Mitarbeiter bestimmen kann. Und
das ist so vollkommen korrekt.
Dann schauen wir uns doch Dein erstes Posting noch mal genau an:
_nein. Der Arbeitgeber kann lediglich einen Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen ablehen oder eine Urlaubssperre erlassen.
Er darf jedoch nicht die Urlaubszeit eines Angestellten frei bestimmen. …_
Da steht zum einen gar nix von „willkürlich“.
Dafür steht da aber kategorisch und ohne Hinweise auf Ausnahmen ein Verbot für den AG, den Urlaub des AN einseitig zu bestimmen. Und in dieser Pauschalität ist das nun mal falsch !
Wenn Du keine Ahnung hast, dann…aber ich möchte Dich nicht
zitieren.
Weil es auf Dich zurückfällt, hier falsche Behauptungen aufzustellen ohne jeglichen Beleg und Belege für eine gegensätzliche Meinung zu ignorieren.
Es bleibt dabei: Ein Arbeitgeber darf nicht willkürlich den Urlaub eines einzelnen Angestellten bestimmen. Um nichts anderes ging es
könnte auch helfen:
http://www.gesetz-dem-fall.de/recht_und_gesetz/25_Fr…
Manchmal muss man eben jemanden auf die Füße helfen, damit er laufen kann…
könnte auch helfen:
punkt 9 gelesen? und punkt 13?
Hoffnungsloser Fall !
By the way, mal da BUrlG lesen, oder:
Lernt man zB in der ersten Arbeitsrechtsschulung für Betriebsräte:
Gesetz lesen allein genügt nicht, man braucht immer einen Kommentar dazu, um die gültige Interpretation herauszufinden. Außerdem gibt es in vielen Fällen konkurrierende Vorschriften, die miteinander in eine „Rangfolge“ gebracht werden müssen.
Dazu kommt bei Dir noch eine selten so stark ausgeprägte selektive Wahrnehmung, wie Du es ja jetzt auch schon von testare nachgewiesen bekommen hast.
Lese mal gaaanz aufmerksam:
Dort wird der Fall geschildert, daß der AG bereits genehmigten Urlaub verlegen will mit der Begründung von Betriebsferien. In diesem Fall - wenn der Urlaub bereits genehmigt ist - hat er sein Direktionsrecht verbraucht.
Es reicht jetzt, Dich kann man einfach nicht ernst nehmen in all Deinem Unwissen. Ich bin da jetzt `raus aus dem Thread.